Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.12.2017 - 20 ZB 17.1000 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 28.03.2017 - W 4 K 17.322
- VGH Bayern, 04.12.2017 - 20 ZB 17.1000
- VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431
Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche …
Rn. 8 Ihre vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (B.v. 4.12.2017, Az. 20 ZB 17.1000) zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Klägerin habe gehörig dargelegt, dass die Abfälle, die von ihr gesammelt werden sollen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Halbs. KrWG zugeführt würden, da sie eine hinreichende schriftliche Erklärung des die gesammelten Abfälle abnehmenden Unternehmens vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet sei, und damit insbesondere die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen erfüllt habe.Der Senat habe im Beschluss vom 11. März 2014, Az. 20 ZB 13.2510 einen solchen Vertrag nicht als ausreichende Darlegung der Verwertungswege akzeptiert, im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Az. 20 ZB 17.1000, allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung angesprochen.
- VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223
Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche …
Ihre vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (B.v. 4.12.2017, Az. 20 ZB 17.1000) zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Klägerin habe gehörig dargelegt, dass die Abfälle, die von ihr gesammelt werden sollen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Halbs. KrWG zugeführt würden, da sie eine hinreichende schriftliche Erklärung des die gesammelten Abfälle abnehmenden Unternehmens vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet sei, und damit insbesondere die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen erfüllt habe.Der Senat habe im Beschluss vom 11. März 2014, Az. 20 ZB 13.2510 einen solchen Vertrag nicht als ausreichende Darlegung der Verwertungswege akzeptiert, im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Az. 20 ZB 17.1000, allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung angesprochen.
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