Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 06.09.1985 - 2 WF 97/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- mansui.eu
ZPO §§ 103, 127a, 620f
Unterhaltsrecht; Prozeßkostenvorschuß; Bestand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Fortbestand einer einstweiligen Anordnung über Prozeßkostenvorschußleistung bei Rücknahme der noch nicht zugestellten Unterhaltsklage; Anforderungen an das Außerkrafttreten einer ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auswirkungen der Rücknahme eines Rechtsschutzgesuches auf den Bestand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Anforderungen an das Außerkrafttreten einer Kostenentscheidung i.S.d. § 620f S. 1 ZPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 21.06.1985 - 257 F 250/84
- OLG Düsseldorf, 06.09.1985 - 2 WF 97/85
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 1271
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Stuttgart, 27.10.1983 - 17 WF 392/83
Einstweilige Anordnung; Außerkrafttreten; Prozeßkostenhilfegesuch; Zurückweisung; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1985 - 2 WF 97/85
So hat das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1984, 720) entschieden, daß eine einstweilige Anordnung, die nach der Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrages ergangen ist, ohne daß die Ehesache rechtshängig geworden ist, mit der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs außer Kraft trete (…ebenso unter Bezugnahme auf diese Entscheidung Thomas/Putzo, aaO § 620f Anm. 2 d). - OLG Schleswig, 26.03.1981 - 8 WF 64/81
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.1985 - 2 WF 97/85
Die gegenteilige Auffassung hält dem entgegen, daß die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs - im Unterschied zu der in § 620f S. 1 ZPO erwähnten rechtskräftigen Abweisung der Klage oder des Scheidungsantrages - keiner Rechtskraft fähig sei, und deshalb nicht unter diese Vorschrift falle (OLG Schleswig SchlHA 1981, 81;… Zöller, ZPO 14. Aufl. § 620f Rdn. 8;… Baumbach/Lauterbach, aaO § 620f Anm. 3; Entschließung des 2. Deutschen Familiengerichtstages - FamRZ 1979, 899).
- OLG Naumburg, 30.05.2005 - 8 WF 78/05
Bei Zulässigkeit nur eines Rechtsbehelfs kommt es bei Eindeutigkeit des Begehrens …
Ob eine Anordnung gegenstandslos wird, wenn die Hauptsache nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und Prozesskostenhilfe verweigert wurde (so OLG Stuttgart FamRZ 1984, 720; a.A. OLG Düsseldorf Az. 2 WF 97/85) bedarf keiner Entscheidung.Ob die einstweilige Anordnung dadurch gegenstandslos geworden ist, da auch in der Hauptsache Prozesskostenhilfe verweigert wurde (so OLG Stuttgart in FamRZ 1984, 720; a.A. OLG Düsseldorf Az. 2 WF 97/85) und die Hauptsache nur unter der Bedingung der Prozesskostenhilfe erhoben wurde, kann deshalb dahingestellt bleiben.
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