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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,28267
OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23 (https://dejure.org/2023,28267)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2023 - 2 Ws 63/23 (https://dejure.org/2023,28267)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 2023 - 2 Ws 63/23 (https://dejure.org/2023,28267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 616 (S)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14

    Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach …

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Sein Vollzugsverhalten in der Justizvollzugsanstalt B. ist frei von Beanstandungen und er hat sich den Anforderungen im offenen Vollzug einschließlich der ihm dort gewährten Lockerungen stets gewachsen gezeigt, wobei dieses Verhalten bereits Grundvoraussetzung für eine positive Sozialprognose ist und grundsätzlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände das Vorliegen von besonderen Umständen nicht zu begründen vermag (vgl. SenE vom 31.03.2014, 2 Ws 103/14, juris, Rn. 15).
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 473/11

    Entgegenstehende generalpräventive Erwägungen bei der Reststrafenaussetzung für …

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Rn. 21 Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. SenE vom 05.08.2011, 2 Ws 473/11, juris, Rn. 6;… Fischer, StGB, 65. Auflage, § 57 Rn. 29).
  • OLG Braunschweig, 18.12.2009 - Ws 271/09

    Maßgeblichkeit eines Sachverständigengutachtens i.R.d. Aussetzung des Restes …

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Rn. 27 Unter Berücksichtigung dessen, dass der Halbstrafentermin zum Entlassungszeitpunkt über vier Monate überschritten sein wird und der Zweidrittelzeitpunkt bereits am 22.10.2023 ansteht, hält der Senat auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten bereits nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für gerechtfertigt, da bei der Gewichtung der oben aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, dass an die besonderen Umstände umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich der Vollstreckungsstand dem Zweidrittelzeitpunkt nähert, zu dem eine bedingte Entlassung bereits unter den erleichterten Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. SenE vom 24.02.2017, 2 Ws 109/17; SenE v. 26.04.2019, 2 Ws 200/19; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2009, Ws 271/09, juris, Rn. 17; OLG Hamm…, Beschluss vom 29.10.1992, 2 Ws 320/92, juris, Rn. 6;… Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 23b).
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 18.12.2012, 2 Ws 661/12, juris, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.09.2005, 1 Ws 167/05, juris, Rn. 3).
  • OLG Hamm, 29.10.1992 - 2 Ws 320/92
    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Rn. 27 Unter Berücksichtigung dessen, dass der Halbstrafentermin zum Entlassungszeitpunkt über vier Monate überschritten sein wird und der Zweidrittelzeitpunkt bereits am 22.10.2023 ansteht, hält der Senat auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten bereits nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für gerechtfertigt, da bei der Gewichtung der oben aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, dass an die besonderen Umstände umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich der Vollstreckungsstand dem Zweidrittelzeitpunkt nähert, zu dem eine bedingte Entlassung bereits unter den erleichterten Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. SenE vom 24.02.2017, 2 Ws 109/17; SenE v. 26.04.2019, 2 Ws 200/19; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 18.12.2009, Ws 271/09, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.1992, 2 Ws 320/92, juris, Rn. 6;… Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 23b).
  • OLG Naumburg, 21.11.2024 - 1 Ws 468/24

    Strafaussetzung zur Bewährung: Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der …

    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. März 2023 - III-2 Ws 63/23 -, Rn. 18; KG…, Beschluss vom 13. Februar 2023 - 2 Ws 6/23 -, Rn. 11; OLG Hamm…, Beschluss vom 9. Februar 2023 - III-3 Ws 21/23 -, Rn. 2; OLG Bremen…, Beschluss vom 26. März 2021 - 1 Ws 21/21 -, Rn. 18; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 2 Ws 181/20 -, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).
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