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   OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04   

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https://dejure.org/2004,11414
OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04 (https://dejure.org/2004,11414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2004 - 20 U 123/04 (https://dejure.org/2004,11414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2004 - 20 U 123/04 (https://dejure.org/2004,11414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1; BBR Nr. 1
    Deckungsschutz für Verletzung eines Polizeibeamten bei Befreiungsversuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBR zur AHB
    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung bei Verletzung eines Polizeibeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zecher rangelt mit Polizisten - Private Haftpflichtversicherung muss für Verletzung eines Beamten aufkommen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 117
  • VersR 2005, 680
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 6, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2; vgl. auch BGH, VersR 2004, 591 unter II 1 - jeweils zu gleich lautenden Klauseln) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass nur die ausdrücklich genannten Ausschlusstatbestände (wie etwa die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt; ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Schaden stiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, welche ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich," ist (ständige Rechtsprechung zu gleich lautenden Klauseln: BGH, VersR 2004, 591 unter II 3 a; BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; Senat, VersR 1992, 86 unter 3 a).

    Die Haftpflicht auslösende Handlung ist das Zulaufen auf die Polizeibeamten, welches auch allein den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbehandlung erfüllt (vgl. zur Bestimm ng der konkreten Handlung auch BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 , letzter Absatz unter II).

    Ziffer 1 BBR schließt auch nicht etwa alle verbotenen Tätigkeiten per se vom Versicherungsschutz aus (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 , dritter Absatz unter I 2 b).

    des täglichen Lebens" gehörten (vgl. die Nachweise in .BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2 a; ferner Späte, Haftpflichtversicherung, S. 675, 684; Schimikowski, Anm. zu OLG Koblenz r+s 1995, 335); diese Auffassung ist aus den oben unter a genannten Gründen abzulehnen.

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 6, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2; vgl. auch BGH, VersR 2004, 591 unter II 1 - jeweils zu gleich lautenden Klauseln) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass nur die ausdrücklich genannten Ausschlusstatbestände (wie etwa die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt; ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Schaden stiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, welche ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich," ist (ständige Rechtsprechung zu gleich lautenden Klauseln: BGH, VersR 2004, 591 unter II 3 a; BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; Senat, VersR 1992, 86 unter 3 a).

  • OLG Hamm, 29.04.1981 - 20 W 13/81

    Gefahr des täglichen Lebens; Sachschaden; Ungewöhnliche und gefährliche

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Jedenfalls aber gehören die erfolgten verbalen Auseinandersetzungen und auch die Störung der Nachtruhe noch zu den Erscheinungen des täglichen Lebens, für welche die Beklagte Deckungsschutz zugesagt hat (vgl. dazu etwa Senat, VersR 1982, 565 vorletzter Absatz: ggf. sogar: Körperverletzungshandlungen; Hans-Dieter Eberwein, Widerstand gegen die Staatsgewalt - Eine Gefahr des täglichen Lebens i.S.d. Privathaftpflichtversicherung?, r+s 1995, 321, 323 unter IV. 3: Fehlentwicklung einer Streitigkeit bis zur Rauferei; OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351, unter II: Fünfzehnjähriger fährt ohne Fahrerlaubnis bei Schnee- und Eisglätte ein Kraftrad; vgl. allgemein Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG , 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11: großzügiger Maßstab anzulegen).

    Unabhängig von der Klausel-Formulierung der "Gefahren des täglichen Lebens" ist Deckungsschutz verneint worden in Fällen, in welchen der Täter sich eindeutig und bewusst gegen die Rechtsordnung gestellt und einen geplanten, eindeutigen und schweren Verstoß gegen die Grundregeln des sozialen Zusammenlebens begangen hat (so etwa Senat, VersR 1982, 565 - Einbruchdiebstahl; gleichfalls Einbruchdiebstahl im Fall OLG Schleswig, VersR 1984, 954; ähnlich etwa OLG Oldenburg, VersR 1996 1487 vorsätzliche, planmäßige und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckende Straftat; vgl. auch OLG Koblenz, VersR 1996, 444 r+s 1995, 334, und ..OLG Köln, r+s 1994, 373: Deckungsschutz trotz - evtl. - Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bei einem Fluchtversuch; OLG Oldenburg, VersR 1998, 446 Deckungsschutz trotz - evtl. - Hausfriedensbruchs und Diebstahlsversuchs).

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt; ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Schaden stiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, welche ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich," ist (ständige Rechtsprechung zu gleich lautenden Klauseln: BGH, VersR 2004, 591 unter II 3 a; BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; Senat, VersR 1992, 86 unter 3 a).
  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 128/94

    Pflichten des Kfz-Halters nach Erwerb eines zwölf Jahre alten Pkw

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    des täglichen Lebens" gehörten (vgl. die Nachweise in .BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2 a; ferner Späte, Haftpflichtversicherung, S. 675, 684; Schimikowski, Anm. zu OLG Koblenz r+s 1995, 335); diese Auffassung ist aus den oben unter a genannten Gründen abzulehnen.
  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Jedenfalls aber gehören die erfolgten verbalen Auseinandersetzungen und auch die Störung der Nachtruhe noch zu den Erscheinungen des täglichen Lebens, für welche die Beklagte Deckungsschutz zugesagt hat (vgl. dazu etwa Senat, VersR 1982, 565 vorletzter Absatz: ggf. sogar: Körperverletzungshandlungen; Hans-Dieter Eberwein, Widerstand gegen die Staatsgewalt - Eine Gefahr des täglichen Lebens i.S.d. Privathaftpflichtversicherung?, r+s 1995, 321, 323 unter IV. 3: Fehlentwicklung einer Streitigkeit bis zur Rauferei; OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351, unter II: Fünfzehnjähriger fährt ohne Fahrerlaubnis bei Schnee- und Eisglätte ein Kraftrad; vgl. allgemein Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG , 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11: großzügiger Maßstab anzulegen).
  • OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95

    Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Unabhängig von der Klausel-Formulierung der "Gefahren des täglichen Lebens" ist Deckungsschutz verneint worden in Fällen, in welchen der Täter sich eindeutig und bewusst gegen die Rechtsordnung gestellt und einen geplanten, eindeutigen und schweren Verstoß gegen die Grundregeln des sozialen Zusammenlebens begangen hat (so etwa Senat, VersR 1982, 565 - Einbruchdiebstahl; gleichfalls Einbruchdiebstahl im Fall OLG Schleswig, VersR 1984, 954; ähnlich etwa OLG Oldenburg, VersR 1996 1487 vorsätzliche, planmäßige und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckende Straftat; vgl. auch OLG Koblenz, VersR 1996, 444 r+s 1995, 334, und ..OLG Köln, r+s 1994, 373: Deckungsschutz trotz - evtl. - Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bei einem Fluchtversuch; OLG Oldenburg, VersR 1998, 446 Deckungsschutz trotz - evtl. - Hausfriedensbruchs und Diebstahlsversuchs).
  • OLG Oldenburg, 12.03.1997 - 2 U 1/97

    Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung als Leistungsausschluss in der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Unabhängig von der Klausel-Formulierung der "Gefahren des täglichen Lebens" ist Deckungsschutz verneint worden in Fällen, in welchen der Täter sich eindeutig und bewusst gegen die Rechtsordnung gestellt und einen geplanten, eindeutigen und schweren Verstoß gegen die Grundregeln des sozialen Zusammenlebens begangen hat (so etwa Senat, VersR 1982, 565 - Einbruchdiebstahl; gleichfalls Einbruchdiebstahl im Fall OLG Schleswig, VersR 1984, 954; ähnlich etwa OLG Oldenburg, VersR 1996 1487 vorsätzliche, planmäßige und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckende Straftat; vgl. auch OLG Koblenz, VersR 1996, 444 r+s 1995, 334, und ..OLG Köln, r+s 1994, 373: Deckungsschutz trotz - evtl. - Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bei einem Fluchtversuch; OLG Oldenburg, VersR 1998, 446 Deckungsschutz trotz - evtl. - Hausfriedensbruchs und Diebstahlsversuchs).
  • OLG Hamm, 22.05.1991 - 20 U 341/90

    Abfeuern einer Schreckschußpistole in unmittelbarer Nähe einer Person

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt; ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Schaden stiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, welche ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich," ist (ständige Rechtsprechung zu gleich lautenden Klauseln: BGH, VersR 2004, 591 unter II 3 a; BGHZ 136, 142 VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; Senat, VersR 1992, 86 unter 3 a).
  • OLG Köln, 11.11.1993 - 5 U 271/92

    Schadensbegründender Widerstand des VN gegen seine Festnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2004 - 20 U 123/04
    Unabhängig von der Klausel-Formulierung der "Gefahren des täglichen Lebens" ist Deckungsschutz verneint worden in Fällen, in welchen der Täter sich eindeutig und bewusst gegen die Rechtsordnung gestellt und einen geplanten, eindeutigen und schweren Verstoß gegen die Grundregeln des sozialen Zusammenlebens begangen hat (so etwa Senat, VersR 1982, 565 - Einbruchdiebstahl; gleichfalls Einbruchdiebstahl im Fall OLG Schleswig, VersR 1984, 954; ähnlich etwa OLG Oldenburg, VersR 1996 1487 vorsätzliche, planmäßige und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckende Straftat; vgl. auch OLG Koblenz, VersR 1996, 444 r+s 1995, 334, und ..OLG Köln, r+s 1994, 373: Deckungsschutz trotz - evtl. - Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bei einem Fluchtversuch; OLG Oldenburg, VersR 1998, 446 Deckungsschutz trotz - evtl. - Hausfriedensbruchs und Diebstahlsversuchs).
  • OLG Koblenz, 07.07.1995 - 10 U 1707/94

    Ungewöhnliche Beschäftigung; Gefährliche Beschäftigung; Fluchtversuch; Verletzung

  • OLG Schleswig, 25.11.1983 - 14 U 215/83
  • OLG Hamm, 27.04.2011 - 20 U 10/11

    Privathaftpflichtversicherung und Sexspiele

    Aus dem Begriff der Gefahr des täglichen Lebens als solchem lässt sich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes herleiten (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1997, IV ZR 269/96, Tz 12, Zitat nach juris = VersR 1997, 1091; Senatsbeschluss 25.08.2004, 20 U 124/04, Zitat nach juris, Tz 10 = VersR 2005, 680).
  • LG Dortmund, 17.02.2005 - 2 O 148/04

    Erhöhung des Risikos für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten

    Nur dann ist nämlich die Beschäftigung im Sinne der Klausel als gefährliche anzusehen (BGH, VersR 2004, 591; OLG Hamm NJW-RR 2005, 117).
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