Rechtsprechung
| VG Hamburg, 02.06.1999 - 20 VG 2106/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99
Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot …
Die Sachakten der Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Gerichtsakten 20 VG 2106/99, 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99, 20 VG 2120/99, 20 VG 2650/99, 20 VG 2653/99 und 20 VG 2677/99 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.Dies gilt hier um so mehr, als den Gerichten innerhalb der bis zum geplanten Beginn der Veranstaltung verbleibenden Zeit allein die Auswertung des Beteiligtenvorbringens und der vorgelegten Unterlagen möglich war (vgl. den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99, S. 4 BA und den des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1999, 4 Bs 197/99).
Ein Verhältnis von 1: 3 zwischen Störern und Polizeikräften hat der Kläger im übrigen zunächst offenbar selbst für richtig oder jedenfalls vertretbar gehalten (Schriftsatz vom 31. Mai 1999, S. 5, im Verfahren 20 VG 2106/99).
Fehlen für einen angemeldeten Aufzug in der Hamburger Innenstadt die erforderlichen Polizeikräfte, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die Bejahung des polizeilichen Notstandes auch für eine stationäre Versammlung (Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99; ebenso BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00 , NJW 2000, 3053).
- VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
Verbot eines Aufzuges gegen die Wehrmachtsausstellung
Die Sachakten der Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Gerichtsakten 20 VG 2106/99, 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99, 20 VG 2120/99, 20 VG 2650/99, 20 VG 2653/99 und 20 VG 2677/99 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.Dies gilt hier um so mehr, als den Gerichten innerhalb der bis zum geplanten Beginn der Veranstaltung verbleibenden Zeit allein die Auswertung des Beteiligtenvorbringens und der vorgelegten Unterlagen möglich war (vgl. den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99, S. 4 BA und den des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1999, 4 Bs 197/99).
Ein Verhältnis von 1:3 zwischen Störern und Polizeikräften hat der Kläger im übrigen zunächst offenbar selbst für richtig oder jedenfalls vertretbar gehalten (Schriftsatz vom 31. Mai 1999, S. 5, im Verfahren 20 VG 2106/99).
(2) Fehlen für einen angemeldeten Aufzug in der Hamburger Innenstadt die erforderlichen Polizeikräfte, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die Bejahung des polizeilichen Notstandes auch für eine stationäre Versammlung (Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99; ebenso BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".