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Rechtsprechung
   AG Nauen, 09.12.2010 - 20 F 193/10   

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https://dejure.org/2010,98560
AG Nauen, 09.12.2010 - 20 F 193/10 (https://dejure.org/2010,98560)
AG Nauen, Entscheidung vom 09.12.2010 - 20 F 193/10 (https://dejure.org/2010,98560)
AG Nauen, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 20 F 193/10 (https://dejure.org/2010,98560)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 18.04.2011 - 13 UF 48/11
    Diesen Beschluss hat das Amtsgericht in dem sodann unter dem neuen AZ 20 F 193/10 fortgeführten Verfahren durch Beschluss vom 09.12.2010 aufgehoben, unter erneuter Entziehung des Aufenhaltsbestimmungsrechtes des Antragstellers und Anordnung einer Amtspflegschaft für J….

    Daraufhin beantragte der Antragsteller im hiesigen Verfahren die Unwirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.11.2010 zu beschließen und dessen Aufhebung sowie die Feststellung der Erledigung des Verfahrens mit dem AZ 20 F 193/10, da die Antragsgegnerin die Frist zu Einleitung des Hauptsacheverfahrens habe verstreichen lassen.

    Der Antrag ist begründet, da der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.11.2010 zum AZ 24 F 472/10 bereits durch Beschluss vom 09.12.2010 in dem zum AZ 20 F 193/10 fortgeführten Verfahren aufgehoben wurde, wie das Amtsgericht der Sache nach zutreffend ausgeführt hat.

    Der Lebensmittelpunkt beider Kinder liegt, wie von ihm zur Feststellung beantragt, beim Antragsteller, da es mangels Wirksamkeit des Beschlusses vom 19.11.2010 - 24 F 472/10 - und vom 09.12.2010 - 20 F 193/10 - beim bisherigen Rechtszustand bleibt.

    Diese Maßnahmen sind im hiesigen Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn sie sind Gegenstand des anderweitig rechtshängigen einstweiligen Anordnungsverfahren 20 F 193/10 und im dortigen Verfahren zu entscheiden.

    Mit einer Entscheidung über die Fragen, die bereits den Gegenstand der Anträge des Jugendamtes in dem Verfahren 20 F 193/10 bilden, brauchte der Antragsteller in diesem Verfahren nicht zu rechnen und konnte es auch nicht, da das Amtsgericht ausweislich seines Protokolls vom 10.03.2011 eine dahingehende Entscheidung nicht einmal in Aussicht gestellt hat und auch das Jugendamt seine Anträge aus dem von ihm eingeleiteten Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Bestellung einer Pflegschaft in das hiesige Feststellungsverfahren nicht eingeführt hatte.

    Dazu muss er sich in die Verfahrensakten einarbeiten - im Falle der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge also in diejenige des Verfahrens 20 F 193/10, für das ihn das Amtsgericht überhaupt nicht bestellt hat - und die Gelegenheit haben, sich mit den Kindern unter gesprächstauglichen Umständen näher zu unterhalten (vgl. BGH Beschluss vom 16.03.2011 - XII ZB 407/10, juris Tz. 70).

    Derartige Umstände wird unter anderem der im einstweiligen Sorgerechtsverfahren 20 F 193/10 für die Kinder alsbald zu bestellende Verfahrensbeistand in den Blick zu nehmen haben.

    Je nach weiteren Verlauf des dringend fortzuführenden Verfahren der einstweiligen Anordnung 20 F 193/10 werden sich auch dort belastbare Umstände für die im Raume stehenden Erziehungsdefizite des Antragstellers möglicherweise nicht ohne dessen sachverständige Einschätzung feststellen lassen.

    Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen, denn das Verfahren 20 F 193/10 hat sich nicht erledigt, sondern dauert an.

    Das Verfahren über die Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB, um die es im Verfahren 20 F 193/10 geht, kann von Amts wegen (§ 24 FamFG) eingeleitet werden (…vgl. Horndasch/Viefhues/Reinken, FamFG, § 24, Rn. 2).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2011 - 13 UF 7/11
    Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 09.12.2010 - 20 F 193/10 - aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen zurückverwiesen.
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