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| OLG Dresden, 29.08.2017 - 2 Ws 481/17 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18
Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Mit ihrer am 6. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2017 (2 Ws 481/17) und 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 9. August 2017 und 17. April 2018 (jeweils 8 KLs 105 Js 11947/17) und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof.Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts Leipzig mit Beschluss vom 9. August 2017 (8 KLs 105 Js 11947/17) sowie den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2017 (2 Ws 481/17) gerichtet ist, wurde sie nicht innerhalb der Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG erhoben und ist daher unzulässig.
- OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 266/18 Der Senat hat im Rahmen der ersten Haftprüfung mit Beschluss vom 29. August 2017, Az. 2 Ws 481/17, die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und die weitere Haftprüfung für die nächsten drei Monate der 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig übertragen.
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