Rechtsprechung
| OLG Celle, 16.01.2009 - 2 Ws 12/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§ 230 StPO
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verhältnismäßigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache
- Judicialis
StPO § 230 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 230 Abs. 2
Verhältnismäßigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verhältnismäßigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 157
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06
Vorführungshaftbefehl (Anordnungsvoraussetzung; Terminverschiebung); Freiheit der …
Auszug aus OLG Celle, 16.01.2009 - 2 Ws 12/09
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (insb. BVerfG StraFo 2007, 22 f. = wistra 2007, 62 ff. = NJW 2007, 2318 ff.) gilt der Grundsatz, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch Haft vor rechtskräftiger Verurteilung nur hingenommen werden kann, wenn der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann, auch für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO und erlangt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung. - OLG Zweibrücken, 11.10.1990 - 1 Ws 505/90
Auszug aus OLG Celle, 16.01.2009 - 2 Ws 12/09
Auch Haftbefehle nach § 230 Abs. 2 StPO sind "Verhaftungen" im Sinne der Vorschrift (…Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 310 Rdn. 5), und zwar unabhängig davon, ob der Haftbefehl vollzogen worden ist oder wie hier lediglich Überhaft notiert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2004, 2 Ws 88/04; OLG Zweibrücken StV 1992, 101). - LG Berlin, 27.04.1994 - 504 Qs 36/94
Auszug aus OLG Celle, 16.01.2009 - 2 Ws 12/09
Denn seine Vollstreckung nach Beendigung der Strafvollstreckung in anderer Sache käme nicht mehr in Betracht, nachdem die Teilnahme des Angeklagten an einer Hauptverhandlung jedenfalls für einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Monaten gesichert war (im Ergebnis ebenso LG Berlin StV 1994, 422).
- OLG Jena, 21.04.2009 - 1 Ws 141/09
Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in …
Ob dieser Unterschied auch zu einer abweichenden Beurteilung des Einflusses einer Inhaftierung in anderer Sache führen muss (dafür OLG Celle, Beschluss vom 16.1.2009, 2 Ws 12/09, bei juris), braucht hier nicht entschieden zu werden, obwohl seit dem 16.12.2008, dem Tag der Rechtskraft der Bewährungswiderrufe in den anderen Verfahren, feststehen dürfte, dass der Angeklagte noch längere Zeit inhaftiert sein wird, so dass eine Vorführung beim Amtsgericht S möglich ist.Das Oberlandesgericht Celle hielt eine Frist von zweieinhalb Monaten für ausreichend (OLG Celle, Beschluss vom 16.1.2009, aaO.), das Landgericht Berlin jedenfalls 5 Monate für zuviel (LG Berlin, Beschluss vom 27.4.1994, 504 Qs 36/94, bei juris).
- KG, 19.12.2013 - 2 Ws 514/13
Einwendungen gegen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung
Rn. 6 1. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO können nur Einwendungen gegen den Bestand des staatlichen Vollstreckungsanspruchs in der von der Vollstreckungsbehörde zugrunde gelegten Gestalt geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2013 - 2 Ws 130/13 -, 20. August 2012 - 2 Ws 373/12 -, 10. Januar 2011 - 2 Ws 676-677/10 - und 14. Januar 2009 - 2 Ws 12/09 -).
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