Rechtsprechung
| BVerwG, 06.05.1988 - 2 WD 51.87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,12698) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Feldwebel der Bundeswehr - "Schematisches" Ankreuzen von Vordrucken für "Wegstreckenentschädigungen" - Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich - Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Intensität der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Mitte, 02.06.1987 - M 6 VL 6/87
- BVerwG, 06.05.1988 - 2 WD 51.87
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.09.1981 - 2 WD 70.80
Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen sowie gegen die Wahrheitspflicht und …
Auszug aus BVerwG, 06.05.1988 - 2 WD 51.87
Eine Verletzung der Wahrheitspflicht bei Anträgen im dienstlichen Bereich ist daher auch bei nur fahrlässigem Handeln, schon aus generalpräventiven Gründen, regelmäßig mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme zu ahnden (vgl. BVerwG Urteil vom 29. September 1981 - 2 WD 70/80).
- VG Düsseldorf, 05.08.2020 - 10 K 6654/17 Rn. 69 Dazu BVerwG, 7. Dezember 2017 - 2 WD 5/17, Rn. 26 f. m.w.N. - juris (Das BVerwG hielt in dieser Entscheidung i.Ü. fest, dass der Trennungsgeldbetrug im Wiederholungsfall auch nach Ablauf der ersten vier Jahren zur Entfernung aus dem Dienst berechtigt); BVerwG, 27. August 2003 - 2 WD 5/03, Rn. 5 - juris; BVerwG, 23. Mai 2000 - 2 WD 51/99, Rn. 8 - juris; BVerwG, 12. Oktober 1993 - 2 WDB 15/92, Rn. 29 - juris; BVerwG, 26. Oktober 1990 - 2 WD 23/90, Rn. 6 - juris; BVerwG, 6. Mai 1988 - 2 WD 51/87 - juris.
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.