Rechtsprechung
| VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Vorbescheid; übergeleiteter Baulinienplan; Staffelbauordnung; überbaubare Grundstücksfläche
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB
Bauplanungsrecht: Übergeleiteter Baulinienplan und überbaubare Grundstücksfläche | Vorbescheid; Übergeleiteter Baulinienplan; Straßenbegrenzungslinie; Gebäudefluchtlinie; Münchner Bauordnung ; Staffelbauordnung; Überbaubare Grundstücksfläche - Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB
Bauplanungsrecht: Übergeleiteter Baulinienplan und überbaubare Grundstücksfläche | Vorbescheid; Übergeleiteter Baulinienplan; Straßenbegrenzungslinie; Gebäudefluchtlinie; Münchner Bauordnung ; Staffelbauordnung; Überbaubare Grundstücksfläche
- ra.de
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3a Satz 1; BBauG 1960 § 173 Abs. 3.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichteinfügen eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Baulinienfestsetzung aus dem Jahr 1960 noch verbindlich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nichteinfügen eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB
Bauplanungsrecht: Übergeleiteter Baulinienplan und überbaubare Grundstücksfläche | Vorbescheid; Übergeleiteter Baulinienplan; Straßenbegrenzungslinie; Gebäudefluchtlinie; Münchner Bauordnung ; Staffelbauordnung; Überbaubare Grundstücksfläche
Verfahrensgang
- VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534
- VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Papierfundstellen
- BauR 2015, 1123
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80
Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der …
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Rn. 4 aa) Allein eine nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitete rote Baulinie (Gebäudefluchtlinie) sagt nichts über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden aus (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726).Bereits von daher muss das Vorhaben des Klägers nach § 34 BauGB beurteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.1984 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 1746/02
Folgen des Verlusts eines Bebauungsplandokuments für die Gültigkeit des Plans; …
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Hierauf beschränkt sich die Wirkung der Festsetzung einer roten Gebäudefluchtlinie (anders wohl im baden-württembergischen Landesrecht, wonach einer Baulinie - aber erst ab 15.12.1933 - kraft ausdrücklicher Regelung "Tiefenwirkung" zukam, vgl. VGH BW, U.v. 4.12.2003 - 5 S 1746/02 - juris). - BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92
Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich - …
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Die Erweiterung unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage mit anschließender Neuerrichtung darf nicht dazu führen, dass das genehmigte Bauwerk ein aliud zu dem früheren Gebäude darstellt (vgl. schon BVerwG, B.v. 16.3.1993 - 4 B 253.92 - NVwZ 1994, 266;… Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 34 Rn. 107e).
- BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner planungsrechtlichen Beurteilung zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 12.1.1968 - IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49/51 f.) ab. - VGH Bayern, 12.04.2000 - 23 ZB 00.643
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Rn. 16 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). - VGH Bayern, 26.10.2004 - 2 B 03.321
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Zwar ist es zutreffend, dass den Vorschriften der Staffelbauordnung 1904 grundsätzlich keine Bedeutung für die Frage der auf einem Grundstück zulässigen Bebauung (mehr) zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris; B.v. 12.9.2007 - 2 ZB 05.476 - juris). - VGH Bayern, 22.12.2014 - 2 ZB 13.1228
Vorbescheid; Baulinienplan Nr. 2565; Bebauungstiefe
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Rn. 5 bb) Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die Beklagte wie im vorliegenden Fall davon ausgehen konnte, weitere planungsrechtliche Instrumentarien zur Verfügung zu haben (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1228 - juris). - VGH Bayern, 12.09.2007 - 2 ZB 05.476
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962
Zwar ist es zutreffend, dass den Vorschriften der Staffelbauordnung 1904 grundsätzlich keine Bedeutung für die Frage der auf einem Grundstück zulässigen Bebauung (mehr) zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris; B.v. 12.9.2007 - 2 ZB 05.476 - juris).
- VG Mainz, 26.07.2019 - 3 K 1142/18
Neubau muss mit seiner Größe zur Umgebung passen
Eine Erneuerung im Sinne der Vorschrift liegt aber nur vor, wenn dabei der vorhandene Bestand prägend fortwirken soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2015 - 2 ZB 13.1962 -, BauR 2015, 749 = juris Rn. 14 f.;… BeckOK BauGB/Spannowsky, 45. Edition Stand 1.5.2019, § 34 Rn. 74). - VGH Bayern, 02.08.2024 - 15 ZB 24.196
Neuerrichtung eines Wohngebäudes und Gebot des "Einfügens"
Rn. 8 Die Neuerrichtung eines zuvor nicht vorhandenen Wohngebäudes kann aber nicht nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden (BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 14).Die Erweiterung unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage mit anschließender Neuerrichtung darf nicht dazu führen, dass das genehmigte Bauwerk ein aliud zu dem früheren Gebäude darstellt (…so auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 34 Rn. 88a f.; BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 14).
- VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern; …
Es wäre trotz vier statt drei nach außen in Erscheinung tretenden Geschossen zwar ähnlich hoch wie das alte Gebäude, die Grundfläche wäre aber mehr als doppelt so groß, die Wohnfläche, verteilt auf 13 statt auf drei Wohneinheiten, etwa dreimal so groß (vgl. VGH München, Beschl. vom 30.03.2015 -2 ZB 13.1962-, juris).
- VG München, 17.07.2023 - M 8 K 21.6529
Innenbereich, Überbaubare Grundstücksfläche, Maßgeblicher Bereich wechselseitiger …
Rn. 20 Für unter Geltung der Bauordnung für die Landeshauptstadt München vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430 - MBO) erlassene Baulinienpläne (Straßenbegrenzungslinien, Vorgartenlinien, Gebäudefluchtlinien, vordere, seitliche oder rückwärtige Bebauungsgrenzen, § 3 Abs. 1 Nr. 5 MBO) ist regelmäßig davon auszugehen, dass mit deren Festsetzung keine abschließende Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden sollte, da die Beklagte mittels der Staffelbauordnung vom 20. April 1904 (…vgl. Helmreich/Schels/Steinhauser, Das M. … Baupolizeirecht, M. … 1927, S. 172 ff.), welche bis zum Jahr 1960 bzw. teilweise bis zum Jahr 1979 galt, durch die Ausweisung von Baustaffeln mit jeweiliger Festlegung der Zulässigkeit von Vorder- und Rückgebäuden sowie deren Höhen und Bebauungstiefen zusätzliche planungsrechtliche Beschränkungen bzw. Anforderungen im obigen Sinne getroffen hat und demnach von weiteren und ausreichenden Regelungen hinsichtlich der Bebauung rückwärtiger Grundstücksteile ausging (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 3 ff;… B.v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1228 - juris Rn. 2 ff;… VG München, U.v. 17.7.2006 - M 8 K 05.6125 - juris Rn. 21;… U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.).Die Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche beurteilt sich daher insoweit ergänzend nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726;… B.v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1228 - juris Rn. 2 ff; B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 3 ff;… VG München, U.v. 22.3.2010 - M 8 K 09.2128 - juris Rn. 42 ff;… U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.;… U.v. 2.5.2022 - M 8 K 20.4178 - BeckRS 2022, 15182, Rn. 19, U.v. 27.6.2022 - M 8 K 21.5001- juris Rn. 34).
- VG München, 14.06.2021 - M 8 K 19.2266
Klage auf Erteilung eines Vorbescheides für Aufstockung eines Gebäudes
Solche sogenannten Gebäudefluchtlinien treffen keine Aussage über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden (BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962, BayVBl 2015, 749). - VG München, 27.06.2022 - M 8 K 21.5001
Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung
Der einfache, übergeleitete Baulinienplan, welcher eine vordere Baulinie festsetzt, ist für das im rückwärtigen Grundstücksbereich geplante Haus 2 nicht von Belang, da damit keine Aussage über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden verbunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 3 f.). - VGH Bayern, 28.02.2020 - 1 ZB 17.259
Keine Baugenehmigung für die Erneuerung eines Bade- und Bootshauses im …
Wird durch einen (übergeleiteten) Baulinienplan ein Bauraum und damit die überbaubare Fläche festgesetzt, ist davon auszugehen, dass diese Festsetzung für sich allein nicht die Aussage enthält, dass gebaut werden darf, sondern nur die Aussage, dass, wenn gebaut werden darf, Gebäude und Gebäudeteile sich innerhalb des festgesetzten Bauraums halten müssen (…vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1987 - 4 B 242.86 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - BayVBl 2015, 749;… U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris Rn. 15). - VG München, 05.07.2021 - M 8 K 19.4131
Ablehnung eines Vorbescheidsantrags - Einfügen hinsichtlich der überbaubaren …
Der einfache, übergeleitete Baulinienplan, welcher eine vordere Baugrenze festsetzt, ist für das Rückgebäude nicht von Belang, insbesondere ist damit keine Aussage über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden verbunden (vgl. zur vorderen Baulinie: BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 3; B.v. 18.10.2010 - 2 ZB 10.1800 - juris). - VGH Bayern, 25.06.2025 - 15 ZB 25.134
Maß der baulichen Nutzung, Mangelndes Einfügen von zwei Mehrfamilienhäusern mit …
Eine Erweiterung unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage mit anschließender Neuerrichtung darf aber nicht dazu führen, dass das genehmigte Bauwerk ein aliud zu dem früheren Gebäude darstellt (vgl. BayVGH B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 15 m.w.N.), was hier offensichtlich der Fall ist. - VG München, 15.04.2024 - M 8 K 22.653
Vorbescheid, (kein) Anspruch auf Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, …
Die straßenseitige Baulinie besagt nichts über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden (vgl. BayVGH, B.v. 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 4 ff.). - VG München, 15.09.2021 - M 9 K 20.3069
Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus - Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".