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   OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01   

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https://dejure.org/2001,5550
OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01 (https://dejure.org/2001,5550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2001 - 2 Ws 263/01 (https://dejure.org/2001,5550)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 2001 - 2 Ws 263/01 (https://dejure.org/2001,5550)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Sachliche Zuständigkeit, Strafkammer, Strafvollstreckungskammer, Gericht des ersten Rechtszuges, Untersuchungshaft, Strafhaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit; Strafkammer; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten Rechtszuges; Untersuchungshaft; Strafhaft

  • Judicialis

    StPO § 454; ; StPO § 462 a; ; StGB § 57

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 § 462a; StGB § 57
    Sachliche Zuständigkeit; Strafkammer; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten Rechtszuges; Untersuchungshaft; Strafhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 223
  • StV 2003, 685
  • Rpfleger 2002, 97
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Dresden, 29.01.1997 - 1 ARs 13/97
    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01
    Zwar geht nach geltender Rechtsprechung mit dem Tag der Rechtskraft die vollzogene Untersuchungshaft automatisch in Strafhaft über, ohne dass es der förmlichen Einleitung der Strafhaft nach § 451 StPO bedarf (vgl. BGHSt 38, 64; OLG Celle, NStZ 1985, 188; vgl. auch OLG Dresden StV 1999, 551; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 155, 156).

    Dies ist indes Voraussetzung der als Ausnahmeregelung eng auszulegenden Vorschrift (vgl. OLG Dresden, StV 1999, 551).

  • OLG Hamm, 28.01.1980 - 3 Ws 39/80
    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01
    Wenn aber - wie vorliegend - der Verurteilte ausschließlich die auf die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungshaft verbüßt hat und sich zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Entscheidung über eine bedingte Strafaussetzung befasst wird, auf freiem Fuß befindet, ist für diese Entscheidung das erkennende Gericht zuständig ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 1980 in 3 Ws 39/80, veröffentlicht in NJW 1980, 2090 und Beschluss vom 18. Januar 1978 in 4 Ws 25/78, veröffentlicht in MDR 1978, 592; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 454 Rdnr. 42).
  • OLG Frankfurt, 29.12.1995 - 3 Ws 827/95
    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01
    Zwar geht nach geltender Rechtsprechung mit dem Tag der Rechtskraft die vollzogene Untersuchungshaft automatisch in Strafhaft über, ohne dass es der förmlichen Einleitung der Strafhaft nach § 451 StPO bedarf (vgl. BGHSt 38, 64; OLG Celle, NStZ 1985, 188; vgl. auch OLG Dresden StV 1999, 551; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 155, 156).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01
    Hinzu kommen muss, dass zum Zeitpunkt des Befasstseins des Gerichts mit der Sache gegen den Verurteilten Strafhaft vollstreckt wird; der insoweit entscheidende Zeitpunkt ist der Vollzugsbeginn ( vgl. hierzu auch BGHSt 26, 187, 189).
  • OLG Hamm, 18.01.1978 - 4 Ws 25/78
    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01
    Wenn aber - wie vorliegend - der Verurteilte ausschließlich die auf die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungshaft verbüßt hat und sich zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Entscheidung über eine bedingte Strafaussetzung befasst wird, auf freiem Fuß befindet, ist für diese Entscheidung das erkennende Gericht zuständig ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 1980 in 3 Ws 39/80, veröffentlicht in NJW 1980, 2090 und Beschluss vom 18. Januar 1978 in 4 Ws 25/78, veröffentlicht in MDR 1978, 592; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 454 Rdnr. 42).
  • OLG Celle, 18.09.1984 - 3 Ws 330/84
    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01
    Zwar geht nach geltender Rechtsprechung mit dem Tag der Rechtskraft die vollzogene Untersuchungshaft automatisch in Strafhaft über, ohne dass es der förmlichen Einleitung der Strafhaft nach § 451 StPO bedarf (vgl. BGHSt 38, 64; OLG Celle, NStZ 1985, 188; vgl. auch OLG Dresden StV 1999, 551; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 155, 156).
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 263/01
    Dies gilt aber nicht für die Fälle, in denen - wie vorliegend - die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehen Spruchkörper getroffen worden und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (vgl. BGHSt 38, 312; KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl., § 309 Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 04.06.2009 - 2 Ws 153/09

    Zuständigkeit; Strafvollstreckungskammer; StVK, Beschwerde; Verurteilter;

    Hinzu kommen muss, dass zum Zeitpunkt des Befasstseins des Gerichts mit der Sache gegen den Verurteilten Strafhaft vollstreckt wird, so dass in Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - nur Untersuchungshaft vollzogen worden ist, eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht gegeben ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 2002, 223).
  • KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09

    Strafvollstreckung bei Betäubungmittelabhängigen: Zurückstellung der

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).
  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 2 Ws 571/09

    Zuständigkeit zur Reststrafenaussetzung nach Verbüßung der in eine Gesamtstrafe

    Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 bereits wieder aus der Strafhaft entlassen worden war (was grundsätzlich zur Beendigung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer führt), beschränken sich die Vorschriften allein auf die Berechnung der für die Aussetzung maßgeblichen Strafzeiten und hat keine Auswirkung auf die mit der nachträglichen Strafaussetzung zusammenhängenden Fragen (ebenso für die Fälle der in Strafhaft übergehenden Untersuchungshaft OLG Hamm StV 2003, 685).
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