Rechtsprechung
| BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarrechtliche Würdigung - Homosexuelle Belästigung - Untergebener - Kasernenbesucher - Soldat in Vorgesetztenstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Nord, 27.10.1993 - 2 VL 22/93
- BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 30.07.1991 - 2 WD 5.91
Homosexualität in der Bundeswehr - Sperrwirkung im disziplinargerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Insoweit sei auf das Urteil des Senats vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - zu verweisen.Insbesondere ein Vorgesetzter, der mit einem Untergebenen homosexuelle Handlungen vornimmt, kommt in der Truppe regelmäßig ins Gerede, fällt dann zumeist dem Gespött und der Verachtung der übrigen Soldaten anheim, büßt damit zwangsläufig seine Autorität ein und kann schließlich je nach den Umständen des Einzelfalles auch Nötigungsversuchen irgendeiner Art ausgesetzt sein (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - <BVerwGE 93, 143>).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 143; Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N. und vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34>) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden.
Schließlich hat die Verteidigung zu Unrecht eine Ungleichbehandlung des Soldaten im Rahmen der Maßnahmebemessung der Kammer im Vergleich zu der Entscheidung des Senats vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - (BVerwGE 93, 143) gerügt.
- BVerwG, 08.06.1988 - 2 WD 63.87
Pflicht eines Soldaten zur Kameradschaft - Pflicht eines Soldaten zu achtungs- …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 143; Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N. und vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34>) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden.die homosexuelle Betätigung nach Intensität und Ausmaß eine gravierende Fehlverhaltensweise darstellt, insbesondere wenn sie gegen den Willen des Opfers vollzogen wird (vgl. Urteil vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 -).
- BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
Soldatengesetz - Dienstvergehen - Eindringen in die Ehe
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Sie übersieht jedoch, daß insoweit der Senat bisher auch keinen Anlaß gesehen hat, seine gefestigte Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Würdigung des sogenannten Einbruchs eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - <NZWehrr 1991, 252> und vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <NZWehrr 1993, 72>).
- BVerwG, 23.11.1989 - 2 WD 50.86
Offizier - Überschreitung dienstlicher Kompetenzen - Private Zwecke - …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich damit auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteil vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>). - BVerwG, 06.12.1988 - 2 WD 11.88
Disziplinarmaßnahme - Fortgesetzter Diebstahl - Fortgesetzte Beleidigung - …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]> und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> jeweils m.w.N.) kommt es dabei nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war. - BVerwG, 27.06.1991 - 2 WD 8.91
Ehebruch eines Soldaten - Ehefrau eines Kameraden - Dienstvergehen - …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Sie übersieht jedoch, daß insoweit der Senat bisher auch keinen Anlaß gesehen hat, seine gefestigte Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Würdigung des sogenannten Einbruchs eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - <NZWehrr 1991, 252> und vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <NZWehrr 1993, 72>). - BVerwG, 29.01.1991 - 2 WD 18.90
Soldat in Vorgesetztenstellung - Sexuelle Nötigung einer Minderjährigen - …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]> und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> jeweils m.w.N.) kommt es dabei nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war. - BVerwG, 15.01.1992 - 2 WD 41.91
Wehrrecht - Disziplinarrecht - Disziplinarmaßnahme - Sexuelle Annäherung eines …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 143; Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N. und vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34>) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden. - BVerwG, 03.12.1970 - I WD 4.70
Außerdienstliche Verfehlungen im geschlechtlichen Intimbereich als eine …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93
Denn um dessen geordneten Ablauf sicherzustellen, bedarf der Soldat - besonders natürlich der Vorgesetzte - der Achtung bei Kameraden und Untergebenen und des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - <BVerwGE 43, 149 [f.]>).
- BVerwG, 23.02.1999 - 2 WD 15.98
Strafanzeige gegen einen Soldaten wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und …
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N., vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - <BVerwGE 93, 143>, vom 24. März 1994 - BVerwG 2 WD 46.93 - , vom 18. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 9.94 -, vom 18. Januar 1995 - BVerwG 2 WD 28.94 - <NZWehrr 1995, 213 > und vom 18. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 43.96 -) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden.die homosexuelle Betätigung nach Intensität und Ausmaß eine gravierende Fehlverhaltensweise darstellt, insbesondere wenn sie gegen den Willen des Opfers vollzogen wird (vgl. Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 -, vom 24. März 1994 - BVerwG 2 WD 46.93 -, vom 18. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 9.94 - und vom 18. Januar 1995 - BVerwG 2 WD 28.94 -).
Außerdem stellen die festgestellten homosexuellen Übergriffe nach Intensität und Ausmaß ein so gravierendes Fehlverhalten dar, daß ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme schon deswegen ausgeschlossen ist, weil es teilweise, wie zu den Anschuldigungspunkten 2 und 5, ohne Wissen und gegen den mutmaßlichen Willen der jeweiligen Opfer vollzogen wurde (vgl. Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 -, vom 24. März 1994 - BVerwG 2 WD 46.93 - und vom 18. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 9.94 -).
- BVerwG, 18.01.1995 - 2 WD 28.94
Soldat - Homosexuelles Verhalten - Maßnahmebemessung
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N., vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - <BVerwGE 93, 143>, vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34>, vom 24. März 1994 - BVerwG 2 WD 46.93 - und vom 18. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 9.94) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden.die homosexuelle Betätigung nach Intensität und Ausmaß eine gravierende Fehlverhaltensweise darstellt, insbesondere wenn sie gegen den Willen des Opfers vollzogen wird (vgl. Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 -, vom 24. März 1994 - BVerwG 2 WD 46.93 - und vom 18. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 9.94).
- BVerwG, 18.05.1994 - 2 WD 9.94
Angemessenheit der Herabsetzung des Dienstgrades als Disziplinarmaßnahme - …
die homosexuelle Betätigung nach Intensität und Ausmaß eine gravierende Fehlverhaltensweise darstellt, insbesondere wenn sie gegen den Willen des Opfers vollzogen wird (vgl. Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - und vom 24. März 1994 - BVerwG 2 WD 46.93 -).
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