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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1990 - 2 WD 44.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4628
BVerwG, 27.06.1990 - 2 WD 44.89 (https://dejure.org/1990,4628)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1990 - 2 WD 44.89 (https://dejure.org/1990,4628)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - 2 WD 44.89 (https://dejure.org/1990,4628)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soldatenrecht - Herstellung einer unechten Urkunde - Verstoß gegen die Dienstpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SG §§ 7, 10, § 17 Abs. 2 S. 1, 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 86, 293
  • BVerwGE 86, 294
  • NVwZ 1991, 680 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 203
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.03.1973 - II WD 19.72

    Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit - Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem …

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1990 - 2 WD 44.89
    Macht ein Soldat von einer von ihm hergestellten unechten Urkunde im Rechtsverkehr tatsächlich Gebrauch, wird dieses Verhalten von einem auf Herstellung und Gebrauch der unechten Urkunde gerichteten Gesamtvorsatz getragen und hat deshalb im Verhältnis zur Dienstpflichtverletzung nach § 17 II 1 SoldG kein selbständiges Gewicht (wie BVerwGE 46, 87 = NJW 1973, 1148).
  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in …

    Auch eine lediglich einmalige Urkundenfälschung im außerdienstlichen Bereich oder eine einmalige außerdienstliche Verwendung einer zuvor gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr dokumentiert ein nicht geringes Maß an krimineller Energie und lässt Rückschlüsse auf gravierende Charaktermängel des Täters zu (Urteile vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - BVerwGE 86, 293 und vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 1.05 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2006 - 10 A 10243/06

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Einsatzes eines verfälschten …

    Mit Rücksicht darauf, dass es im vorliegenden Fall, in dem das Dienstvergehen zum maßgeblichen Zeitpunkt immerhin schon fast ein halbes Jahr zurückgelegen hat, allenfalls um die Abdeckung eines "Restrisikos" gehen kann, was die Nachahmungsgefahr betrifft, erachtet der Senat das in einem Disziplinarverfahren mindestens zu erwartende Beförderungsverbot (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1990, NVwZ-RR 1991, S. 203 ff.;… Beschluss vom 29. November 1988, NZWehrr 1989, S. 203 ff.) in jedem Fall als ausreichende Abschreckung für andere Soldaten - denen im Übrigen bereits im maßgeblichen Zeitpunkt durch die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vor Augen geführt war, dass ein solches Verhalten, wie es in Rede steht, sogar zu einer Vorstrafe führen kann.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 2 WD 35.04

    Hehlerei; Verhängungsverbot; Einstellung des Verfahrens; Persönlichkeitsprognose; …

    Rn. 27 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche (auch mittelbare) Verfehlungen eines Soldaten mit Vorgesetztenrang gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen gewürdigt (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - <BVerwGE 86, 293>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 -, vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 -, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - <BVerwGE 113, 40 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 23 = NZWehrr 1997, 214 = NJW 1997, 1456 = NVwZ 1997, 685>, vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 - und vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - ZBR 2000, 244 = NVwZ-RR 2000, 446>).
  • BVerwG, 29.02.2000 - 2 WD 5.00

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen …

    Der 2. Wehrdienstsenat habe in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - die Rechtsprechung dahingehend bestätigt, daß in Fällen außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen werde, weil sich der Täter durch eine solche Tat für eine gewisse Zeit beförderungsunwürdig gemacht habe.
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