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| BayObLG, 15.03.1985 - BReg. 2 Z 127/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84 Ebenso Kammergericht (Beschluß Ä 24 W 3558/84 Ä vom 6.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 236, wonach mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden« auch der Betrieb eines als "Salatrestaurant ohne Alkoholausschank« geführter gastronomischer Betrieb unvereinbar ist); abweichend BayObLG (Beschluß - BReg 2 Z 127/84 - v. 15.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 238, wonach der Betrieb einer Gaststätte in Teileigentumsräumen erlaubt ist, die in der Teilungserklärung als "gewerbliche Räume« und nur im Aufteilungsplan als "Laden« bezeichnet sind); vgl. dazu noch BayObLG (Beschluß - 2 Z 22/84 - v. 13.7.84, in WuM 1985 Heft 9 S. 298, wonach ein in einer Teilungserklärung als "Gaststätte« bezeichnetes Teileigentum nicht als Nachtlokal genutzt werden darf).
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