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   OLG Hamm, 16.07.2003 - 20 U 36/03   

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OLG Hamm, 16.07.2003 - 20 U 36/03 (https://dejure.org/2003,10416)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2003 - 20 U 36/03 (https://dejure.org/2003,10416)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - 20 U 36/03 (https://dejure.org/2003,10416)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 35
  • VersR 2004, 727
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2003 - 20 U 36/03
    a) Nach der Rspr. des BGH, welcher der Senat folgt, gilt zunächst, dass der Haftpflichtversicherer sich zur Begründung eines geltend gemachten Haftungsausschlusses nur auf die Pflichtverstöße berufen kann, welche der Verurteilung im Haftpflichtprozess zugrunde liegen (vgl. BGH VersR 2001, 1103; VersR 2002, 1141).

    b) Darüber hinaus sind nach der st. Rspr. des BGH die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Haftungsprozess für den nachfolgenden Deckungsprozess bindend, soweit diese Feststellungen sowohl im Haftungsprozess als auch im Deckungsprozess relevant sind (vgl. nur BGH v. 30.9.1992 IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276 [278 f.] = MDR 1993, 30 = VersR 1992, 1504; VersR 2001, 1103; vgl. zu dem letztgenannten Gesichtspunkt der sog. Voraussetzungsidentität ferner VersR 2002, 1369 m.w.N.).

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2003 - 20 U 36/03
    Diese Bindungswirkung des Haftpflichturteils ergibt sich wie auch die weitere Bindungswirkung hinsichtlich festgestellter Tatsachen (dazu sogleich) aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers (eingehend dazu BGH v. 30.9.1992 IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276 ff. = MDR 1993, 30 = VersR 1992, 1504).

    b) Darüber hinaus sind nach der st. Rspr. des BGH die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Haftungsprozess für den nachfolgenden Deckungsprozess bindend, soweit diese Feststellungen sowohl im Haftungsprozess als auch im Deckungsprozess relevant sind (vgl. nur BGH v. 30.9.1992 IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276 [278 f.] = MDR 1993, 30 = VersR 1992, 1504; VersR 2001, 1103; vgl. zu dem letztgenannten Gesichtspunkt der sog. Voraussetzungsidentität ferner VersR 2002, 1369 m.w.N.).

  • BGH, 17.07.2002 - IV ZR 268/01

    Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen wissentlicher Pflichtverletzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2003 - 20 U 36/03
    a) Nach der Rspr. des BGH, welcher der Senat folgt, gilt zunächst, dass der Haftpflichtversicherer sich zur Begründung eines geltend gemachten Haftungsausschlusses nur auf die Pflichtverstöße berufen kann, welche der Verurteilung im Haftpflichtprozess zugrunde liegen (vgl. BGH VersR 2001, 1103; VersR 2002, 1141).
  • OLG Hamm, 07.12.2001 - 35 U 15/01

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2003 - 20 U 36/03
    Wegen einer im Rahmen seiner Tätigkeit als Handelsvertreter der WWK Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden: WWK) begangenen Pflichtverletzung wurde der Kläger in dem Rechtsstreit 16 O 369/00 LG Essen (= OLG Hamm 35 U 15/01) durch rechtskräftiges Urteil des 35. Zivilsenats des OLG Hamm vom 7.12.2001 zur Zahlung von Schadensersatz an die WWK verurteilt.
  • BGH, 24.01.2007 - IV ZR 208/03

    Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess

    Das Oberlandesgericht (r+s 2004, 17) meint, eine wissentliche Pflichtverletzung, für die die Beklagte die Beweislast trage, lasse sich auf der Grundlage der in gewissem Umfang bestehenden Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess nicht feststellen.
  • LG Dortmund, 01.06.2006 - 2 O 268/05
    Die Bindungswirkung bezieht sich auf Grund und Betrag der Verurteilung im Haftpflichtprozess und umfasst auch Einzelfeststellungen des Haftpflichturteils (vgl. BGH, VersR 1963, 421; OLG Hamm OLGR 2003, 371; Prölss/Martin-Voit, § 149 VVG, Rdnr. 30).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - 4 U 148/05

    Pflichtverletzung eines Streithelfers aus dem Steuerberaterverhältnis und

    Dementsprechend entfaltet der Haftungsprozess diesbezüglich keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess (BGH NJW-RR 2003, 1311 (1312); OLG Hamm VersR 2004, 727, 728).
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