Rechtsprechung
| ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Betriebsrentenkürzung
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Betriebsrentenkürzung wegen wirtschaftlicher Notlage des Versorgungsschuldners nach Aufhebung des Sicherungsfalls mit Inkrafttreten der InsO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Betriebsrenten-Kürzung wegen wirtschaftlicher Notlage des Versorgungschuldners nicht zulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Betriebsrenten-Kürzung wegen wirtschaftlicher Notlage des Versorgungschuldners nicht zulässig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Statthaftigkeit des Widerrufs einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage des Versorgungschuldners nach Aufhebung des Sicherungsfalls
Papierfundstellen
- ZIP 2016, 1500
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen …
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweise bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53).
Demgegenüber liegt lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Rn 48,m. w. N.).
Eine solche unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 50).
Rn. 59 Denn ein angemessener Ausgleich wird beispielsweise dadurch herbeigeführt, dass zeitgleich mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage die neue Insolvenzordnung eingeführt wurde, die dem Arbeitgeber und Versorgungschuldner weitergehende neue Sanierungsmöglichkeiten eröffnet, gerade im Vergleich zur bisherigen primär auf Abwicklung des Unternehmens ausgerichteten Konkursordnung (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 51).
Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des … einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der … ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34).
Rn. 60 Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).
Rn. 61 Demgegenüber würde eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Streichung des Sicherungsfalls den Beschäftigten als Versorgungsempfänger vollkommen schutzlos stellen, was bei der vorzunehmenden Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragbar wäre, da auch Versorgungsleistungen eine besondere Form der Vergütung darstellen, für die der Versorgungsempfänger durch seine erbrachte Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist (so ausdrücklich BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 56).
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10) Bezug genommen.
- BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweise bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).Rn. 43 Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).
Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53).
Rn. 60 Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (…BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).
- BAG, 27.02.1990 - 3 AZR 216/88
Ruhegeld und tarifliche Ausschlußfristen
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bezieht sich eine tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht auf das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung; ob die monatlich fällig werdenden Ruhegeldansprüche von einer Ausschlussfrist umfasst werden, ist durch deren Auslegung im Einzelfall nach dem Zweck der tariflichen Ausschlussklausel zu ermitteln (z. B. BAG, Urteil vom 27.02.1990,3 AZR 216/88, juris, Rn 15 ff.).Soweit der 3. Senat des BAG in seiner auch beklagtenseitig zitierten Entscheidung vom 19.04.1983 (3 AZR 4/81 - AP Nr. 6 zu § 6 BetrAVG) im Einzelfall betreffend § 16 BRTV Bau eine tarifliche Ausschlussfrist auf Ruhegeldansprüche angewandt hat (der 3. Senat hat in seiner späteren Entscheidung vom 27.02.1990 - 3 AZR 216/88 -, dort Rn 19, ausdrücklich offen gelassen, ob hieran festzuhalten wäre), ist auch in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass allenfalls die allgemeinen Ausschlussfristen für laufende Ansprüche, nicht aber eine besondere Ausschlussfrist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf laufende Ruhegeldansprüche Anwendung finden kann.
- BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des … einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der … ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (…BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34). - ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 891/16
Klagen der Betriebsrentner der Zanders GmbH erfolgreich
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Rn. 76 Im übrigen hat die Beklagtenseite auch auf Befragen im Kammertermin am 20.04.2016 (protokolliert lediglich zu den ältesten Aktenzeichen der dort gemeinsam verhandelten Verfahren der 20. Kammer mit jeweils unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite, 20 Ca 891/16, 20 Ca 1913/16 und 20 Ca 1926/16) ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Kürzung der Betriebsrenten entsprechend der Ankündigung aus Dezember 2015 nicht mehr auf die Nichteinhaltung etwaiger tariflicher Ausschlussfristen berufen wird. - BAG, 19.04.1983 - 3 AZR 4/81
Versorgungsordnung - Altersrente
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Soweit der 3. Senat des BAG in seiner auch beklagtenseitig zitierten Entscheidung vom 19.04.1983 (3 AZR 4/81 - AP Nr. 6 zu § 6 BetrAVG) im Einzelfall betreffend § 16 BRTV Bau eine tarifliche Ausschlussfrist auf Ruhegeldansprüche angewandt hat (der 3. Senat hat in seiner späteren Entscheidung vom 27.02.1990 - 3 AZR 216/88 -, dort Rn 19, ausdrücklich offen gelassen, ob hieran festzuhalten wäre), ist auch in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass allenfalls die allgemeinen Ausschlussfristen für laufende Ansprüche, nicht aber eine besondere Ausschlussfrist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf laufende Ruhegeldansprüche Anwendung finden kann. - ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1913/16
Betriebsrentenkürzung
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Rn. 76 Im übrigen hat die Beklagtenseite auch auf Befragen im Kammertermin am 20.04.2016 (protokolliert lediglich zu den ältesten Aktenzeichen der dort gemeinsam verhandelten Verfahren der 20. Kammer mit jeweils unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite, 20 Ca 891/16, 20 Ca 1913/16 und 20 Ca 1926/16) ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Kürzung der Betriebsrenten entsprechend der Ankündigung aus Dezember 2015 nicht mehr auf die Nichteinhaltung etwaiger tariflicher Ausschlussfristen berufen wird. - BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07
Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von …
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweise bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10). - BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71
Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt
Auszug aus ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16
Hiernach sollte auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt der Arbeitgeber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung der versprochenen Betriebsrente verweigern können wegen wirtschaftlicher Notlage, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei (BAG, Urteil vom 10.12.1971, 3 AZR 190/71, BAGE 24, 63 ff., 71 f.).
- LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 942/15
Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen …
Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "gesunden" Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "kranken" - insolventen - Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem "Zwischenstadium" zwischen wirtschaftlich "gesund" und "krank" befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes "Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage", das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
- LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15
Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche durch den …
Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletztu. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "gesunden" Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "kranken" - insolventen - Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem "Zwischenstadium" zwischen wirtschaftlich "gesund" und "krank" befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes "Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage", das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
- LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 89/16
Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen …
Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "gesunden" Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "kranken" - insolventen - Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem "Zwischenstadium" zwischen wirtschaftlich "gesund" und "krank" befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletztu. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes "Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage", das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
- LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 91/16
Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen …
Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).).Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "gesunden" Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "kranken" - insolventen - Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem "Zwischenstadium" zwischen wirtschaftlich "gesund" und "krank" befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes "Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage", das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (…BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
- LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 90/16
Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen …
Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "gesunden" Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich "kranken" - insolventen - Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem "Zwischenstadium" zwischen wirtschaftlich "gesund" und "krank" befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes "Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage", das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt auch u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (…BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
- ArbG Köln, 23.06.2016 - 11 Ca 1040/16
Kürzung der Zahlung einer Betriebsrente; Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls …
Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen der 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im Urteil vom 20.04.2016 (20 Ca 1212/16) und macht sich diese zu Eigen:.
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