Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 25.02.1997 - 20 U 110/96 |
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
- OLG Düsseldorf, 25.02.1997 - 20 U 110/96
Wird zitiert von ...
- LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
BIG II
Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung (vgl. Anlage B 1) wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 25. Februar 1997 - 20 U 110/96 - zurück.Wegen des Inhalts des Berufungsurteils wird auf die von dem Beklagten überreichte Urteilsablichtung gemäß Anlage B 2 sowie die zur Information beigezogene Akte 20 U 110/96 (4 0 263/96) verwiesen.
Entgegen der von der Kammer und dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die X - 20 U 110/96 (4 O 263/96) - vertretenen Auffassung seien die gegenüberstehenden Bezeichnungen "X" und "X" verwechslungsfähig.
Die Kammer hält insoweit auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Beklagten an ihrer im Urteil vom 24. September 1996 in der Sache 4 O 263/96 (Anlage B 1) vertretenen und vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 25. Februar 1997 - 20 U 110/96 - (Anlage B 2) bestätigten Auffassung fest.
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. Februar 1997 (20 U 110/96 - 4 O 263/96), auf das Bezug genommen wird, überzeugend ausgeführt hat, bleibt es bei der vorstehenden Bewertung aber selbst dann, wenn man die Verwechslungsgefahr nach denjenigen Kriterien beurteilen wollte, die der Bundesgerichtshof auf ein Einwortzeichen angewendet hat, bei dem die Marke A zwar unverändert übernommen worden war, jedoch mit dem weiteren Bestandteil B zusammengeschrieben wurde (vgl. hierzu Tilmann, GRUR 1996, 701, 704).