Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 8 Sätze 1 und 2 BayBO
Bauordnungsrecht: Verunstaltungsverbot | Werbeanlage; Gebäude; Verunstaltung (verunstaltet wirken und verunstalten); Straßenbild - Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 8 Sätze 1 und 2 BayBO
Bauordnungsrecht: Verunstaltungsverbot | Werbeanlage; Gebäude; Verunstaltung (verunstaltet wirken und verunstalten); Straßenbild
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilung des Anbringens einer geplanten Werbeanlage an einer Gebäudewand im konkreten Einzelfall als verunstaltend; Verletzung des ästhetischen Empfindens eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters; Wahrung der Gebote der Maßstäblichkeit und ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung des Anbringens einer geplanten Werbeanlage an einer Gebäudewand im konkreten Einzelfall als verunstaltend; Verletzung des ästhetischen Empfindens eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters; Wahrung der Gebote der Maßstäblichkeit und ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verunstaltung eines Postgebäudes = Verunstaltung des Straßenbildes?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 8 Sätze 1 und 2 BayBO
Bauordnungsrecht: Verunstaltungsverbot | Werbeanlage; Gebäude; Verunstaltung (verunstaltet wirken und verunstalten); Straßenbild
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 07.10.2015 - Au 4 K 15.451
- VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765
Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).
- VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 16.00421
Verstoß einer Werbeanlage gegen das Verunstaltungsgebot
Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503;… Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9).Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v.24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört.
Anerkannt ist zudem, dass eine Werbeanlage, die nach den genannten Kriterien die Architektur eines Gebäudes in verunstaltender Weise stört, damit zugleich auch das (engere) Ortsbild verunstaltet (vgl. BayVGH B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503).
- VG München, 04.04.2022 - M 8 K 20.2028
Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtetes Premium, Billboard mit …
Soll eine bauliche Anlage - wie eine Werbetafel - an, auf oder unmittelbar neben einer baulichen Anlage - wie einem Gebäude - errichtet werden, handelt es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage, sodass eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem (umgebungsbezogenen) Art. 8 Satz 2 zu beurteilen ist (BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 2;… B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 6;… Voigt in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 21. Edition, 1.2.2022, Art. 8 Rn. 19;… Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 145. EL Januar 2022, Art. 8 Rn. 70).Rn. 38 In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (…vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3;… B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9;… U.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 38).
- VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911
Verunstaltung durch großflächige Werbeanlage an der Giebelfläche eines …
Wenn eine bauliche Anlage - wie eine Werbetafel - an, auf oder unmittelbar neben einer baulichen Anlage - wie einer Scheune - errichtet werden soll, handelt es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage, sodass eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem (umgebungsbezogenen) Art. 8 Satz 2 zu beurteilen ist (…vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2017, Art. 8 Rn. 70; BayVGH, B.v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 2).In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3).
- VGH Bayern, 13.12.2017 - 2 B 17.1741
Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von …
Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - beispielsweise die Frage einer Verunstaltung im Sinn von Art. 8 BayBO nach unterschiedlichen Maßstäben zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - BayVBl 2016, 597). - VG Ansbach, 04.10.2016 - AN 9 K 15.02314
Verstoß einer Werbeanlage gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, Rn. 2; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).Die Umgebung, die zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der baulichen Anlage (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, a. a. O.).
- VG Ansbach, 15.06.2016 - AN 9 K 15.00672
Verunstaltung des Anbringungsorts durch eine Megalight-Werbeanlage
Soll eine Werbeanlage wie im vorliegenden Fall an einer Hausfassade angebracht werden, so kann sich - da es sich bei der Werbeanlage nicht um die gleiche, sondern um eine eigenständige bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung des Gebäudes (und dadurch der Umgebung) durch die Werbeanlage jedenfalls aus dem umgebungsbezogenen Satz 2 ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503;… Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9).Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503).
- VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475
Verunstaltung einer Giebelwand durch Fremdwerbeanlage
Rn. 23 Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 7).Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 - alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3;… B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).
- VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 5 K 16.1186
Verunstaltungsverbot bei beleuchteten Werbeanlagen
Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem umgebungsbezogenen Satz 2 zu beurteilen (…vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 201., Art. 8 Rn. 70; BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - BayVBl 2016, 597 f.).Rn. 30 Die Umgebung, die hierbei zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 5; BayVBl 2016 597 f.).
- VGH Bayern, 21.10.2025 - 2 ZB 23.1028
Werbeanlage, Einfügen nach Art der baulichen Nutzung, Befreiung
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3;… B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9). - VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 15.02380
Baugenehmigung einer Werbeanlage bei generalisierendem Verbot durch …
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, Rn. 2; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.). - VGH Bayern, 05.09.2025 - 2 ZB 24.1143
Werbeanlage, Verunstaltung, Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des …
- VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264
Kein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer …
- VG München, 13.05.2024 - M 8 K 23.6069
Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtete Mega-Light-Anlage mit …
- VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 18.828
Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel
- VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1120
Ablehnung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Werbeanlage wegen Verstoßes …
- VG Augsburg, 23.01.2020 - Au 5 K 19.269
Verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage
- VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 9 K 17.01533
Verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage
- VG Ansbach, 01.09.2016 - AN 9 K 15.01536
Verunstaltung durch Werbeanlage (Großflächenwerbetafel) an Giebelwand
- VG Ansbach, 09.06.2016 - AN 3 K 15.01175
Verstoß einer Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot
- VG Ansbach, 09.06.2016 - AN 3 K 15.01182
Verstoß einer Plakatanschlagtafel gegen das Verunstaltungsverbot
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