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| VerfGH Sachsen, 05.03.1998 - 2-IV-98 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
Zwischenlager Gorleben
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.1998 - 2-IV-98
Damit wird zugleich der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung von Fachgericht und Verfassungsgericht Rechnung getragen (vgl. allgemein BVerfGE 68, 276, 380; 77, 381, 401; BVerfG NVwZ-RR 1998, 81). - BVerfG, 05.08.1997 - 1 BvR 2246/96
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung durch …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.1998 - 2-IV-98
Damit wird zugleich der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung von Fachgericht und Verfassungsgericht Rechnung getragen (vgl. allgemein BVerfGE 68, 276, 380; 77, 381, 401; BVerfG NVwZ-RR 1998, 81). - BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67
Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.1998 - 2-IV-98
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn für den erstrebten Antragsanordnungsinhalt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, dem nur eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes genügen kann (vgl. BVerfGE 23, 42, 48 f.). - VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 1-IV-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.03.1998 - 2-IV-98
Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 1998 Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 15.08.1996, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 1997 (5 K 2701/97) und gegen den Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.12.1997 (2 S 718/97) erhoben (Vf. 1-IV-98).
- VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 1-IV-98 Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 05. März 1998 (Vf. 2-IV-98) mangels Rechtsschutzbedürfnisses verworfen.
Zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 05. März 1998 Vf. 2-IV-98; vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 1998, 81; BVerfGE 68, 276 [380]; 77, 381 [401]).
- VerfGH Sachsen, 17.08.2000 - 39-IV-00 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn für den erstrebten Anordnungsinhalt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, dem nur eine verfassungsgerichtliche Entscheidung genügen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 1998, Vf. 2-IV-98).
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