Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UMV Art. 9 Abs. 2 Buchst. a); UMV Art. 15 Abs. 2
Markenrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen des prestige-beeinträchtigenden Angebots und Vertriebs von Parfumprodukten einer Marke
Kurzfassungen/Presse (3)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Rufbeeinträchtigung von Luxusmarken im Online-Supermarkt
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Verkauf eines markenrechtlich erschöpften Luxusparfums auf einer Onlineplattform ist "berechtigter Grund" gem. Art. 15 Abs. 2 UMV
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Prestige von Luxusmarke kann durch Verkauf bei Online-Discounter verletzt sein
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 37 O 183/19
- OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- EuGH, 23.04.2009 - C-59/08
DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Bei der Frage, ob der Verkauf von Prestigewaren durch einen Lizenznehmer an einen Discounter die luxuriöse Ausstrahlung der Prestigewaren schädigt und damit deren Qualität beeinträchtigt, sind insbesondere die Art der mit der Marke versehenen Prestigewaren, der Umfang und der systematische oder aber sporadische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den Lizenznehmer an Discounter und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise vertriebenen Waren und die in deren Branche üblichen Vertriebsformen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad - zu den Rechten des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer).Ob der Weiterverkauf durch den Discounter das Ansehen der Marke schädigt, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad - zu den markenrechtlichen Ansprüchen gegen den Discounter).
Für sie bedeutet die "Aura des Luxuriösen" (so EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 24 - Copad/Dior;… vgl. bereits EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 45 - Dior/Evora) das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem (so LG Hamburg, GRUR-RS 202, 5676 - MICHAEL KORS bei Lidl).
Rn. 44 (1) Eine derartige kartellrechtliche Vorprüfung ist schon nicht erforderlich, denn sowohl die Warenverkehrsfreiheit als auch die Berechtigung des Eingriffs werden in der Tatbestandsvoraussetzung der "berechtigten Gründe" im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV und der in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmenden Interessenabwägung (…siehe dazu EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 43 f. - Dior/Evora; GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior) angemessen berücksichtigt.
Der EuGH hat seine Ausführungen zum Schutzumfang des Art. 15 Abs. 2 UMV ausdrücklich in Ansehung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs getroffen und aus diesem Grund eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Markeninhabers einerseits und denen des Wiederverkäufers andererseits etabliert (…vgl. EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 44 - Dior/Evora; GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior).
Die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems kann und wird vielmehr häufig vor allem dazu dienen sicherzustellen, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise präsentiert werden (vgl. GRUR 2009, 593 Rn. 29 - Dior/Copad).
Der Nachweis einer eingetretenen erheblichen Rufschädigung ist nicht erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 56 f. - Copad/Dior).
Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist der Nachweis einer eingetretenen erheblichen Rufschädigung nicht erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 56 f. - Copad/Dior).
- OLG Düsseldorf, 29.06.2023 - 20 U 278/20
Wettbewerbsverstoß durch Anbieten Parfumprodukte in ALDI-Filialen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (…vgl. BGH GRUR 2008, 1089, Rn. 24 - Klacid Pro; Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein; vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller).Für die Rufschädigung gelten nach gefestigter Rechtsprechung - auch des Senats (siehe dazu Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller) - folgende Grundsätze:.
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Frage, wie hoch die Hürde zur "Luxushöhe" sein muss, nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung zu beantworten ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein).
Gleichwohl ist ein Preis von 76,- EUR für 75 ml Parfum immerhin so hoch, dass der Gedanke an eine "Billigmarke" fernliegend ist (siehe dazu auch Senatsurteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein für Produkte der Marke "Calvin Klein" und "Joop!").
Danach ist es ausreichend, wenn eine Rufschädigung einzutreten droht; eine Beeinträchtigung des Rufes also eintreten könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein …sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller mit Hinweis auf Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164).
Folglich ist diese Form des Vertriebs geeignet, den Prestigewert der Klagemarke, zu deren Begründung und Erhaltung die Klägerin große Anstrengungen unternimmt, erheblich zu beeinträchtigen und den von der Klägerin betriebenen Aufwand zu entwerten (vgl. Senatsurteil, Urteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein).
Die Beklagte übersieht, dass die mit den dortigen Klagemarken gekennzeichneten Produkte im Q.-Prospekt unmittelbar neben anderen Parfums mit Luxus- bzw. Prestigecharakter präsentiert wurden, und es sich - wie dargetan - auf den ersten Blick erkennbar um eine mit "Geschenk-Tipp zum Valentinstag" hervorgehobene Sonderaktion handelte (vgl. Senatsurteil, Urteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein), wobei hinzuzufügen ist, dass das Verschenken von Parfum- und Kosmetikprodukte mit Luxus- bzw. Prestigecharakter zum Valentinstag durchaus üblich ist, was eine entsprechenden Erwartungshaltung des Verbrauchers begründet, ein derartiges Geschenk im Rahmen einer entsprechenden Sonderaktion auch bei einem Discounter wie Q. erwerben zu können.
- EuGH, 04.11.1997 - C-337/95
Parfums Christian Dior
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Verwendung der Marke geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 43 - Dior/Evora;… Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164;… Eisenführ/Eberhardt, in: Eisenführ/Schennen, UMV, 5. Auflage, Art. 13 Rn. 33).Rn. 39 aa. Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 45 - Dior/Evora).
Allerdings stellt der Umstand, dass ein Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität vertreibt, für die mit der Marke versehenen Waren in seiner Branche übliche Werbeformen benutzt, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgewählten Wiederverkäufer verwenden, keinen berechtigten Grund dar, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dieser Werbung widersetzt, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers den Ruf der Marke im konkreten Fall erheblich schädigt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 46 - Dior/Evora).
Eine solche erhebliche Schädigung kann dann vorliegen, wenn die Marke in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 47 - Dior/Evora).
Für sie bedeutet die "Aura des Luxuriösen" (…so EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 24 - Copad/Dior; vgl. bereits EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 45 - Dior/Evora) das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem (so LG Hamburg, GRUR-RS 202, 5676 - MICHAEL KORS bei Lidl).
Rn. 44 (1) Eine derartige kartellrechtliche Vorprüfung ist schon nicht erforderlich, denn sowohl die Warenverkehrsfreiheit als auch die Berechtigung des Eingriffs werden in der Tatbestandsvoraussetzung der "berechtigten Gründe" im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV und der in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmenden Interessenabwägung (siehe dazu EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 43 f. - Dior/Evora;… GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior) angemessen berücksichtigt.
Der EuGH hat seine Ausführungen zum Schutzumfang des Art. 15 Abs. 2 UMV ausdrücklich in Ansehung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs getroffen und aus diesem Grund eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Markeninhabers einerseits und denen des Wiederverkäufers andererseits etabliert (vgl. EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 44 - Dior/Evora;… GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior).
- OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
Voraussetzungen der Erschöpfung gem. Art. 15 UMV
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (…vgl. BGH GRUR 2008, 1089, Rn. 24 - Klacid Pro; Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein; vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller).Für die Rufschädigung gelten nach gefestigter Rechtsprechung - auch des Senats (siehe dazu Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller) - folgende Grundsätze:.
So wird der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke, der gerade durch die häufig künstliche Verknappung den hohen Preis der mit der Marke gekennzeichneten Waren erzielt, sich unter Umständen dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen können (vgl. Senatsurteil vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller), während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sein wird.
Danach ist es ausreichend, wenn eine Rufschädigung einzutreten droht; eine Beeinträchtigung des Rufes also eintreten könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller mit Hinweis auf Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164).
- EuGH, 06.12.2017 - C-230/16
Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
In diesem Zusammenhang vermag sich die Beklagte insbesondere nicht auf die von ihr zitierte EuGH-Entscheidung vom 06. Dezember 2017, Az.: C-230/16 - Coty/Akzente berufen.Die Qualität von Luxuswaren beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht (vgl. EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 25 - Coty Germany).
- BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03
Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Seine Würdigung ist jedoch darauf zu überprüfen, ob sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (siehe dazu BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 - 1877).Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03 mit weiteren Nachweisen).
- OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14
Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich (siehe dazu OLG Frankfurt, GRUR 2018, 1171 - 1178 - Luxusparfüm im Internet II). - BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urteil vom 09. März 2005, Az.: VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583 - 1584; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004, Az.: 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 - 1488). - BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03
Rechtliches Gehör im Zivilverfahren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urteil vom 09. März 2005, Az.: VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583 - 1584; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004, Az.: 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 - 1488). - BGH, 05.06.2008 - I ZR 208/05
KLACID PRO
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 277/22
Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (vgl. BGH GRUR 2008, 1089, Rn. 24 - Klacid Pro; Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein; vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller). - LG Hamburg, 10.03.2020 - 416 HKO 178/19
Erschöpfung des Unionsmarkenrechts: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen …
- OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 2 U 321/20
Gemeinschaftsmarkenschutz: Anspruch auf Unterlassung eines …
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 - 20 U 89/25
Voraussetzungen für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Inhabers …
23 ff - C.; vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rnrn.Gehören seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen, kann das Gericht ein Verkehrsverständnis auch selbst beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025, Az.: I ZR 73/24, GRUR 2025, 1935 rn. 55 - Preisänderungsregelung II, vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rn. 44 - Sensai;… Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 462).
Hierfür müsste der unautorisierte Vertrieb bereits einen solchen Umfang erreicht haben, dass jedenfalls rein faktisch kein selektives Vertriebsnetz der Antragstellerin mehr besteht und der Verkehr deshalb hierin auch kein Qualitätsmerkmal mehr zu erkennen vermag (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rn. 60 - Sensai;… Senatsurteil vom 6. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 Rn. 36 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG Hamburg…, Urteil vom 21. Juni 2018, Az. 3 U 151/17, ZVertriebsR 2019, 44 Rn. 47).
Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2023, Az.: I-20 U 277/22, ZVertriebsR 2025, 96 Rn. 38 - Sensai, u. Verw. a. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: 11 U 96/14 (Kart), GRUR 2018, 1171, 1178 - Luxusparfüm im Internet II).
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