Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 112 Abs. 1 ; StPO § 112 Abs. 3
Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beschleunigung auch nach dem Urteil: Wenn es u.a. beim BGH hakt
- lto.de (Pressebericht, 16.01.2019)
Justiz-Pannen in Neonazi-Verfahren: Das OLG Brandenburg klagt an
- brandenburg.de (Pressemitteilung)
Haftbefehl gegen den Angeklagten im Verfahren wegen Brandanschlags in Nauen aufgehoben
- nordkurier.de (Pressemeldung, 03.01.2019)
Brandanschlag von Nauen: Brandenburger NPD-Politiker wieder auf freiem Fuß
- taz.de (Pressebericht, 09.01.2019)
Früherer NPD-Mann erneut vor Gericht: Zu viele Verzögerungen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Verfahren wegen Brandanschlags in Nauen: Begründung der Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 3. Januar 2019
Besprechungen u.ä.
- taz.de (Pressekommentar, 10.01.2019)
NPDler aus Haft entlassen: Symptom des Richtermangels
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 25.02.2016 - 77 Gs 231/16
- AG Potsdam, 14.03.2016 - 77 Gs 311/16
- LG Potsdam, 21.11.2016 - 25 KLs 6/18
- LG Potsdam, 09.02.2017 - 21 KLs 10/16
- BGH, 06.03.2018 - 3 StR 559/17
- LG Potsdam, 17.12.2018 - 25 KLs 6/18
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
- LG Potsdam, 02.10.2019 - 25 KLs 6/18
- LG Potsdam, 02.10.2019 - 496 Js 32846/15
- LG Potsdam, 02.10.2020 - 25 KLs 6/18
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 204/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (30)
- BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils (vorliegend über elf Monate bis zum Erlass des ersten Urteils) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1999, 2 BvR 1775/99, NStZ 2000, 153; BVerfG Beschluss vom 17. Januar 2013, 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992, 2 Ws 312/92, StV 1992, 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992, HEs 164/91, MDR 1992, 1070, jeweils m.w.N.).Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, zit. nach juris, Rdnr. 75), andererseits kommt der Unschuldsvermutung wieder größeres Gewicht zu, wenn das erstinstanzliche Urteil im Rechtmittelverfahren aufgehoben worden ist.
Rn. 65 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018, 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).
- BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Rn. 72 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassung wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, 2 BvR 29/03, NJW 2003, 2228; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672).Rn. 75 ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg…, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
- BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06
Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Rn. 60 Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06, zit. nach juris, Rn. 34 ff.).Grobe Verfahrensfehler bei der Erledigung solcher Routinearbeiten - seien sie durch eine unzureichende Personalausstattung oder durch sonst absehbare und vermeidbare Umstände verursacht - können die gebotene zügige richterliche Bearbeitung konterkarieren und damit der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06, zitiert nach juris, Rn. 37;… OLG Köln a.a.O.).
- BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014, 2 BvR 1457/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22).Hierbei handelt es sich in der Gesamtschau um einen erheblichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, bei dem - wie oben dargelegt - allein die Schwere der Taten und die sich daraus ergebende Straferwartung nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014, 2 BvR 1457/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22).
- KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17
Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils (vorliegend über elf Monate bis zum Erlass des ersten Urteils) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1999, 2 BvR 1775/99, NStZ 2000, 153; BVerfG Beschluss vom 17. Januar 2013, 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992, 2 Ws 312/92, StV 1992, 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992, HEs 164/91, MDR 1992, 1070, jeweils m.w.N.).Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (…vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 36, 264, 270; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, 2 Ws 60/16, StV 2016, 445, jeweils m.w.N.).
- BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89
Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Rn. 47 Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525: OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.).Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525;… OLG Karlsruhe a. a. O.; KG StV 2001, 689; StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316;… OLG Rostock a.a.O.).
- OLG Stuttgart, 06.03.2003 - 2 Ws 33/03
Untersuchungshaft nach durchgeführter Hauptverhandlung: Beschränkte …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Rn. 47 Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525: OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.).Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (…vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457).
- BGH, 06.03.2018 - 3 StR 559/17
Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit (Sicht eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Rn. 33 Der Bundesgerichtshof hat in dem Aufhebungsbeschluss vom 6. März 2018 (3 StR 559/17; abgedruckt in: NJW 2018, 2578 = NStZ 2018, 610) dargelegt, dass dem Befangenheitsgesuch hätte stattgegeben werden müssen.Er habe auch aus einer gewissen Distanz heraus die Einlassung des Angeklagten weiterhin als entweder nicht ernst gemeint oder als "Unsinn" bewertet, was verdeutliche, dass es sich bei seiner Frage gerade nicht um eine durch das Prozessgeschehen provozierte bloße "Unmutsaufwallung" gehandelt habe (BGH, Beschluss vom 6. März 2018, 3 StR 559/17, aaO.).
- BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98
Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Rn. 75 ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg…, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.). - BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03
Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Ebenso unmissverständlich hat es aber auch darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, 2 BvR 153/03, NJW 2003, 2897, 2898; ebenso BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 251). - BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …
- EGMR, 31.05.2001 - 37591/97
Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer …
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
- BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer bei der Strafzumessung
- BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03
Rechtsfolgen der überlangen Dauer eines Strafverfahrens
- BGH, 19.12.2003 - StB 21/03
Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand
- BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 …
- BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß
- OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00
Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender …
- OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wegen …
- OLG Nürnberg, 28.09.2018 - 2 Ws 645/18
Beschleunigungsgebot in Haftsachen - Dauer der Fertigstellung des …
- OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der …
- OLG Hamm, 26.03.2013 - 1 Ws 124/13
Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
- OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten …
- OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
- KG, 19.06.2001 - 4 Ws 77/01
Überprüfung einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung
- KG, 22.02.1993 - 3 Ws 74/93
Hauptverhandlung; Haftentscheidung; Würdigung; Dringender Tatverdacht; …
- OLG Köln, 14.06.1992 - HEs 164/91
- BGH, 02.03.2004 - 1 StR 574/03
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen hinsichtlich der …
- BGH, 21.12.2011 - 4 StR 404/11
Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Furcht vor der Verlegung in …
- OLG Düsseldorf, 03.07.2025 - 2 Ws 306/25
Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Fertigstellung des …
Rn. 9 a) Hierzu sind nach einhelliger, vom Senat geteilter, obergerichtlicher Rechtsprechung folgende Grundsätze maßgeblich (so etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ;… vgl. auch OLG Bremen a. a. O. ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ):.Rn. 13 Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hat parallel zur Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe zu erfolgen und darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich folgen, keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022, 1 Ws 107/22 ).
Eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann im Übrigen - unabhängig davon, ob sie hier tatsächlich vorgelegen hat oder nicht, was der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu ermitteln brauchte - kein Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft sein, weil sie in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fiele und einem Angeklagten nicht zugemutet werden darf, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ).
In der Rechtsprechung wurden soweit erkennbar in Einzelfällen effektive Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten (…OLG Bremen a. a. O.) bzw. von 15 Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ) für noch hinnehmbar erachtet, in anderen Fällen Verzögerungen von zwei Monaten bei einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ), von drei Monaten bei zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt neun Jahren und sechs Monaten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ) und von sechs Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren (OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ) für nicht mehr hinnehmbar erachtet.
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 2 Ws 156/25
Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Fertigstellung des …
Rn. 9 a) Hierzu sind nach einhelliger, vom Senat geteilter, obergerichtlicher Rechtsprechung folgende Grundsätze maßgeblich (so etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ;… vgl. auch OLG Bremen a. a. O. ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ):.Rn. 13 Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich folgen, keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ).
Eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann kein Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft sein, weil sie in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fällt und dem Angeklagten nicht zugemutet werden darf, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ).
In der Rechtsprechung wurden soweit erkennbar in Einzelfällen effektive Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten (…OLG Bremen a. a. O.) bzw. von 15 Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ) für noch hinnehmbar erachtet, in anderen Fällen Verzögerungen von zwei Monaten bei einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ), von zweieinhalb Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016, 2 Ws 146/16 ), von drei Monaten bei zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt neun Jahren und sechs Monaten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ) und von sechs Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren (OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ) für nicht mehr hinnehmbar erachtet.
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Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 13.04.2018 - 2 Ws 203/18 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 08.01.2026 - 2 Ws 149/25
Einkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Bereich der Sicherungsverwahrung
Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 203/18 Vollz - mwN).Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 aaO mwN).
- KG, 27.06.2024 - 2 Ws 88/24
Einkauf alkoholfreier Getränke in der Sicherungsverwahrung
Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 203/18 Vollz - mwN).Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 aaO mwN).
- KG, 18.07.2024 - 2 Ws 81/24
Maßregelvollzug in Berlin: Versagung der Einbringung von alkoholhaltigem Parfum
Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 203/18 Vollz - mwN).Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 aaO mwN).
- KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19
Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer Psychotherapeutischen …
Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (…ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28; BGH…, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR [Vs] 32/81 -, juris Rdnr. 8 ff. = BGHSt 30, 320 ff. [zu § 3 Abs. 1 StVollzG]; KG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 203/18 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz -, 29. Oktober 2018 - 5 Ws 124/18 Vollz -, 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz - und 1. September 2017 - 5 Ws 12/17 Vollz - jeweils m. w. Nachw.). - KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
Rückverlegung in andere Teilanstalt
Rn. 24 aa) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - 2 Ws 14/19 Vollz - und 29. Januar 2018 - 2 Ws 203/18 Vollz - Arloth/Krä aaO, § 116 Rn. 3 mwN).
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