Rechtsprechung
| OLG Köln, 15.06.2012 - 20 U 45/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.01.2011 - 23 O 101/08
- OLG Köln, 15.06.2012 - 20 U 45/11
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95
Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS
Auszug aus OLG Köln, 15.06.2012 - 20 U 45/11
Ausreichend ist, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung dieses Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt (BGH VersR 1996, 1224). - OLG Stuttgart, 19.11.2009 - 7 U 60/09
Private Krankheitskostenzusatzversicherung: Bedingungsgemäße Einschränkung der …
Auszug aus OLG Köln, 15.06.2012 - 20 U 45/11
Im Grundsatz müssen Methoden der alternativen Medizin in ihrer Wirksamkeit - wenigstens im Großen und Ganzen - einer ebenfalls zu Gebote stehenden Methode der Schulmedizin gleichkommen (Prölss-Martin, VVG, 28. Aufl., § 1 MB-KK 94, Rn. 29, OLG Stuttgart NJOZ 2010, 882).
- OLG Köln, 12.07.2013 - 20 U 58/13
Vertrauenstatbestand wegen früherer Kostenerstattungen?
Rn. 11 aa. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung i. S. v. § 1 Abs. 2 MB/KK medizinisch notwendig ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1996, 1224), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 15.06.2012, Az. 20 U 45/11), ein objektiver Maßstab anzulegen.Rn. 12 Bei schweren, lebensbedrohenden oder lebenszerstörenden Erkrankungen ist die objektive Vertretbarkeit der Behandlung nach dieser Rechtsprechung (BGH VersR 1996, 1224; OLG Köln, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15.06.2012, Az.: 20 U 45/11) bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken.
Im Grundsatz müssen Methoden der alternativen Medizin damit in ihrer Wirksamkeit - wenigstens im Großen und Ganzen - einer ebenfalls zu Gebote stehenden Methode der Schulmedizin gleichkommen (Senat, Urteil vom 15.06.2012, Az.: 20 U 45/11; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 882).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie über eine Erfolgsdokumentation verfügen müssen, die der Schulmedizin vergleichbar ist, denn darüber verfügen typischerweise die verschiedenen Richtungen der alternativen Medizin gerade nicht, weil sie weniger verbreitet sind und weil es auch wegen der Definition des Behandlungserfolges schwieriger ist, ihre Erfolge zu belegen (Senat, Urteil vom 15.06.2012, Az.: 20 U 45/11; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 882;… Prölss/Martin-Voit, VVG, 28. Auflage 2010, § 4 MB-KK Rn. 86).
- OLG Köln, 18.10.2013 - 20 U 125/13
Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für den Ersatz bei …
Rn. 15 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1996, 1224), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 15.06.2012, Az. 20 U 45/11), ein objektiver Maßstab anzulegen. - OLG Köln, 11.03.2016 - 20 U 178/14
Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für die Kosten der …
Bei schweren, lebensbedrohenden oder lebenszerstörenden Erkrankungen - wie dem metastasierten Mammakarzinom der Versicherungsnehmerin - ist die objektive Vertretbarkeit der Behandlung bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken (…BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - 20 U 45/11-). - OLG Köln, 16.08.2013 - 20 U 38/13
Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten einer …
Rn. 8 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1996, 1224), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 15.06.2012, Az. 20 U 45/11, Urteil vom 12.07.2013, Az. 20 U 58/13), ein objektiver Maßstab anzulegen.Im Grundsatz müssen Methoden der alternativen Medizin vielmehr in ihrer Wirksamkeit - wenigstens im Großen und Ganzen - einer ebenfalls zu Gebote stehenden Methode der Schulmedizin gleichkommen (Senat, Urteil vom 15.06.2012, Az.: 20 U 45/11; Urteil vom 12.07.2013, Az. 20 U 58/13; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 882). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie über eine Erfolgsdokumentation verfügen müssen, die der Schulmedizin vergleichbar ist (Senat, Urteil vom 15.06.2012, Az.: 20 U 45/11; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 882;… Prölss/Martin-Voit, VVG, 28. Auflage 2010, § 4 MB-KK Rn. 86), denn darüber verfügen typischerweise die verschiedenen Richtungen der alternativen Medizin gerade nicht, weil sie weniger verbreitet sind und weil es auch wegen der Definition des Behandlungserfolges schwieriger ist, ihre Erfolge zu belegen.
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