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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3590
VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769 (https://dejure.org/2024,3590)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.02.2024 - 20 B 20.2769 (https://dejure.org/2024,3590)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2024 - 20 B 20.2769 (https://dejure.org/2024,3590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayKAG Art. 5 Abs. 1, Abs. 7 S. 1
    Bescheid zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum wegen Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 20 B 18.1346

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Rn. 49 Dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei bebauten Grundstücken im Außenbereich eine Beitragspflicht von vornherein nur dann entsteht, wenn mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Anschlussbedarf (hier: für die Wasserversorgung) verbunden ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 29;… U.v. 23.6.1998 - 23 B 96.4116 - juris Rn. 24), hat hier schon deswegen keine Auswirkungen, weil die für das Grundstück erteilten Baugenehmigungen eine Nutzung durch einen holzverarbeitenden Betrieb festschreiben und ein solcher Sägewerksbetrieb bei typisierender Betrachtung einen Wasserversorgungsbedarf auslöst (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110).

    Rn. 52 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 44 m.w.N.; B.v. 8.12.2005 - 23 ZB 05.1637 - BeckRS 2005, 39647;… U.v. 15.11.2001 - 23 B 01.1165 - BeckRS 2001, 14722 Rn. 26;… U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 30;… U.v. 15.12.1999 - 23 B 98.3206 - juris Rn. 62) können Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nur insoweit zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, als sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen.

    Unabhängig davon schließt aber auch schon der Gesetzeszweck die Anwendung der genannten Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke aus: Da sich die beitragsrechtliche Vorteilslage bei Grundstücken im Außenbereich aus der Grundfläche der einen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude sowie eines angemessenen Umgriffs um diese Gebäude herum ergibt (s.o.) und die Grundstücke deshalb nur in diesem Umfang zur Beitragsveranlagung herangezogen werden können, ist eine auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffenen Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Außenbereich zur Ermittlung des beitragsrechtlichen Vorteils schon grundsätzlich weder geeignet noch erforderlich (stRspr, vgl. nur U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 45;… U.v. 4.8.2010 - 20 B 09.2830 - juris Rn. 25;… B.v. 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786 - juris Rn. 5;… B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 12.05.2004 - 23 B 03.2416

    Klage gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid; Klage gegen eine …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Rn. 49 Dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei bebauten Grundstücken im Außenbereich eine Beitragspflicht von vornherein nur dann entsteht, wenn mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Anschlussbedarf (hier: für die Wasserversorgung) verbunden ist (…vgl. nur BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 29;… U.v. 23.6.1998 - 23 B 96.4116 - juris Rn. 24), hat hier schon deswegen keine Auswirkungen, weil die für das Grundstück erteilten Baugenehmigungen eine Nutzung durch einen holzverarbeitenden Betrieb festschreiben und ein solcher Sägewerksbetrieb bei typisierender Betrachtung einen Wasserversorgungsbedarf auslöst (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110).

    Die Art der Nutzung eines Gebäudes und damit die Frage des Anschlussbedarfs bestimmt sich nach der Baugenehmigung, der Art der Bauausführung und Gebäudeeinrichtung, nicht aber nach einer späteren, von der Genehmigung abweichenden tatsächlichen Nutzung des Gebäudes (…BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris Rn. 45; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110).

  • VGH Bayern, 12.09.2016 - 20 CS 16.1338

    Haftung eines Grundstücks für öffentliche Lasten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des Senats vom 12. September 2016 (20 CS 16.1338) zurückgewiesen.

    Rn. 62 (3) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung erneut vorbringt, im Hinblick auf die (Teil-)Nutzung des Grundstücks durch eine öffentlich genutzte Bushaltestelle sei obligatorisch eine Eigenbeteiligung des Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 KAG zu berücksichtigen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 28 f. UA) - der Anwendungsbereich der Norm nicht berührt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 12.9.2016 - 20 CS 16.1338 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544
    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Unabhängig davon schließt aber auch schon der Gesetzeszweck die Anwendung der genannten Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke aus: Da sich die beitragsrechtliche Vorteilslage bei Grundstücken im Außenbereich aus der Grundfläche der einen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude sowie eines angemessenen Umgriffs um diese Gebäude herum ergibt (s.o.) und die Grundstücke deshalb nur in diesem Umfang zur Beitragsveranlagung herangezogen werden können, ist eine auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffenen Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Außenbereich zur Ermittlung des beitragsrechtlichen Vorteils schon grundsätzlich weder geeignet noch erforderlich (…stRspr, vgl. nur U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 45;… U.v. 4.8.2010 - 20 B 09.2830 - juris Rn. 25;… B.v. 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786 - juris Rn. 5; B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786

    Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Wasserabgabesatzung (WAS) des …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Unabhängig davon schließt aber auch schon der Gesetzeszweck die Anwendung der genannten Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke aus: Da sich die beitragsrechtliche Vorteilslage bei Grundstücken im Außenbereich aus der Grundfläche der einen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude sowie eines angemessenen Umgriffs um diese Gebäude herum ergibt (s.o.) und die Grundstücke deshalb nur in diesem Umfang zur Beitragsveranlagung herangezogen werden können, ist eine auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffenen Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Außenbereich zur Ermittlung des beitragsrechtlichen Vorteils schon grundsätzlich weder geeignet noch erforderlich (…stRspr, vgl. nur U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 45;… U.v. 4.8.2010 - 20 B 09.2830 - juris Rn. 25; B.v. 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786 - juris Rn. 5;… B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 29.11.2007 - 23 BV 07.1906
    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Die Art der Nutzung eines Gebäudes und damit die Frage des Anschlussbedarfs bestimmt sich nach der Baugenehmigung, der Art der Bauausführung und Gebäudeeinrichtung, nicht aber nach einer späteren, von der Genehmigung abweichenden tatsächlichen Nutzung des Gebäudes (BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 23 BV 07.1906 - juris Rn. 45; U.v. 12.5.2004 - 23 B 03.2416 - BeckRS 2004, 34110).
  • VGH Bayern, 10.01.2012 - 20 ZB 11.2816

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Herstellungsbeitrag für öffentliche …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Für diese Fläche ist zwar nach der maßgeblichen Baugenehmigung eine Nutzung als "Lagerfläche" genehmigt, was grundsätzlich einen Anschlussbedarf auslösen kann, sofern der jeweilige Lagerbetrieb einen ständigen oder zumindest überwiegenden Aufenthalt von Personen erfordert (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 20 ZB 11.2816 - juris Rn. 5;… B.v. 14.6.2010 - 20 CS 10.1167 - juris Rn. 5;… B.v. 11.9.2001 - 23 ZB 01.401 - juris Rn. 4 f.).
  • VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 B 09.2830

    Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Unabhängig davon schließt aber auch schon der Gesetzeszweck die Anwendung der genannten Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke aus: Da sich die beitragsrechtliche Vorteilslage bei Grundstücken im Außenbereich aus der Grundfläche der einen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude sowie eines angemessenen Umgriffs um diese Gebäude herum ergibt (s.o.) und die Grundstücke deshalb nur in diesem Umfang zur Beitragsveranlagung herangezogen werden können, ist eine auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffenen Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Außenbereich zur Ermittlung des beitragsrechtlichen Vorteils schon grundsätzlich weder geeignet noch erforderlich (…stRspr, vgl. nur U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 45; U.v. 4.8.2010 - 20 B 09.2830 - juris Rn. 25;… B.v. 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786 - juris Rn. 5;… B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 14.06.2010 - 20 CS 10.1167

    Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Für diese Fläche ist zwar nach der maßgeblichen Baugenehmigung eine Nutzung als "Lagerfläche" genehmigt, was grundsätzlich einen Anschlussbedarf auslösen kann, sofern der jeweilige Lagerbetrieb einen ständigen oder zumindest überwiegenden Aufenthalt von Personen erfordert (…vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 20 ZB 11.2816 - juris Rn. 5; B.v. 14.6.2010 - 20 CS 10.1167 - juris Rn. 5;… B.v. 11.9.2001 - 23 ZB 01.401 - juris Rn. 4 f.).
  • VGH Bayern, 11.09.2001 - 23 ZB 01.401
    Auszug aus VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769
    Für diese Fläche ist zwar nach der maßgeblichen Baugenehmigung eine Nutzung als "Lagerfläche" genehmigt, was grundsätzlich einen Anschlussbedarf auslösen kann, sofern der jeweilige Lagerbetrieb einen ständigen oder zumindest überwiegenden Aufenthalt von Personen erfordert (…vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 20 ZB 11.2816 - juris Rn. 5;… B.v. 14.6.2010 - 20 CS 10.1167 - juris Rn. 5; B.v. 11.9.2001 - 23 ZB 01.401 - juris Rn. 4 f.).
  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 23 B 01.1165
  • VGH Bayern, 12.11.1997 - 23 B 96.741
  • VGH Bayern, 15.12.1999 - 23 B 98.3206
  • VGH Bayern, 23.06.1998 - 23 B 96.4116
  • VGH Bayern, 06.12.2024 - 20 B 21.1761

    Persönlichen Beitragsschuldners bei identitätswahrender Umwandlung einer …

    Soweit sie im Übrigen vorträgt, bei der Lagerhalle handele es sich um einen funktional selbständigen Gebäudeteil ohne Anschlussbedarf, so lässt sie außer Acht, dass gewerbliche Lagerhallen nach ständiger Senatsrechtsprechung jedenfalls grundsätzlich einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung auslösen, sofern der jeweilige Lagerbetrieb einen ständigen oder zumindest überwiegenden Aufenthalt von Personen erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 23.2.2024 - 20 B 20.2769 - juris Rn. 58;… B.v. 10.1.2012 - 20 ZB 11.2816 - juris Rn. 5;… B.v. 14.6.2010 - 20 CS 10.1167 - juris Rn. 5;… B.v. 11.9.2001 - 23 ZB 01.401 - juris Rn. 4 f.).
  • VGH Bayern, 10.04.2024 - 20 C 24.590

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer …

    Rn. 1 1. Mit Urteil vom 23. Februar 2024 - den Beteiligten zugestellt am selben Tag - hat der Senat über die Berufung der Klägerin im Verfahren 20 B 20.2769 entschieden und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen (Ziff. V. des Tenors).
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