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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.11.2017 - 20 ZB 17.126   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45338
VGH Bayern, 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 (https://dejure.org/2017,45338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 (https://dejure.org/2017,45338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2017 - 20 ZB 17.126 (https://dejure.org/2017,45338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG Art. 8
    Notwendigkeit einer gesplitteten Abwassergebühr aufgrund der Kosten der Straßenentwässerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche …

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2017 - 20 ZB 17.126
    Überschreiten die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung die Grenze von 12%, so erfordert dies den satzungsmäßigen Ansatz einer gesonderten Niederschlagswassergebühr, so dass sich die Frage der Abstufung wegen unterschiedlicher Leistungsvorteile nicht mehr stellt (BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1937 - GK 2003 Rn. 182 - BayVBl 2004, 20;… im Einzelnen s.u. Rn. 642).
  • VGH Bayern, 16.04.1998 - 23 B 96.3011
    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2017 - 20 ZB 17.126
    Liegen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12% der Gesamtbeseitigungskosten, so können sie vernachlässigt werden, so dass eine Abstufung nicht erforderlich ist (BayVGH, U.v. 16.4.1998 - 23 B 96.3011 - BayVBl 1999, 48 - BayGT 1998, 204).
  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422

    Anwendung des Frischwassermaßstabes auf Niederschlagswassergebühr

    Rn. 31 Dieser Rechtsprechung hat sich der ehemalige 23. Senat des Verwaltungsgerichtshofs und der erkennende 20. Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.1999 - 23 B 97.1628 - juris; zuletzt BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 - juris).

    Grundstückseigentümer dürfen allerdings nur mit den Kosten belastet werden, die für die Oberflächenwasserbeseitigung auf ihren Grundstücken anfallen (BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.126 - juris), so dass von umlegbaren Grundstücksentwässerungskosten in Höhe von 7.446.308,- Euro auszugehen ist, was zu einem Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung von ca. 29% führt.

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