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   VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00   

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VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00 (https://dejure.org/2001,8824)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.07.2001 - 2-VII-00 (https://dejure.org/2001,8824)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 2-VII-00 (https://dejure.org/2001,8824)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit; Differenzierungsmöglichkeit für Ärzte mit einer im Vergleich zu ihrer Arztgruppe besonderen Praxisstruktur im Honorarverteilungsmaßstab; Regelung der Berufsausübung, wenn sie durch vernünftige Gründe des ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • genios.de (Pressemeldung, 10.07.2001)

    Gericht nennt Lex Schottdorf verfassungswidrig

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 50, 129/139; 51, 74/84), handelt es sich bei der angefochtenen Bestimmung des Honorarverteilungsmaßstabs nicht um eine Regelung der Berufszulassung, sondern um eine solche der Berufsausübung (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; BVerfGE 33, 171/183; 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    c) Für Leistungen von ärztlichen Großlaboren keine Ausnahmeregelung vorzusehen, erscheint an sich geeignet, eine übermäßige Ausdehnung von kassenärztlichen Leistungen der Laborärzte zu verhindern (vgl. BVerfGE 33, 171/187).

    Werden durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte gruppentypische Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, dann kann Art. 101 BV verletzt sein (vgl. BVerfGE 30, 292/327; 33, 171/188).

    In diesen Fällen erlaubt nämlich der typisierte Vergleich nach dem HVM 5 1989 keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine übermäßige Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit im Sinn des § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V. Dieser Vergleich ist vom Zweck dieser Regelung, zu verhindern, dass der Kassenarzt für die Versorgung und ärztliche Betreuung der Kassenpatienten nicht mehr ausreichend zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 33, 171/186), nicht mehr gedeckt.

    cc) Dass die Kassenärztliche Vereinigung einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des Honorarverteilungsmaßstabs besitzt (VerfGH 51, 74/87; BVerfGE 33, 171/189), führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten, wie der kassenärztlichen Honorarverteilung, vertretbar sein, dass sich der Normgeber mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen würde (VerfGH 51, 74/87; BVerfGE 33, 171/189; BSGE 73, 131/139).

    Soweit sich die Kassenärztliche Vereinigung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1972 (BVerfGE 33, 171/188 f.) beruft, ist der damals zur Beurteilung stehende Honorarverteilungsmaßstab mit dem HVM 5 1989 nicht vergleichbar.

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Die angefochtenen Bestimmungen des HVM 5 1989 und des HVM 5 1986, die von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie mit verbindlicher Wirkung für die Mitglieder erlassen worden sind, sind Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts, die jedermann mit Beschwerde (Popularklage) gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG angreifen kann (VerfGH 42, 174/180; 51, 74/81).

    Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn noch ein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der außer Kraft getretenen oder inzwischen durch eine anderweitige Regelung überholten Rechtsvorschrift besteht (vgl. VerfGH 42, 174/181; 49, 153/157; 51, 74/81).

    Damit ist der Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Neufestsetzung der Honorarbescheide von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des HVM 5 1989 abhängig (vgl. VerfGH 42, 174/181; 51, 74/81 f.).

    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 50, 129/139; 51, 74/84), handelt es sich bei der angefochtenen Bestimmung des Honorarverteilungsmaßstabs nicht um eine Regelung der Berufszulassung, sondern um eine solche der Berufsausübung (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; BVerfGE 33, 171/183; 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; BVerfGE 94, 372/390).

    Vorschriften über die Wirtschaftlichkeit bei der Behandlung von Patienten tragen dem Umstand Rechnung, dass die zur Deckung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind; sie dienen der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der sozialen Krankenversicherung (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84).

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung im Bereich der Laborleistungen alle Laborärzte wirtschaftlich zu einer Solidargemeinschaft zusammenfasst und die Laborleistungen insgesamt auf ein finanzierbares Maß begrenzt, da dies durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. VerfGH 42, 174/184 f.).

  • LSG Bayern, 19.05.1993 - L 12 Ka 61/89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    So habe auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 1993 (Az. L 12 Ka 61/89) die Anwendung des HVM 5 1986 auf eine Laborärztin als verfassungsmäßig betrachtet und in diesem Zusammenhang die Nichtanerkennung eines Sondertatbestands im Honorarverteilungsmaßstab 1986 für rechtmäßig angesehen.

    Eine derartige Einbeziehung der Laborärzte - auch als Arztgruppe ohne direkten Behandlungskontakt mit dem Patienten - ist sachgerecht, da es sich bei den Laborleistungen letztlich um ärztliche Leistungen handelt (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 1993 Az. L 12 Ka 61/89).

    Zu Unrecht beruft sich die Kassenärztliche Vereinigung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 1993 (Az. L 12 Ka 61/89).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 50, 129/139; 51, 74/84), handelt es sich bei der angefochtenen Bestimmung des Honorarverteilungsmaßstabs nicht um eine Regelung der Berufszulassung, sondern um eine solche der Berufsausübung (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; BVerfGE 33, 171/183; 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    a) Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine bedeutsame Aufgabe des Gemeinwohls, welche der Gesetzgeber nicht nur verfolgen darf, sondern der er sich nicht entziehen dürfte (VerfGH 51, 74/84; BVerfGE 68, 193/218).

    aa) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. der Grundrechtseingriff muss in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 67, 157/173; 68, 193/219).

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 24/94

    Kürzung des kassenärztlichen Honorars wegen übermäßiger Praxisausdehnung -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 12. Oktober 1994 (Az. 6 RKa 24/94) eine vergleichbare Begrenzungsregelung eines Honorarverteilungsmaßstabs ohne weitere Differenzierung innerhalb einer Arztgruppe als verfassungsmäßig bestätigt.

    Auch die von der Kassenärztlichen Vereinigung angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober 1994 Az. 6 RKa 24/94 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8) spricht nicht für ein anderes Ergebnis.

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten, wie der kassenärztlichen Honorarverteilung, vertretbar sein, dass sich der Normgeber mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen würde (VerfGH 51, 74/87; BVerfGE 33, 171/189; BSGE 73, 131/139).

    Ein Verfassungsverstoß liegt jedoch dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BSGE 73, 131/139).

  • LSG Bayern, 21.09.1994 - L 12 Ka 103/92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Er hat allein eine Honorarbegrenzung zur Folge (Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. September 1994 Az. L 12 Ka 103/92 und L 12 Ka 100/92).

    Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 21. September 1994 (Az. L 12 Ka 103/92 und L 12 Ka 109/92) mehrere Wege aufgezeigt, die es der Kassenärztlichen Vereinigung ermöglicht hätten, verfassungskonforme differenzierende Regelungen zu treffen.

  • LSG Bayern, 21.09.1994 - L 12 Ka 109/92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Die relativ hohe Honoraranforderung des betreffenden Arztes hat dann ihre Ursache nicht in einer zu hohen Anzahl von Fällen oder in einer zu umfangreichen Leistungserbringung im Einzelfall, sondern ist allein durch den hohen Sachkostenanteil verursacht, der üblicherweise in dem durch die durchschnittliche Honoraranforderung der Vergleichsgruppe ermittelten Grenzwert nicht mit eingeschlossen ist (vgl. Urteil des Bayerischen Landesozialgerichts vom 21. September 1994 Az. L 12 Ka 109/92 S. 13 f.).

    Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 21. September 1994 (Az. L 12 Ka 103/92 und L 12 Ka 109/92) mehrere Wege aufgezeigt, die es der Kassenärztlichen Vereinigung ermöglicht hätten, verfassungskonforme differenzierende Regelungen zu treffen.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 50, 129/139; 51, 74/84), handelt es sich bei der angefochtenen Bestimmung des Honorarverteilungsmaßstabs nicht um eine Regelung der Berufszulassung, sondern um eine solche der Berufsausübung (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; BVerfGE 33, 171/183; 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    dd) Die unzureichende Differenzierung im HVM 5 1989 kann auch nicht mit dem Gesichtspunkt einer sogenannten Anfangsregelung gerechtfertigt werden, wonach zunächst gröbere Typisierungen und Generalisierungen gerechtfertigt sein können (vgl. BVerfGE 70, 1/34).

  • VerfGH Bayern, 29.04.1993 - 10-VII-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00
    Ein solches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn nicht auszuschließen ist, dass von der Rechtsvorschrift noch Grundrechtsverletzungen ausgehen können, die sich auf dem Weg über eine Popularklage beseitigen ließen (VerfGH 46, 137/139; 49, 153/157).

    Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Kontrolle einer durch eine Neuregelung überholten Bestimmung aus dem Jahre 1986, die für die Honorarfestsetzungsbescheide ab dem Quartal IV/1989 keine Bedeutung mehr besitzt (vgl. VerfGH 46, 137/139 f.; 49, 153/157).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
  • LSG Bayern, 21.09.1994 - L 12 Ka 100/92
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Darüber hinaus bezwecke der Landtagsbeschluss, die Richtigkeit rechtskräftiger, auf Antrag des Beschwerdeführers zu 1 ergangener Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, namentlich das freisprechende Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2000 (Az. 9 KLs 502 Js 114771/98), die seiner Popularklage stattgebende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 (Vf. 2-VII-0 [richtig: 2-VII-00 - d. Red.] ), den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 (Az. 1 StR 299/01) und den Strafbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 5. Juni 2007 (Az. Cs 572 Js 35780/07).
  • OLG München, 21.09.2010 - 1 U 2742/09

    Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine

    Dies folge zum einen aus Abschnitt B Ziffer 5, zum anderen aus Abschnitt D des HVM 1986 und den Grundsätzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Jahr 2001 im "Schottdorf"-Urteil aufgezeigt habe (Anlage A 18).

    Anlass für die Klage sei die Entscheidung in Sachen Schottdorf gewesen, in der festgestellt worden sei, dass die Abrechnungspraxis der Beklagten verfassungswidrig sei.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Sachen Schottdorf betreffe einen anderen HVM und habe auch gänzlich andere Aussagen, als vom Kläger behauptet.

    Zudem habe die Beklagte die im Schottdorf-Urteil ausgeführten Grundsätze nicht beachtet.

    Behauptete Verstöße gegen die Berufsfreiheit oder den Gleichbehandlungsgrundsatz seien nicht geeignet, einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu begründen, weswegen auch die "Schottdorf-Entscheidung" für das Verfahren gänzlich unerheblich sei.

    Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Schottdorf-Entscheidung vom 04.07.2001 (Anlage A 18) im einzelnen ausgeführt hat, musste allerdings bei der Abrechnung berücksichtigt werden, ob "ein Arzt überwiegend Leistungen mit einem deutlich überdurchschnittlichen Sachkostenanteil erbringt und diese atypisch für das Leistungsspektrum der Arztgruppe sind, die zum Vergleich herangezogen wird.

    Hinsichtlich der atypischen Spezialisierung der Praxis (ungewöhnlich hoher Anteil an nuklearmedizinischen/labortechnischen Leistungen) musste die Beklagte allerdings, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Schottdorf-Entscheidung im einzelnen aufgezeigt hat, kritisch prüfen, ob eine Vielzahl dieser Leistungen mit überdurchschnittlich hohem Sachkostenanteil erbracht wird, da dann das Überschreiten des Grenzwertes keinen Rückschluss auf eine übermäßige Praxisausdehnung zuließ.

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.1996 = VerfGH 49, 153/157; VerfGH vom 4.7.2001 = VerfGH 54, 47/53; VerfGH vom 6.2.2007 = VerfGH 60, 30/34; VerfGH vom 28.11.2007 = VerfGH 60, 184/211; VerfGH vom 25.9.2008 = ZfWG 2008, 375).

    Selbst wenn aber in dem Rauchverbot in Gerichtsgebäuden eine die Rechtsanwälte als Prozessvertreter oder Strafverteidiger in ihrer Berufsausübung treffende Regelung gesehen werden sollte, weil es auch ohne primär berufsregelnde Zielrichtung durch seine tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führt (vgl. BVerfG vom 30.3.2004 = BVerfGE 110, 226/254), ist diese mit dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens jedenfalls durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VerfGH 54, 47/54; BVerfG vom 17.10.1990 = BVerfGE 83, 1/16).

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 Vf. 2-VII-00 verwiesen.

    c) Der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 (VerfGH 54, 47 ff.) kann ihre Argumentation nicht stützen.

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Werden durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte gruppentypische Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, dann kann Art. 101 BV verletzt sein (VerfGH vom 4.7.2001 VerfGHE 54, 47/55; BayVBl 2022, 736 Rn. 61).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 CN 2.09

    Absenkung; Anwartschaft; Besoldungsgruppe; Gleichheitssatz; Frist;

    Auch aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung zum Honorarverteilungsmaßstab für Ärzte mit besonderer Praxisstruktur (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Juli 2001 - Vf. 2-VII-00 - BayVBl 2002, 79 f.) ergibt sich keine Verpflichtung zur Wahrung einer strikten Äquivalenz.
  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

    § 2 Auswahlsatzung ist eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts, die jedermann mit der Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG angreifen kann (VerfGH vom 4.7.2001 = VerfGH 54, 47/52 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/103; VerfGH vom 24.7.2006).
  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Außer Kraft getretene oder inzwischen durch eine anderweitige Regelung überholte Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (vgl. VerfGH vom 15.11.1996 = VerfGH 49, 153/157; VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/81; VerfGH vom 4.7.2001 = VerfGH 54, 47/53).
  • OVG Sachsen, 19.01.2009 - 4 D 2/06

    Senat; Urteil; Notar; Notarversorgung; Ländernotarkasse; Normenkontrolle;

    Eine schematische Gleichbehandlung von Laborärzten habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.7.2001 (BayVBl. 2002, 79 f.) ausdrücklich bemängelt.
  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

    Ein solches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn nicht auszuschließen ist, dass von der Rechtsvorschrift noch Grundrechtsverletzungen ausgehen können, die sich auf dem Weg über eine Popularklage beseitigen ließen (vgl. VerfGH vom 15.11.1996 = VerfGH 49, 153/157; VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/81; VerfGH vom 4.7.2001 = VerfGH 54, 47/53; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/60).
  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 217/10

    Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine

  • VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15

    Popularklage gegen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

  • VerfGH Bayern, 06.12.2011 - 6-VII-11

    Unzulässige Popularklage gegen eine Übergangsregelung der Satzung der Bayerischen

  • LSG Bayern, 12.09.2001 - L 12 KA 78/00

    Zuerkennung einer Honorarausgleichszahlung

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