Rechtsprechung
| KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Voraussetzungen für die Aufhebung von Vollzugsnahmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufhebung von Entscheidungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung gem. § 96 Abs. 1 SVVollzG-Berlin (hier: Ausführung)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 19.12.2013 - 589 StVK 596/13
- KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14 Voll
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- KG, 15.07.2013 - 2 Ws 336/13
Voraussetzungen und Grenzen des § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG
Auszug aus KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14
Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]; NStZ-RR 2004, 255).In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer eine eigene Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht durch die Bezugnahme auf (streitiges) Parteivorbringen ersparen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]).
Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]).
- OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05
Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen …
Auszug aus KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14
Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]; NStZ-RR 2004, 255). - KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05
Strafvollzug: Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Vollzugsplans …
Auszug aus KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14
Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf diese Begründung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - [juris]; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 4 mit weit. - OLG Hamm, 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96
Auszug aus KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14
Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf diese Begründung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - [juris]; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 4 mit weit.
- KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
Vollzugsöffnende Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung
Sie ist zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 in Verb. mit § 130 StVollzG) zulässig, weil sich der Senat bisher eher kursorisch zu den hier maßgeblichen Rechtfragen geäußert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 - 2 Ws 55/14 Vollz - und 27. Oktober 2016 - 2 Ws 148/16 Vollz -). - LG Zweibrücken, 23.08.2023 - 2 StVK 241/23
Strafvollzug, Widerruf von Lockerungen, Disziplinarmaßnahmen, …
Genügt die Begründung den Anforderungen nicht, kann sie weder durch ergänzenden Vortrag der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren, noch durch eigene Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer ersetzt werden (OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 12.05.2017 -1 Ws 235/16 Vollz, Rn. 17; KG, Beschluss vom 27.02.2014 - 2 Ws 55/14 Vollz, Rn. 25; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2020 - 5 Ws 61/19 Vollz, Ls. 2).
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