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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,12123
BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93 (https://dejure.org/1994,12123)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1994 - 2 WD 45.93 (https://dejure.org/1994,12123)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1994 - 2 WD 45.93 (https://dejure.org/1994,12123)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Fortgesetzter Betrug durch einen Soldaten zu Lasten eines Kameraden als Verletzung der Kameradschaftspflicht und der Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung - Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung - Zu berücksichtigende Umstände bei der ...

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.07.1990 - 2 WD 8.90

    Wehrrecht - Kameradendiebstahl - Milderungsgrund - Maßnahmebemessung - …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93
    Er war Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich gemäß § 3 VorgVO gegenüber allen Soldaten der Einheit, die seiner eigenen oder einer niedrigeren Dienstgradgruppe angehörten, mit Ausnahme seiner unmittelbaren Vorgesetzten (vgl. Urteil vom 26. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 8.90 - <BVerwGE 86, 314 [f.]>).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 2 WD 2.81

    Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten aufgrund einer …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34>) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 10.12.1980 - 2 WD 57.80

    Vorsätzliche Kameradschaftspflichtverletzung durch den Soldaten - Bindungswirkung …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93
    Der Senat war - wie die Kammer - gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bei seiner Entscheidung über den angeschuldigten Vorwurf an die tatsächlichen Feststellungen in dem sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - C. vom 6. Mai 1993, auch in der abgekürzten Fassung nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (Urteil vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114>), gebunden.
  • BVerwG, 31.01.1991 - 2 WD 48.90

    Veruntreuung von Kameradengeldern - Zumessungserwägungen - Maßnahmebemessung - …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34>) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 07.08.1985 - 2 WD 13.85

    Degradierung eines Oberfeldwebels wegen fortgesetzter Unterschlagung, …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34>) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Herabsetzung eines …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34>) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme wegen der Entwendung einer EC-Karte von …

    Soweit der Senat in Fällen eines vergleichbaren Versagens im sozialen Nahbereich außer Dienst zu entscheiden hatte, hat er der Maßnahmeart nach ebenfalls auf eine solche Degradierung erkannt; und soweit er in einem Einzelfall ein derartiges Fehlverhalten zu Lasten eines Kameraden, der mit dem Täter dienstlich eng zusammenarbeitete und persönlich gut bekannt war, mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndet hat, lagen weitere erhebliche Erschwerungsgründe vor, nämlich die Begehung der Straftat während des UvD-Dienstes sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach ausführlicher und intensiver Ermahnung durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, sowie in Kenntnis der Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urteil vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 -).
  • BVerwG, 19.10.2000 - 2 WD 16.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls von Kameradeneigentum - …

    Soweit der Senat in einem Einzelfall ein derartiges Fehlverhalten zu Lasten eines Kameraden, mit dem der Täter dienstlich eng zusammen arbeitete und persönlich gut bekannt war, mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndet hat, lagen weitere erhebliche Erschwerungsgründe vor, nämlich die Begehung einer Straftat während des UvD-Dienstes sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach ausführlicher und intensiver Ermahnung durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, sowie in Kenntnis der Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urteil vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 -).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 2 WD 1.96

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls in vier Fällen und …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -, vom 26. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 8.90 - <BVerwGE 86, 314 [f.]>, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [BVerwG 31.01.1991 - 2 WD 48/90] [f.]>, vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 - und vom 7. September 1994 - BVerwG 2 WD 15.94 -) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwernisgründe auch eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
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