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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.01.2000 - 20 U 166/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1309
OLG Hamm, 26.01.2000 - 20 U 166/99 (https://dejure.org/2000,1309)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2000 - 20 U 166/99 (https://dejure.org/2000,1309)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 20 U 166/99 (https://dejure.org/2000,1309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grobe Fahrlässigkeit; Kaskoversicherung; Verkehrsunfall; Rotlichtverstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1477
  • NZV 2001, 38
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2000 - 20 U 166/99
    Dabei reicht allein die Feststellung eines Augenblicksversagens zur Entlastung nicht (BGH VersR 92, 1085 = NJW 2418), wenn dies auch sonst durchaus ein entlastender Moment sein kann.
  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR 1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407).
  • OLG Hamm, 25.10.2000 - 20 U 66/00

    Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß - Ablenkung durch gefahrträchtigen …

    Dabei reicht allerdings die Feststellung eines sogenannten "Augenblicksversagens" allein zur Entlastung nicht, wenn dies auch durchaus ein entlastendes Moment sein kann (BGH VersR 92, 1085; Senat, NVersZ 2000, 386).
  • OLG Hamm, 17.01.2001 - 20 U 28/00

    Herbeiführung des Versicherungsfalls - Rotlichtverstoß - Anfahren nach Anhalten

    Dabei reicht allerdings die Feststellung eines sog. "Augenblicksversagens" allein zur Entlastung nicht, wenn dies auch durchaus ein entlastendes Moment sein kann (BGH VersR 92, 1085; Senat NVersZ 2000, 386).

    In jenen Fällen lagen aber jeweils Umstände von besonderem Gewicht vor, die das Nichtbeachten des Rotlichts in einem milderen Licht erscheinen ließen, namentlich, weil sich die jeweiligen Kraftfahrer in einer nicht einfachen Verkehrssituation oder bei verwechselbaren Lichtzeichenanlagen von anderen, ebenfalls wichtigen Verkehrsereignissen, die ihre Aufmerksamkeit verdienten, von der sorgfältigen Beobachtung der Ampelanlage haben ablenken lassen und nur deshalb ein augenblickliches Fehlverhalten vorlag (Senat, NVersZ 2000, 386; NJW-RR 91, 1131; NZV 93, 438).

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