Rechtsprechung
| BVerwG, 11.02.1982 - 2 WD 50.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ehebruch eines Soldaten - Ehe eines Kameraden - Dienstvergehen - Laufbahnhemmende Maßnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Mitte, 11.06.1981 - 4 VL 8/81
- BVerwG, 11.02.1982 - 2 WD 50.81
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.01.1982 - 2 WD 15.81
Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht - Pflicht zu achtungswürdigem und …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 WD 50.81
Der Senat hat daher in derartigen Fällen regelmäßig eine laufbahnhemmende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht (Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 WD 15/81 - m.w.N.). - BVerwG, 08.03.1979 - 2 WD 72.78
Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Soldaten - Unterhalten einer …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 WD 50.81
Darüber konnte Frau Sch. nicht verfügen; die Schutzwürdigkeit der Rechte ihres Ehemannes entfiel nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbrach (BVerwG Urteil vom 8. März 1979 - 2 WD 72/78). - BVerwG, 30.07.1981 - 2 WD 40.81
Pflicht zur Kameradschaft - Vorliegen eines Dienstvergehens - Pflicht zu …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 WD 50.81
In seinem Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 WD 40/81 - hat er es für durchaus denkbar erklärt, im Regelfall das angemessene Beförderungsverbot mit einer Gehaltskürzung zu verbinden.
- BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
Soldatengesetz - Dienstvergehen - Eindringen in die Ehe
Ober die Pflicht, die soldatische Kameradschaft zu wahren, kann auch die Kameradenfrau nicht verfügen; die Schutzwürdigkeit der Würde, der Ehre und der Rechte ihres Ehemannes, vor störenden Eingriffen in seine Ehe verschont zu bleiben, entfällt nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbricht (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 50.81 - <NZWehrr 1983, 28 = ZBR 1983, 134 = RiA 1982, 172>). - BVerwG, 22.01.2025 - 2 WD 14.24
Soldaten und Ehebruch
Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil einer Kameradin oder eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt untereinander zu stören (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 WD 50.81 - juris Rn. 31; vom 27. Juni 1991 - 2 WD 8.91 - NZWehrr 1991, 252 und vom 1. Juli 1992 - 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 ).Darum ist es für den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb wesentlich, dass verheiratete Soldatinnen und Soldaten sich insbesondere mit Blick auf ihre oft unvermeidlichen häufigen dienstlich bedingten Abwesenheiten - Dienst als Offizier vom Wachdienst, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern oder Einsätzen - darauf verlassen können, dass ihre Ehe von ihren Kameradinnen und Kameraden respektiert wird (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 WD 50.81 - juris Rn. 31; vom 27. Juni 1991 - 2 WD 8.91 - NZWehrr 1991, 252 und vom 1. Juli 1992 - 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 ).
Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist dies bei einer Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe ein Beförderungsverbot (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 WD 50.81 - juris LS und vom 16. April 2002 - 2 WD 43.01 - NJW 2002, 3722 ).
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