Rechtsprechung
| KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Besuchsrecht eines Sicherungsverwahrten in Berlin: Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrages auf Erweiterung der Regelbesuchszeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Rechts eines Sicherungsverwahrten auf Besuch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des Rechts eines Sicherungsverwahrten auf Besuch; Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Ablehnung von Langzeitbesuchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.11.2017 - 589 StVK 250/17
- KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17 Voll
Papierfundstellen
- StV 2018, 663 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81
Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum - …
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Rn. 16 Das von der Einrichtung ausgeübte Ermessen hat die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG nur dahingehend zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - BGHSt 30, 320; Senat NStZ 2006, 695). - KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs: …
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 2 Ws 16/18 -, vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - , juris). - OLG Koblenz, 26.02.2014 - 2 Ws 660/13
Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anfechtbarkeit der Ablehnung der beantragten …
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Der Senat hat jedoch gleichwohl an Stelle der Strafvollstreckungskammer entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vollzugsbehörde zurückverwiesen, weil die Sache insoweit spruchreif ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 Ws 660/13 [Vollz] -, juris Rn. 37).
- OLG Celle, 29.05.2008 - 1 Ws 220/08
Recht eines Strafgefangenen auf Gewährung von Langzeitbesuch seiner …
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Denn Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 Ws 220/08 -, BeckRS 2008, 20094, beck-online; OLG München NStZ 1994, 560). - KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06
Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass …
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Rn. 16 Das von der Einrichtung ausgeübte Ermessen hat die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG nur dahingehend zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - BGHSt 30, 320; Senat NStZ 2006, 695). - KG, 12.06.2017 - 2 Ws 46/17
Ausstattung des Haftraumes eines Strafgefangenen: Lampe
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Ihr steht insoweit ein zweifacher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz -). - KG, 16.06.2017 - 2 Ws 255/16
Anwendbares Vollzugsrecht bei Sicherungsverwahrten
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 2 Ws 255/16 - und vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -). - KG, 25.09.2017 - 2 Ws 145/17
Haftkontostatus nicht anfechtbar
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 2 Ws 16/18 -, vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - , juris). - OLG München, 29.07.1994 - 3 Ws 68/94
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Denn Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 Ws 220/08 -, BeckRS 2008, 20094, beck-online; OLG München NStZ 1994, 560). - KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
Zu den Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in …
Auszug aus KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17
Rn. 22 Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung ist gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rdn. 14 und vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -, mwN). - KG, 29.07.2016 - 2 Ws 133/16
Strafvollzugsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung …
- OLG Hamm, 07.01.2026 - 1 Vollz 237/25
Gewährung von Langzeitbesuchen in der Sicherungsverwahrung
Das von der Einrichtung ausgeübte Ermessen hat die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG nur dahingehend zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - BGHSt 30, 320; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz -, juris).Insbesondere ist zu beachten, dass das Leben im Vollzug nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz -, juris zu § 27 SVVollzG Bln).
Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz -, juris zu § 27 SVVollzG Bln).
- KG, 18.10.2021 - 5 Ws 165/21
Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten im Berliner …
Rn. 56 dd) Bei dem Kriterium, ob der Langzeitbesuch zur Pflege der im Einzelnen genannten Kontakte geboten erscheint, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Ausfüllung der Justizvollzugsanstalt auf der Tatbestandsseite ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 27 Abs. 4 SVVollzG Bln KG, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz -, BeckRS 2018, 15149 Rdnr. 18 f.).Rn. 62 ee) Bei dem Kriterium der Eignung der Gefangenen für Langzeitbesuche handelt es sich ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 27 Abs. 4 SVVollzG Bln KG, Beschluss vom 29. Juni 2018, a. a. O.).
- KG, 31.01.2019 - 5 Ws 149/18
Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im …
Die Sache ist - auch wenn der Senat keine endgültige Sachentscheidung treffen kann - im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 Ws 152/17 Vollz -, 10. Oktober 2014, a.a.O. - jeweils m.w.N.).Da die Klinik im Rahmen ihrer Abwägung weitere Erwägungen anzustellen haben wird (vgl. oben 1. b]), hebt der Senat die angefochtene Entscheidung auf und verpflichtet das Krankenhaus des Maßregelvollzugs, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2018, a.a.O. - m.w.N.; StV 2007, 309; Senat…, Beschluss vom 22. Januar 2019, a.a.O. - m.w.N.).
- KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen
Rechtsprechung des Kammergerichts zu § 29 Abs. 4 StVollzG Bln liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor; bislang getroffene Entscheidungen zu Besuchen hatten den nicht vergleichbaren § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln (Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz -) sowie § … - LG Stendal, 12.05.2026 - 509 StVK 78/25
Pauschale Aussetzung scheitert: Langzeitbesuche bleiben prüfpflichtig
bei der Bewertung der Eignung, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum der JVA besteht, bei dem die Gerichte sich auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so zur vergleichbaren Regelung bei Sicherungsverwahrten: KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz Rn. 21 - 22, juris), besteht auf Rechtsfolgenseite Ermessen. - KG, 10.07.2024 - 5 Ws 128/23
Berücksichtigung von Personalknappheit bei der Umsetzung bewilligter Lockerungen …
Denn Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz - Senat, Beschluss vom 23. November 2021 - 5 Ws 167/21 Vollz und 268/21 Vollz - jew. m. w. Nachw.). - KG, 16.02.2023 - 2 Ws 178/22
Sicherungsmaßnahmen bei erstmaligen Ausführungen eines Strafgefangenen; …
Rn. 17 Soweit der Beschwerdeführer - eingestreut in die Begründung seines Rechtsmittels - die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in Frage stellt, indem er vorträgt, der Beschwerdegegner sei bei seiner ersten Ausführung am 15. Januar 2018 nur an den Händen (am Bauchgurt) gefesselt gewesen, während die Fußfessel lediglich mitgeführt worden sei, und nur ein Bediensteter (von zweien) sei mit einer Schusswaffe sowie Pfefferspray ausgestattet gewesen, kann er damit im Rechtsbeschwerdeverfahren, auf die - allein erhobene - Sachrüge hin, nicht gehört werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz -, juris). - LG Halle, 12.05.2026 - 509 StVK 78/25
Langzeitbesuch, Genehmigung, Vertrauensschutz, Gewährung von Lockerungen
bei der Bewertung der Eignung, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum der JVA besteht, bei dem die Gerichte sich auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so zur vergleichbaren Regelung bei Sicherungsverwahrten: KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz Rn. 21 - 22, juris), besteht auf Rechtsfolgenseite Ermessen. - LG Stendal, 30.04.2025 - 509 StVK 51/25
Strafvollzug, Langzeitbesuch, Zulassung, Intimkontakte, Ermessensentscheidung
bei der Bewertung der Eignung, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum der JVA besteht, bei dem die Gerichte sich auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so zur vergleichbaren Regelung bei Sicherungsverwahrten: KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz Rn. 21 - 22, juris), besteht auf Rechtsfolgenseite Ermessen.
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