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   OLG München, 28.08.2013 - 20 U 1498/13   

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https://dejure.org/2013,23654
OLG München, 28.08.2013 - 20 U 1498/13 (https://dejure.org/2013,23654)
OLG München, Entscheidung vom 28.08.2013 - 20 U 1498/13 (https://dejure.org/2013,23654)
OLG München, Entscheidung vom 28. August 2013 - 20 U 1498/13 (https://dejure.org/2013,23654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz

    Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden beim Hausverkauf - Haftung Hausverkäufer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.2012 - V ZR 198/11

    Mängelhaftung des Grundstücksverkäufers: Anspruchsausschließende Käuferkenntnis

    Auszug aus OLG München, 28.08.2013 - 20 U 1498/13
    a) Vertragsklauseln zur Gewährleistungshaftung und deren Ausschluss sind, wie alle anderen vertraglichen Bestimmung auch, der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, NJW 2012, 2793 Rn. 13; Palandt, BGB , 72. Auflage 2013, § 444 Rn. 15).

    Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Urteil des BGH vom 15.6.2012, Az. V ZR 198/11, NJW 2012, 2793 ; vielmehr war es in dem dort zugrunde liegenden Fall so, dass die Auslegung ergab, dass der Haftungsausschluss aus den dort genannten Gründen, die hier nicht vorliegen, einschränkend auszulegen war.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; NJW 2012, 2793 Rn. 10, 15, jew. m.w.N.), der sich der Senat anschließt, besteht bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind.

    In subjektiver Hinsicht setzt Arglist voraus, dass der Verkäufer selbst den Mangel oder die Mangelursache kennt oder für möglich hält (BGH, NJW 2012, 2793 Rn. 10) und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt (BGH, NJW 2012, 846 m.w.N.).

    Feuchtigkeitserscheinungen im Keller, vor allem in älteren Gebäuden, stellen nicht immer einen Mangel dar, sofern die Nutzung nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2012, 2793 Rn. 7).

    Es handelt sich deshalb nur um ästhetische Beeinträchtigungen, nicht aber um solche Umstände, die typischerweise für den Kaufentschluss beim Kauf eines älteren Gebäudes von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; NJW 2012, 2793 Rn. 10, 15).

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus OLG München, 28.08.2013 - 20 U 1498/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; NJW 2012, 2793 Rn. 10, 15, jew. m.w.N.), der sich der Senat anschließt, besteht bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind.

    Es trifft zwar zu, dass die Erkennbarkeit von Mangelspuren nicht unbedingt auf den Umfang des Mangels schließen lässt, so dass ein Verkäufer, der über den nicht ohne weiteres sichtbaren Umfang informiert ist, sein diesbezügliches konkretes Wissen nicht zurückhalten darf (BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 22).

    Es handelt sich deshalb nur um ästhetische Beeinträchtigungen, nicht aber um solche Umstände, die typischerweise für den Kaufentschluss beim Kauf eines älteren Gebäudes von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; NJW 2012, 2793 Rn. 10, 15).

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 245/10

    Grundstückskaufvertrag: Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Verkäufers

    Auszug aus OLG München, 28.08.2013 - 20 U 1498/13
    In subjektiver Hinsicht setzt Arglist voraus, dass der Verkäufer selbst den Mangel oder die Mangelursache kennt oder für möglich hält (BGH, NJW 2012, 2793 Rn. 10) und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt (BGH, NJW 2012, 846 m.w.N.).
  • BGH, 26.01.1996 - V ZR 42/94

    Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Altenheims

    Auszug aus OLG München, 28.08.2013 - 20 U 1498/13
    Umgekehrt scheidet Arglist also aus, wenn der Verkäufer davon ausgehen darf, dass der Käufer den Mangel bzw. die Mangelursachen kennt (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 690 Rn. 10 f.; Münchener Kommentar, BGB , 6. Auflage 2012, § 438 Rn. 29).
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