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   BSG, 30.10.1974 - 2/8 RU 100/73   

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https://dejure.org/1974,10381
BSG, 30.10.1974 - 2/8 RU 100/73 (https://dejure.org/1974,10381)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1974 - 2/8 RU 100/73 (https://dejure.org/1974,10381)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1974 - 2/8 RU 100/73 (https://dejure.org/1974,10381)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.01.1973 - 2 RU 216/72
    Auszug aus BSG, 30.10.1974 - 8 RU 100/73
    umgestürzt und dabei tödliCh verletzt werden war (Urteil vom"25oJanuar 1975 - 2 RU 216/72), Die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach 5 559 Abso 2 BVD auf Arbeiten, die von dem im unterstützten Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet werden, würde insbesondere der systematischen Verbindung dieser Vorschrift mit Abs°'4 Nr" 1 nicht ausreichend Rechnung tragen (BSG 34, 240, 242)° Da der Versicherungsschutz der Beschäftigten nicht nur für die in dem jeweiligen Unternehmen typischen Tätigkeiten besteht, sondern z"B" auch die im Einzelfall.weisungsgemäß verrichtcten sonstigen Arbeiten umfaßt, wird derjenige, der - ohne beschäftigt"zu sein - eine ebensolche, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit für das Unternehmen übernimmt, "wie" ein nach % 559 Abs, 4 Nr, « RVOVersicherter tätig; die An- ' wendung des 5559.Abs° 2 RVO hängt nicht davon ab, daß der Außenstehende, der für ein Unternehmen tätg wird, vor seinem Eingreifen Überlegungen anstellt, ob die Tätigkeit von dem im Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet wird, Da es auf die Beweggründe für die Hilfeleistung ebenfalls nicht ankommt, ist es auch unerheblich, daß der Beigeladene zu 5) nach der Meinung des LSG "nur" in der Vorstellung tätig geworden ist, einer allgemeinen Pflicht Zur Hilfeleistung zu genügen, wobei das LSG überdies unerwähnt läßt, woraus sich diese Pflicht herleitet, nachdem es die Voraussetzungen für die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung nach 5 530 c Strafgesetzbuch (StGB) - Unélücksfall oder Gefahr-ausdrücklich.

    25° Januar 1975 - 2 RU 216/72 - und vom 29° Mai 1973 - 2 RU 92/70")° Selbst wenn das Halten eines Kraftfahrzeuges noch in den Rahmen einer Haushaltung fallen sollte, so ergibt sich jedoch aus der ausdrücklichen Regelung des 5 658 Abs° 2 Nr° 2 RVG, daß als Unternehmer der privaten Kraftfahrzeughaltung nicht der Haushaltungsverstand, sondern der Halter des Fahrzeuges anzusehen ist° Im vorliegenden Fall haben die Ausführungen der Beklagten über die vermeintliche Zuständigkeit des für Haüshaltungen nach 5 657 Abs° 1 Nr, } RVG zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungsträgers ohnehin keinen realen Bezug, da das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen darüber enthält, daß D" als Halter des fest- 44 -.

  • BSG, 29.05.1973 - 2 RU 92/70
    Auszug aus BSG, 30.10.1974 - 8 RU 100/73
    'Urteil des 2° Senats des BSG vom 29° Mai 4975 (2 RU 92/70) seine Zuständigkeit nicht gegeben sei° Als Unternehmer der privaten Kraftfahrzeughaltung sei nur der Halter des Fahrzeuges anzusehen" Die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung bei gemeincr Gefahr seien ebenfalls zutreffend verneint worden°.

    25° Januar 1975 - 2 RU 216/72 - und vom 29° Mai 1973 - 2 RU 92/70")° Selbst wenn das Halten eines Kraftfahrzeuges noch in den Rahmen einer Haushaltung fallen sollte, so ergibt sich jedoch aus der ausdrücklichen Regelung des 5 658 Abs° 2 Nr° 2 RVG, daß als Unternehmer der privaten Kraftfahrzeughaltung nicht der Haushaltungsverstand, sondern der Halter des Fahrzeuges anzusehen ist° Im vorliegenden Fall haben die Ausführungen der Beklagten über die vermeintliche Zuständigkeit des für Haüshaltungen nach 5 657 Abs° 1 Nr, } RVG zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungsträgers ohnehin keinen realen Bezug, da das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen darüber enthält, daß D" als Halter des fest- 44 -.

  • BSG, 09.03.1977 - 8 RU 100/75
    Auszug aus BSG, 30.10.1974 - 8 RU 100/73
    2/8 RU 100/75.
  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 71/70
    Auszug aus BSG, 30.10.1974 - 8 RU 100/73
    umgestürzt und dabei tödliCh verletzt werden war (Urteil vom"25oJanuar 1975 - 2 RU 216/72), Die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach 5 559 Abso 2 BVD auf Arbeiten, die von dem im unterstützten Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet werden, würde insbesondere der systematischen Verbindung dieser Vorschrift mit Abs°'4 Nr" 1 nicht ausreichend Rechnung tragen (BSG 34, 240, 242)° Da der Versicherungsschutz der Beschäftigten nicht nur für die in dem jeweiligen Unternehmen typischen Tätigkeiten besteht, sondern z"B" auch die im Einzelfall.weisungsgemäß verrichtcten sonstigen Arbeiten umfaßt, wird derjenige, der - ohne beschäftigt"zu sein - eine ebensolche, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit für das Unternehmen übernimmt, "wie" ein nach % 559 Abs, 4 Nr, « RVOVersicherter tätig; die An- ' wendung des 5559.Abs° 2 RVO hängt nicht davon ab, daß der Außenstehende, der für ein Unternehmen tätg wird, vor seinem Eingreifen Überlegungen anstellt, ob die Tätigkeit von dem im Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet wird, Da es auf die Beweggründe für die Hilfeleistung ebenfalls nicht ankommt, ist es auch unerheblich, daß der Beigeladene zu 5) nach der Meinung des LSG "nur" in der Vorstellung tätig geworden ist, einer allgemeinen Pflicht Zur Hilfeleistung zu genügen, wobei das LSG überdies unerwähnt läßt, woraus sich diese Pflicht herleitet, nachdem es die Voraussetzungen für die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung nach 5 530 c Strafgesetzbuch (StGB) - Unélücksfall oder Gefahr-ausdrücklich.
  • BSG, 20.01.1983 - 11 RA 14/82

    Ersatzdienst - Wehrdienst - Aktion Sühnezeichen - Kinderzuschuss - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 30.10.1974 - 8 RU 100/73
    die Anwendung dieser Vorschrift nicht erftrderlich, daß ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt; auch die Beweggründe des Hilfeleistenden für sein Eingreifen sind nicht wesentlich? Es genügt, daß es sich um eine ernstlich dem Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht und die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei eine allerdings nur theoretische Möglichkeit hierfür nicht ausreicht (BSG 54, 240; 55, 140), Es muß also der Art nach einearbeitnehmerähnliche Jedoch.
  • LSG Thüringen, 27.12.2018 - L 1 U 858/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung -

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach diesen Grundsätzen auch eine Tätigkeit als Pannenhelfer zu einer Versicherung als "Wie-Beschäftigter" führen kann (vgl. BSG, Urteile vom 25.01.73, 2 RU 55/71; vom 30.10.74, 2/8 RU 100/73; vom 13.12.84, 2 RU 79/83, vom 27.11.85, 2 RU 37/84; LSG, Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010, L 2 U 2211/09).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 10 U 245/16

    Unfallversicherungsrecht; Hilfe beim Anschieben eines PKW; Wie-Beschäftigter;

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach diesen Grundsätzen auch eine Tätigkeit als Pannenhelfer zu einer Versicherung als "Wie-Beschäftigter" führen kann (vgl BSG, Urteile vom 25.01.73, 2 RU 55/71; vom 30.10.74, 2/8 RU 100/73; vom 13.12.84, 2 RU 79/83,und vom 27.11.85, 2 RU 37/84; LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010, L 2 U 2211/09).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.03.2015 - L 3 U 2932/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 13

    Ein Abschluss kann jedoch in Situationen, in denen ein weiterer Schaden droht, nicht angenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1984 - 2 RU 42/83 -, und vom 30.10.1974 - 2/8 RU 100/73 - jew. veröffentlicht in juris).
  • LSG Thüringen, 19.10.2023 - L 1 U 631/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach diesen Grundsätzen auch eine Tätigkeit als Pannenhelfer zu einer Versicherung als "Wie-Beschäftigter" führen kann (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1973, 2 RU 55/71; vom 30. Oktober 1974, 2/8 RU 100/73; vom 13. Dezember 1984, 2 RU 79/83, vom 27. November 1985, 2 RU 37/84; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010, L 2 U 2211/09).
  • SG Nordhausen, 10.06.2022 - S 10 U 588/19
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach diesen Grundsätzen auch eine Tätigkeit als Pannenhelfer zu einer Versicherung als "Wie-Beschäftigter" führen kann (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1973, 2 RU 55/71; vom 30. Oktober 1974, 2/8 RU 100/73; vom 13. Dezember 1984, 2 RU 79/83, vom 27. November 1985, 2 RU 37/84; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010, L 2 U 2211/09).
  • BSG, 11.12.1980 - 8a RU 102/78
    Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den obwaltenden Umständen des Einzelfalles ein Schaden wahrscheinlich ist (s. ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10-9" Aufl, S.h73cu Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3"Aufl, @ 539 Anm 57)° Gemeine Gefahr ist gegeben, wenn die Gefahr der Allgemeinheit droht (so BSG Urteile vom 22° Februar 1973 - 2 RU 125/70 -und 30° Oktober 1974 - 2/8 RU 100/73; Brackmann aaO; Lauterbach aaO).
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