Rechtsprechung
| BVerwG, 13.10.1977 - II WDB 4.77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Befangenheitsregelung - Wehrdisziplinarbeschwerden - Disziplinarvorgesetzte - Militärischer Vorgesetzte - Dienstreise - Öffentliche Verkehrsmittel - Dienstreisender Soldat - Verbindlicher Befehl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 53, 332
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 27.07.1982 - 2 WDB 11.81
Rechtsmittel
Der Senat hat darüber gemäß § 38 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 WDO zu entscheiden (BVerwG Beschlüsse vom 2. März 1977 - 2 WDB 24/76 -, vom 13. Oktober 1977 - 2 WDB 4/77 - und vom 19. Juni 1979 - 2 WDB 8/77).Mit Recht hat sich der Inspekteur der Luftwaffe für zuständig erachtet, über die Erstbeschwerde des Soldaten zu befinden, nachdem der gemäß § 38 Nr. 2 Satz 1 WDO hierfür an sich zuständige Kommandierende General des Luftwaffenunterstützungskommandos in seiner früheren Dienststellung als Kommandeur der Luftwaffenunterstützungsgruppe Süd die angegriffene Disziplinarverfügung vom 23. März 1981 erlassen hatte (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1977 - 2 WDB 4/77; Dau, WDO § 23 RdNr. 12).
- BVerwG, 27.03.1981 - 1 WB 92.80
Antrag auf Wegstreckenentschädigung - Rechtsweg - Verletzung der Fürsorgepflicht
Ob dem anders wäre, wenn der Antragsteller durch Befehl oder Weisung gezwungen worden wäre, mit der Bundesbahn zu reisen, ist nicht zu entscheiden (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1977 - 2 WDB 4/77 - = NZWehrr 1978, 105 = RiA 1978, 179); denn die Anordnung des KdoMFüSys, für die Reise regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen, wurde noch vor Einlegung der Beschwerde durch die Freistellung ergänzt, den Pkw benutzen zu dürfen; es wurde nicht ein bestimmtes Verhalten des Antragstellers mit truppendienstlichen Mitteln durchgesetzt. - BVerwG, 11.12.1985 - 1 WB 141.84
Wehrbeschwerdeverfahren - Ausschlußtatbestände - Befangenheit - …
Bei Vorliegen von Ausschlußtatbeständen oder Befangenheitsgründen ist im Wehrbeschwerdeverfahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren (im Anschluß an BVerwGE 53, 332 (334) [BVerwG 13.10.1977 - II WDO 4/77]).
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