Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 161 Abs. 2 ; KAG Art. 8
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Gebührenkalkulation der Schmutzwassergebühr; Modifizierter Frischwassermaßstab; Bagatellgrenze - rechtsportal.de
VwGO § 161 Abs. 2 ; KAG Art. 8
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Verletzung des Äquivalenzprinzips durch eine Beitrags- und Gebührensatzung; Fehlende Gebührenkalkulation zur Niederschlagswasserbeseitigung; Prüfung einer Bagatellgrenze unter Anwendung eines modifizierten ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 15.03.2016 - AN 1 K 15.891
- VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 2646/11
Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen …
Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
Die Festlegung derartiger Bagatellgrenzen darf nicht pauschal erfolgen; vielmehr muss sich ihre Rechtfertigung aus den konkreten Umständen im jeweiligen Gemeindegebiet ergeben (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, B.v. 28.3.1995 - 8 N 3/93; OVG NRW. U.v. 3.12.2012 - 9 A 2646/11; OVG Schleswig, U.v. 10.12.2010 - 2 LB 24/10; BayVGH, B.v. 18.11.1999 - 23 N 99.1617 - alle juris). - BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von …
Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
Die Festlegung derartiger Bagatellgrenzen darf nicht pauschal erfolgen; vielmehr muss sich ihre Rechtfertigung aus den konkreten Umständen im jeweiligen Gemeindegebiet ergeben (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, B.v. 28.3.1995 - 8 N 3/93; OVG NRW. U.v. 3.12.2012 - 9 A 2646/11; OVG Schleswig, U.v. 10.12.2010 - 2 LB 24/10; BayVGH, B.v. 18.11.1999 - 23 N 99.1617 - alle juris). - VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
In der dem Senat vorgelegten Kostenaufstellung der Entwässerungskosten und ihrer Umlegung auf die Gebührenpflichtigen wurden weder die Kosten für die Straßenentwässerung von den Gesamtkosten der grundstücksbezogenen umlagefähigen Entwässerungskosten abgezogen (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 66), noch ergibt sich daraus, wie hoch der Anteil der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten für die Entwässerung ist.
- VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche …
Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats von der Erhebung einer gesonderten Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nur abgesehen werden darf, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1937 - juris Leitsatz 1 und Rn. 31 und U.v. 17.2.2005 - 23 BV 04.1732 - juris Rn. 19), ist eine Beitrags- und Gebührensatzung unwirksam, wenn der Satzungsgeber aus Unkenntnis über die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von der Erhebung gesonderter Niederschlagswassergebühren absieht. - OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2010 - 2 LB 24/10
Abwassergebühr und modifizierter Frischwassermaßstab
Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
Die Festlegung derartiger Bagatellgrenzen darf nicht pauschal erfolgen; vielmehr muss sich ihre Rechtfertigung aus den konkreten Umständen im jeweiligen Gemeindegebiet ergeben (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, B.v. 28.3.1995 - 8 N 3/93; OVG NRW. U.v. 3.12.2012 - 9 A 2646/11; OVG Schleswig, U.v. 10.12.2010 - 2 LB 24/10; BayVGH, B.v. 18.11.1999 - 23 N 99.1617 - alle juris). - VGH Bayern, 18.11.1999 - 23 N 99.1617
Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
Die Festlegung derartiger Bagatellgrenzen darf nicht pauschal erfolgen; vielmehr muss sich ihre Rechtfertigung aus den konkreten Umständen im jeweiligen Gemeindegebiet ergeben (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, B.v. 28.3.1995 - 8 N 3/93; OVG NRW. U.v. 3.12.2012 - 9 A 2646/11; OVG Schleswig, U.v. 10.12.2010 - 2 LB 24/10; BayVGH, B.v. 18.11.1999 - 23 N 99.1617 - alle juris). - VGH Bayern, 17.02.2005 - 23 BV 04.1732
Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 20 B 17.1852
Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats von der Erhebung einer gesonderten Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nur abgesehen werden darf, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1937 - juris Leitsatz 1 und Rn. 31 und U.v. 17.2.2005 - 23 BV 04.1732 - juris Rn. 19), ist eine Beitrags- und Gebührensatzung unwirksam, wenn der Satzungsgeber aus Unkenntnis über die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von der Erhebung gesonderter Niederschlagswassergebühren absieht.
- VG München, 30.11.2023 - M 10 K 20.3377
Untätigkeitsklage, Widerspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung (fehlerhaft), …
Rn. 32 Ob § 10 Abs. 4 Buchst. a BGS/EWS vor dem Hintergrund des Beschlusses des BayVGH vom 18. November 2019 (Az. 20 B 17.1852) wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes rechtswidrig und damit nichtig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.Die Rechtsprechung ist solchen pauschalen Abzugsbegrenzungen in der jüngeren Vergangenheit kritisch gegenüber getreten (bzgl. der Grenze von 12 m3 neben BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 20 B 17.1852 - juris Rn. 4 f., auch OVG SH, U.v. 10.12.2010 - 2 LB 24/10 - juris Rn. 20, 26;… bzgl. der Grenze von 20 m3 OVG NRW, U.v. 3.12.2012 - 9 A 2646/11 - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 19.3.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn.18).
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