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   LG Frankfurt/Main, 09.02.2012 - 2-03 O 394/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1750
LG Frankfurt/Main, 09.02.2012 - 2-03 O 394/11 (https://dejure.org/2012,1750)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2012 - 2-03 O 394/11 (https://dejure.org/2012,1750)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 2-03 O 394/11 (https://dejure.org/2012,1750)
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Volltextveröffentlichung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Filesharing - Widersprüchliche Auskunft hinsichtlich des Anschlussinhabers geht zu Lasten des Rechteinhabers

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Filesharing und die widersprüchliche Auskunft hinsichtlich des Anschlussinhabers

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Anschlussinhaber bei P2P-Filesharing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Widersprüchliche Ermittlungen bei P2P-Urheberrechtsverletzungen gehen zu Lasten des Rechteinhabers

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Richter zweifeln an Ermittlungsmethode - Neues Urteil zum Filesharing

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Filesharing: Zweifel bei der Zuordnung der IP-Adresse gehen zu Lasten des Rechteinhabers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bei zweifelhafter Ermittlung von Anschlussinhaber

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechtsverletzung bei Ermittlung von unterschiedlichen Anschlussinhabern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen Filesharing - IP-Adresse muss dem Anschlussinhaber eindeutig zuzuordnen sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    IP-Ermittlung bei Tauschbörsenfällen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Filesharing: Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei widersprüchlichen Angaben zum Anschlussinhaber - Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussinhaberermittlung gehen zu Lasten des Rechteinhabers

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 04.10.2012 - 3 O 152/12

    Prozesskostenhilfe: Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags bei

    2 Anders als noch im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 2-03 O 394/11 hat die Klägerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die für den fraglichen Zeitpunkt ermittelte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaber zugeteilt war.
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