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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,9529
BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91 (https://dejure.org/1992,9529)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1992 - 2 WD 50.91 (https://dejure.org/1992,9529)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1992 - 2 WD 50.91 (https://dejure.org/1992,9529)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Vortäuschens einer Straftat und Betruges - Herabsetzung eines Oberfeldwebels in den Dienstgrad eines Feldwebels als Disziplinarmaßnahme - Verstoß gegen Pflichten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im ...

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.03.1989 - 2 WD 41.88

    Soldatendisziplinarrecht - Versicherungsbetrug - Stabsoffizier - Herabsetzung im …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91
    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]> m.w.N., vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - m.w.N. und vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt.
  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen - …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91
    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr - …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91
    Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72

    Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91
    Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]> m.w.N.) noch nicht einmal darauf an, daß eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten dazu geeignet war, wovon hier ersichtlich auszugehen ist, zumal die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen am 15. Januar 1989 den Spind des Soldaten in der Kaserne im Beisein des Kompaniefeldwebels und eines Fahrlehrers gewaltsam öffnen ließ und durchsuchte.
  • BVerwG, 26.06.1985 - 2 WD 5.85

    Wiederholte außerdienstliche Diebstähle - Soldaten in Vorgesetztenstellung - …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91
    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]> m.w.N., vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - m.w.N. und vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt.
  • BVerwG, 13.06.1989 - 2 WD 2.89

    Versuch einer Straftat - Vollendetes Dienstvergehen - Soldat - …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 2 WD 50.91
    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]> m.w.N., vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - m.w.N. und vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt.
  • BVerwG, 13.06.1995 - 2 WD 6.95

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen …

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88]>, vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 -, vom 29. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 47.91 -, vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 - und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 39.94 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt.

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> m.w.N. und vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -).

    Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -) noch nicht einmal darauf an, daß eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten dazu geeignet war.

  • BVerwG, 02.12.1999 - 2 WD 42.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen je eines Falles der vollendeten und …

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (stRspr.: Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302] > m.w.N. und vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -).

    Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -) nicht einmal darauf an, daß eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet war.

  • BVerwG, 02.09.1998 - 2 WD 13.98

    Recht der Soldaten - Verurteilung wegen außerdienstlicher Verfehlung

    Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 - und vom 13. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 6.95 -) nicht darauf an, daß eine solche Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist.
  • BVerwG, 10.05.1994 - 2 WD 44.93

    Fortgesetzter Diebstahl durch einen Soldaten als vorsätzlicher Verstoß gegen die …

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [f.]> und vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -, jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.
  • BVerwG, 26.04.1994 - 2 WD 32.93

    Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem …

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [f.]> und vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 - jeweils m.w.N.) sind außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter als ein nicht leicht, zu nehmendes Dienstvergehen zu würdigen, für das im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen ist, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten zu erziehen.
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