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   VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04   

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VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04 (https://dejure.org/2006,25572)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2006 - 20 K 5773/04 (https://dejure.org/2006,25572)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2006 - 20 K 5773/04 (https://dejure.org/2006,25572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Studiengebühren wegen eines bereits abgeschlossenen Erststudiums; Umwandlung eines in der DDR erworbenen akademischen Grades des Diplom-Ökonoms in einen vergleichbaren Diplomgrad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff.

    Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.

    Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

    Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.

    Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.

    Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen.

    Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden- Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze.

    Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des Status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.".

    Die Auffassung, dass die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird - soweit ersichtlich - auch von anderen Gerichten einhellig vertreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206; BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - DÖV 2001, 833; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1906/04 und 1728/04 -.

  • VGH Bayern, 28.03.2001 - 7 B 00.1551

    Befreiung von den Gebühren für ein Zweitstudium; Verstoß gegen das

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Abgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im bayerischen Hochschulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vorgesehen war, vgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation Nr.: MWRE105240100 (Langtext), ein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen.

    Die Auffassung, dass die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird - soweit ersichtlich - auch von anderen Gerichten einhellig vertreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206; BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - DÖV 2001, 833; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1906/04 und 1728/04 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden- Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze.
  • VG Düsseldorf, 14.05.2004 - 15 L 1277/04

    Einstufung eines eine Studiengebühr fordernden Bescheids als Anforderung einer

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Sie sind - zumindest soweit sie die Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Erhebung von Studiengebühren betreffen - auch auf die Einführung einer Zweitstudiengebühr übertragbar, VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 - und Beschluss vom 5. Juli 2004 - 15 L 1769/04 - .
  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    In seinem, die Fälle der Nachdiplomierung von in der DDR erworbenen Fachschulabschlüssen betreffenden Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - BVerwGE 106, 24-43, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04

    Umdiplomierung; Nachdiplomierung; Diplom; Grad; akademischer Grad; DDR; Beitritt;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 beruft, gibt dieses Urteil für ihre Argumentation, eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf dem Arbeitsmarkt sei nicht gegeben, schon deshalb nichts her, weil sich das von ihr genannte Urteil mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, den in der DDR erworbenen akademischen Grad Diplom-Ökonom" in einen vergleichbaren Diplomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird, umzuwandeln (Umdiplomierung"), zumal darin ausdrücklich ausgeführt wird, dass die berufliche Chancengleichheit durch die umstrittene Umdiplomierung allenfalls am Rande berührt wird." vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 - JURIS.
  • VG Köln, 14.03.2005 - 6 K 1740/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Studiengebühr i.H.v. 650,- EUR für ein

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Die Auffassung, dass die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird - soweit ersichtlich - auch von anderen Gerichten einhellig vertreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206; BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - DÖV 2001, 833; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1906/04 und 1728/04 -.
  • VG Minden, 14.07.2005 - 9 K 1906/04

    Studiengebühren für das Zweitstudium rechtmäßig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Die Auffassung, dass die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird - soweit ersichtlich - auch von anderen Gerichten einhellig vertreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206; BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - DÖV 2001, 833; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1906/04 und 1728/04 -.
  • VG Düsseldorf, 11.03.2004 - 15 L 370/04

    Erhebung von Studiengebühren für "Langzeitstudenten" in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Dieser - auch von der früher für die Beurteilung der Studiengebühr zuständigen 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretenen - Auffassung, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04 -, schließt sich die erkennende Kammer an.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3358/04

    Mündliche Verhandlung zu Studiengebühren

    Auszug aus VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04
    Inzwischen ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren weder gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Anwendung der Regelung auch auf solche Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des StKFG begonnen haben, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 u.a. - zur Studiengebühr für Langzeitstudenten, vgl. nachfolgend dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 - (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen).
  • BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

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