Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 15.03.2004 - 20 W 426/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 57 Abs 2 S 1 Nr 2 AuslG
Abschiebehaft: Unverhältnismäßigkeit der Inhaftierung eines nicht untergetauchten Ausländers bei schlechtem Gesundheitszustand - Judicialis
AuslG § 57 II 1 Nr. 2
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AuslG § 57 Abs. 2 S. 2
D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Abschiebung, Entziehungsabsicht, Verhältnismäßigkeit, Krankheit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Zur Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme eines nicht untergetauchten Ausländers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Inhaftnahme eines nicht untergetauchten Ausländers bei schlechtem Gesundheitszustand; Ausschluß der Reisefähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes; Zwingende Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 22.10.2003 - 934 XIV 2606/03
- LG Frankfurt/Main, 18.11.2003 - 28 T 178/03
- OLG Frankfurt, 15.03.2004 - 20 W 426/03
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 13.07.1994 - 2 BvL 12/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abschiebehaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2004 - 20 W 426/03
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 1994 in den Sachen 2 BvL 12/93 und 45/93 (= NVwZ-Beil. 1994, 57 = InfAuslR 1994, 342 = DVBl. 1994, 1404 = EzAR 048 Nr. 13) entschieden, dass allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend erscheint, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn sich der Ausländer offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen will.
- OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
Verfahrensrechtliche Behandlung eines Feststellungsantrages betr. eine …
Gegenteiliger Auffassung ist allerdings das OLG Frankfurt (Beschl. v. 15.03.2004 20 W 426/03 - zitiert nach juris), das die Anordnung der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle; die bloße Vermutung der Ausländerbehörde, der Betroffene werde zum Abschiebungstermin nicht zur Verfügung stehen, reiche dafür nicht aus. - OLG Düsseldorf, 08.12.2006 - 3 Wx 244/06
Kostentragung bei fehlerhaft durchgeführtem Abschiebungshaftverfahren nach …
Die Kammer hat ohne entsprechende Umstände darzulegen, angenommen, es habe der Verdacht bestanden, dass der Betroffene sich "dem ihm erkannten Abschiebetermin durch untertauchen entziehen würde" - dies ohne auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage einzugehen, ob und inwieweit die Entziehungsabsicht im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen und aufzuklären ist (vgl. dazu einerseits OLG Hamm Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 15 W 435/04 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang, und andererseits OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2004 - 20 W 426/03 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang). - OLG Karlsruhe, 23.01.2009 - 11 Wx 121/08
D (A), Abschiebungshaft, Kosten, außergerichtliche Kosten, begründeter Anlass zur …
Dabei wird von den Vorinstanzen aber übersehen, dass allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des Haftgrundes des § 62 Abs. 2 AufenthG nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend erscheint, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004 - 20 W 426/03).
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