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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.09.2019 - 2 Ws 401/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53651
OLG Dresden, 06.09.2019 - 2 Ws 401/19 (https://dejure.org/2019,53651)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.09.2019 - 2 Ws 401/19 (https://dejure.org/2019,53651)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. September 2019 - 2 Ws 401/19 (https://dejure.org/2019,53651)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Die Beschlüsse werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

    Mit seiner am 10. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 17. Oktober, 4. November und 10. Dezember 2019 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl des Landgerichts Leipzig vom 13. März 2018 (3 Ks 305 Js 58176/16), die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 18., 25. April und 11. September 2018 sowie vom 8. August 2019 (jeweils 3 Ks 305 Js 58176/16) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 und vom 18. September 2019 (jeweils 2 Ws 401/19).

    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde als unbegründet.

    Zulässig und im Umfang des Tenors begründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) sowie den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) richtet.

    b) Diesen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16) nicht hinreichend gerecht.

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 111-IV-19
    Mit seiner am 10. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen ihn ergangenen Haftentscheidungen, insbesondere den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 und vom 18. September 2019 (jeweils 2 Ws 401/19).

    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde als unbegründet.

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20

    Wahrung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht bei einer Verhandlungsdichte …

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019 stellte der Sächsische Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Vf. 110-IV-19 [HS]) fest, dass die im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzten; die Beschlüsse wurden aufgehoben; die Sache an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
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