Rechtsprechung
| OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 107/18 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Verfahrensgang
- LG Dresden, 10.12.2009 - StVK 1431/09
- AG Dresden, 27.05.2015 - 230 Ls 111 Js 7041/12
- OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 107/18
- OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 106/18
- VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
- VerfGH Sachsen, 15.08.2018 - 74-IV-18
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Ws 257/18
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Ws 258/18
- VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen; …
Auszug aus OLG Dresden, 12.06.2018 - 2 Ws 107/18
Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen Taten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 -, juris).
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18
Bewährungswiderruf bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung
Die Verfügungen und Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 (2 Ws 106/18 und 2 Ws 107/18) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 15 und 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf. Sie werden aufgehoben und an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.Mit seiner am 19. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 (2 Ws 106/18 und 2 Ws 107/18), mit denen die durch das Landgericht Dresden und durch das Amtsgericht Dresden gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Strafvollstreckungsverfahren abgelehnt wurde.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (2 Ws 107/18) hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 9. Januar 2018 auf und widerrief die mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 21. Juli 2011 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2018 (2 Ws 106/18 und 2 Ws 107/18) verletzen den Beschwerdeführer in der in Art. 15 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung.
- VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte …
Mit seiner am 19. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 (2 Ws 106/18 und 2 Ws 107/18), mit denen die durch das Landgericht Dresden und durch das Amtsgericht Dresden gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Strafvollstreckungsverfahren abgelehnt wurde.Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (2 Ws 107/18) hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 9. Januar 2018 auf und widerrief die mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 21. Juli 2011 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.
- VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18 Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (2 Ws 107/18) hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 9. Januar 2018 auf und widerrief die mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 21. Juli 2011 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.
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