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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,16590
BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96 (https://dejure.org/1997,16590)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1997 - 2 WD 46.96 (https://dejure.org/1997,16590)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1997 - 2 WD 46.96 (https://dejure.org/1997,16590)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen seine Zurückhaltungspflicht, Kameradschaftspflicht und Fürsorgepflicht sowie der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten durch Beleidigung weiblicher Soldatinnen - Pflicht des Soldaten zu Achtung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen …

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Ein Vorgesetzter im Dienstgrad eines Oberfeldarztes ... eines Standortsanitätszentrums, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen außer acht läßt und wiederholt in schwerwiegender Weise deren unantastbare Würde und Ehre verletzt, greift dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und stört nachhaltig deren Funktionsfähigkeit (vgl. Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen in gefestigter Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - regelmäßig eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht (vgl. Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - jeweils m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen.

  • BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen - …

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden sowie Untergebenen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen in gefestigter Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - regelmäßig eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht (vgl. Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - jeweils m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen.

  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Solche Gründe wären nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten wären ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr - …

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (vgl. Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 26.02.1988 - 2 WD 37.87

    "Erhängung" eines Untergebenen zum Schein als erhebliches Dienstvergehen - …

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Der erkennende Senat hat bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen in gefestigter Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - regelmäßig eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht (vgl. Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - jeweils m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen.
  • BVerwG, 29.02.1996 - 2 WD 35.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Oberst nach Betrug bei …

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Die in der Dienstgradherabsetzung liegende Härte ist für den Soldaten im Ergebnis deshalb nicht unbillig, weil sie vom Gesetzgeber gewollt und zudem im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad sowie seine Dienststellung in der Bundeswehr und damit auch die Höhe seiner Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - m.w.N.).
  • BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Zugriff auf Eigentum oder Vermögen …

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Solche Gründe wären nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten wären ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 22.11.1988 - 2 WD 78.87

    Pflicht eines Soldaten zu Achtung der Würde und Ehre eines Kameraden - …

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96
    Auf dieser Bereitschaft wie auf Vertrauen baut letztlich der Gehorsam unterstellter Soldaten auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und jeder Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf (Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.05.1999 - 1 DB 22.98

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamten - …

    Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1997 - BVerwG 2 WD 46.96 - einen Oberfeldarzt, der gegenüber mehreren untergebenen Ärztinnen beleidigende, sexuell anzügliche, zum Teil auch menschenverachtende Äußerungen teilweise in Gegenwart von anderem untergebenen Personal, gemacht hatte, degradiert.
  • BVerwG, 21.11.2000 - 2 WD 27.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufhängen eines Bildes eines …

    Denn die Pflicht zur Kameradschaft ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern sie soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140>, vom 22. April 1997 - BVerwG 2 WD 46.96 - und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - < Buchholz 236.1 § 12 Nr. 8 = DokBer B 1999, 225 [ff.]>).
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