Rechtsprechung
| BayObLG, 15.03.1984 - 2 Z 17/84 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,14142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1984, 351
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 09.03.2023 - 13a B 22.1688
Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines …
Das Interesse des Eigentümers oder des sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntniserlangung abzuwägen (…BGH, B.v. 9. Januar 2020 - V ZB 98/19 - juris Rn. 9 m.w.N.;… OLG Zweibrücken, B.v. 15.7.2022 - 3 W 44/22 - juris Rn. 9;… OLG Hamm, B.v. 24.6.2022 - 15 W 53/22 - juris Rn. 8 m.w.N.;… OLG Saarbrücken, B.v. 3.11.2021 - 5 W 58/21 - juris Rn. 7 m.w.N.;… KG Berlin, B.v. 18.6.2019 - 1 W 140/19 - juris Rn. 9;… OLG München, B.v. 16.3.2018 - 34 Wx 30/18 - juris Rn. 10 m.w.N.;… OLG LSA, B.v. 20.4.2021 - 12 Wx 76/20 - juris Rn. 9;… OLG Düsseldorf, B.v. 17.6.2020 - I-3 Wx 99/20 - juris Rn. 14; vgl. auch bereits die vom Beklagten ins Verfahren eingeführte Entscheidung des BayObLG, B.v. 15.3.1984 - 2 Z 17/84 - BA S. 5 f. m.w.N.). - OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 8 W 88/19
Wohnungsgrundbuchsache: Nachweis der Vollmacht des Rechtsanwalts bei für eine …
Die Berufung der Gegenauffassung auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.03.1984 (2 Z 17/84, Rpfleger 1984, 351) geht fehl, weil diese sich ausschließlich mit der von dem Gericht bejahten Frage, ob ein Rechtsanwalt ein berechtigtes Interesse darzulegen hat, auseinandersetzt.
dejure.org
Übersicht BayObLG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.