Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 20 W 254/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 16 Nr 4 RVG
Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 16 Nr. 4
Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe hinsichtlich der Trennungsfolgen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe hinsichtlich der Trennungsfolgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nidda - 9 II B 322/08
- LG Gießen, 10.07.2009 - 7 T 101/09
- OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 20 W 254/09
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06
Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 20 W 254/09
Rn. 3 Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt mit der er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (8 W 360/06) rügt, dass es bei der Beratungsgebühr für nur eine Angelegenheit zu verbleiben habe.Rn. 6 Die Ansicht (u. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06, zitiert nach juris), die Regelungen während der Trennungszeit zu einer Angelegenheit zusammenfasst, überzeugt nicht.
- OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09
Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 20 W 254/09
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 (20 W 197/09) der auch vom vorinstanzlichen Landgericht zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, II-10 WF 13/09, zitiert nach juris) angeschlossen.
- OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13
Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und …
§ 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).Rn. 30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
§ 16 Nr. 1 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbundes und legt eine Anwendung für den Bereich der Trennungsfolgen gerade nicht nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09, zitiert nach juris Rn. 6).
- OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
Beratungstätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit Folgen von Trennung und …
§ 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).Rn. 31 Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
§ 16 Nr. 1 RVG erfasst, wie auch die Kostengläubigerin zu Recht anführt, nur den Fall des Scheidungsverbundes und legt eine Anwendung für den Bereich der Trennungsfolgen gerade nicht nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09, zitiert nach juris Rn. 6).
- LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11
Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im …
Die gegenteilige Auffassung nimmt prinzipiell für jeden Beratungsgegenstand, welcher im Zusammenhang mit einer Scheidung oder der Trennung steht, gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit an und erkennt jeweils gesonderte Gebühren für erteilte Beratungshilfe an (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 ; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230 ; OLG Frankfurt AGS 2010, 192 ; OLG Dresden NJW-RR 2011, 713).Die Kammer schließt sich im Grundsatz dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2010, 230 ; AGS 2010, 192 ), das seinerseits auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf verweist (FamRZ 2009, 1244 ; FamRZ 2009, 713 ), wonach im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist, mit der Maßgabe an, dass sie es sich vorbehält, im begründeten Ausnahmefall verschiedene Lebenssachverhalte, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, zu einer einheitlichen Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne zusammenzufassen (vgl. OLG Nürnberg MDR 2011, 759 und die dort gebildeten Komplexe).
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