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| BayObLG, 09.04.1981 - BReg. 2 Z 99/80 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80
Zum Inhalt einer Dienstbarkeit
Auszug aus BayObLG, 09.04.1981 - BReg. 2 Z 99/80
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit | 1. Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten, sondern muß auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch in der Weise gerichtet sein, daß sie eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge hat, daß also die Vornahme der hiernach verbotenen Handlung eine andere tatsächliche Art der Benutzung darstellen würde, als dies bei den weiterhin zulässigen Handlungen der Fall wäre (Anschluß BayObLG München, 1980-07-31, BReg 2 Z 41/80, MDR 1981, 52).
- OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher …
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981 (BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 = Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = … - OLG München, 16.07.2019 - 34 Wx 264/17
Löschung inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit von Amts wegen
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981 (BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 = Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = … - BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Zur Zulässigkeit einer Fremdnutzungsunterlassungsdienstbarkeit
2 Z 99/80">2 Z 99/80 (Rpfleger 1981, 352/353 = MDR 1981, 758 [BayObLG 09.04.1981 - BReg 2 Z 99/80]: "Das erst zu errichtende Wohnhaus darf für dauernd nur dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig") und vom 27.11.1981 BReg.
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