Rechtsprechung
| BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Herstellung und Gebrauch einer unechten Urkunde durch Fälschung eines Leistungsnachweises einer Hochschulprofessorin - Verstoß gegen die Treuepflicht, Wahrheitspflicht und Wohlverhaltenspflicht im dienstlichen Bereich - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Nord, 08.06.2000 - 9 VL 23/00
- BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 24.06.1992 - 2 WD 62.91
Wehrrecht - Dienstvergehen - Wahrheitswidrige Aussage
Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00
Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76>).Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - ).
- BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90
Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum - …
Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - ). - BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86
Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß
Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00
Solche Milderungsgründe sind im Sinne der Rechtsprechung des Senats generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>).
- BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90
Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum
Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00
Solche Milderungsgründe sind im Sinne der Rechtsprechung des Senats generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>). - BVerwG, 07.12.1995 - 2 WD 20.95
Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Stabsoffizier und …
Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00
Die in der Degradierung zum Leutnant liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - <BVerwGE 103, 283 = NZWehrr 1996, 73> m.w.N.). - BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
Disziplinarrecht - Maßnahmebemessung - Eigentumszugriff - Fremdes Eigentum
Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00
Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstvorschriften verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtmäßiges Verhalten hinweist (Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165>).
- BVerwG, 16.05.2012 - 2 WD 8.11
Aufhebung; Zurückverweisung; Pflichtverteidiger; schwierige rechtliche Fragen; …
Die Schwere des Dienstvergehens wird hier vor allem durch die Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 SG) begründet (vgl. dazu insb. Urteile vom 5. April 2001 - BVerwG 2 WD 49.00 - juris Rn. 5 = ZBR 2002, 403und vom 31. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 jeweils m.w.N.) und gebietet auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich eine nach außen wirksame Maßnahme. Der Senat hält an seiner Einschätzung fest, dass bei einem derartigen Dienstvergehen eine Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.
). - BVerwG, 23.01.2002 - 2 WD 28.01
Rechtsmittelverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Dienstgradherabsetzung eines …
Von einer Dienstgradherabsetzung könnte im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe in der Tat zu Gunsten des Soldaten sprechen (vgl. Urteile vom 5. April 2001 - BVerwG 2 WD 49.00 - und vom 14. November 2001 - 2 WD 30.01 -).Sie ermöglichen es jedoch, die Maßnahme auf die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad zu beschränken (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 2 WD 49.00 - und vom 14. November 2001 - 2 WD 30.01 -).
Die in der Degradierung zum Leutnant liegende Härte ist für den Soldaten im Ergebnis nicht unbillig, weil sie die Folge eines für sein Handeln selbst verantwortlichen Soldaten ist, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - <BVerwGE 103, 283 [BVerwG 07.12.1995 - 2 WD 20/95] = NZWehrr 1996, 73 > , vom 5. April 2001 - BVerwG 2 WD 49.00 - und vom 14. November 2001 - 2 WD 30.01 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".