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| VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 21.02.2018 - W 2 K 17.1080
- VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung …
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Darzulegen ist hier insbesondere, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 (1118)). - BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BVerwG, B.v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). - VGH Bayern, 13.07.2017 - 20 B 16.1695
Zur Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es hierbei maßgeblich auf den in der nunmehr erstmals gültigen Beitragssatzung festgelegten Geschossflächenmaßstab, also hier der zulässigen Geschossfläche (BayVGH, U.v. 20.5.2019 - 20 B 18.1432; U.v. 13.7.2017 - 20 B 16.1695 - BayVBl 2018, 241), an (ablehnend: Thimet, BayVBl. BayVBl 2018, 712).
- VGH Bayern, 16.05.2008 - 20 ZB 08.903
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; keine …
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Letztendlich dürfte eine Divergenz zu diesen Entscheidungen ohnehin nur schwerlich herleitbar sein, weil beide Entscheidungen vor Erlass des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG ergangen sind, zu einer Zeit, als die allgemeine Meinung entsprechend der früheren Gesetzeslage davon ausging, dass die vierjährige Festsetzungsfrist nicht zu laufen beginnen kann, solange keine wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten ist und auch sonst keine Ausschlussfristen bestehen (vgl. noch BayVGH, B.v. 16.5.2008 - 20 ZB 08.903, BeckRS 2008, 27931). - VGH Bayern, 01.12.1997 - 23 B 96.851
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Es ist auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass der Beitragsgläubiger mit Inkrafttreten der Beitragssatzung sämtliche Beitragsschuldner, also Alt- und Neuanschließer, zu einem Herstellungsbeitrag, insbesondere einem Beitrag für die zulässige Geschossfläche, veranlagen kann und früher geleistete Beiträge der Altanschließer lediglich anzurechnen wären (BayVGH, U.v. 1.12.1997 - 23 B 96.851- BayVBl 1998, 214). - VGH Bayern, 30.03.2015 - 20 ZB 14.1520
Ergänzungsbeitrag; Erhöhung der zulässigen Geschossfläche durch die Änderung; …
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Hier hätte jeweils festgestellt werden müssen, ob sich die zulässige Geschossfläche geändert hat und ggf. eine neue Vorteilslage begründet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 20 ZB 14.1520 - BeckRS 2015, 44743). - VGH Bayern, 01.02.2001 - 23 ZB 00.3123
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
d) Auch die behauptete Divergenz des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 8. Januar 2002 - Vf. 6 - VII - 00 und vom Beschluss des BayVGH vom 1. Februar 2002 - 23 ZB 00.3123 wurden im Zulassungsantrag des Beklagten nicht ausreichend dargelegt i.S.d. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. - VGH Bayern, 11.07.2000 - 23 B 00.412
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Der Satzungsgeber konnte nach der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH in einer Übergangsregelung für Eigentümer von Grundstücken, für die bereits nach früherem, wirksamem Satzungsrecht eine Beitragspflicht entstanden war, das Entstehen einer weiteren Beitragspflicht in Höhe der Differenz zwischen der vorhandenen tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (z.B. Geschossflächenvergrößerung) hinausschieben (BayVGH, U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris). - VG Würzburg, 28.03.2007 - W 2 K 06.1011
Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882
Das Verwaltungsgericht Würzburg hob mit Urteil vom 28. März 2007 (W 2 K 06.1011) den Beitragsbescheid vom 11. November 2005 auf, da die zugrunde liegende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 1991, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 1. Dezember 2004, nichtig gewesen sei.
- VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1222
Übergangsregelungen in Beitragssatzung
Rn. 9 Das Verfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 6. August 2018 ruhend gestellt, weil beide Parteien dies beantragt hatten und es in Anbetracht eines anhängigen Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 20 ZB 18.882) sachdienlich war, denn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage war Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.Als der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juni 2019 - 20 ZB 18.882 - seine Rechtsprechung bekräftigt hat, wurde mit Beschluss vom 18. September 2019 das ruhend gestellte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen W 2 K 19.1222 fortgesetzt.
Wie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2017 (20 B 16.1695 - juris) und dem Beschluss vom 3. Juni 2019 (20 ZB 18.882 - juris) entnommen werden kann, ist bei vorangegangenem nichtigen Satzungsrecht und bei einem Maßstabswechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche die Vorteilslage für das veranlagte Grundstück bereits mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an eine ordnungsgemäße Wasserversorgung eingetreten und zwar im Umfang der jeweils zulässigen Geschossfläche, weil die erstmals gültige Satzung auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt.
- VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1221
Herstellungsbeitrag zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage
Rn. 9 Das Verfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 6. August 2018 ruhend gestellt, weil beide Parteien dies beantragt hatten und es im Anbetracht eines anhängigen Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (20 ZB 18.882) sachdienlich war, denn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage war Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.Als der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juni 2019 - 20 ZB 18.882 - seine Rechtsprechung bekräftigt hat, wurde mit Beschluss vom 18. September 2019 das ruhend gestellte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen W 2 K 19.1221 fortgesetzt.
Rn. 23 Wie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2017 (20 B 16.1695 - juris) und dem Beschluss vom 3. Juni 2019 (20 ZB 18.882 - juris) entnommen werden kann, ist bei vorangegangenem nichtigen Satzungsrecht und bei einem Maßstabswechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche die Vorteilslage für das veranlagte Grundstück bereits mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an eine ordnungsgemäße Wasserversorgung eingetreten und zwar im Umfang der jeweils zulässigen Geschossfläche, weil die erstmals gültige Satzung auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt.
- VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1220
Zur Nichtigkeit einer Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Rn. 9 Das Verfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 6. August 2018 ruhend gestellt, weil beide Parteien dies beantragt hatten und es im Anbetracht eines anhängigen Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (20 ZB 18.882) sachdienlich war, denn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage war Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.Als der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juni 2019 - 20 ZB 18.882 - seine Rechtsprechung bekräftigt hat, wurde mit Beschluss vom 18. September 2019 das ruhend gestellte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen W 2 K 19.1220 fortgesetzt.
Rn. 23 Wie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2017 (20 B 16.1695 - juris) und dem Beschluss vom 3. Juni 2019 (20 ZB 18.882 - juris) entnommen werden kann, ist bei vorangegangenem nichtigen Satzungsrecht und bei einem Maßstabswechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche die Vorteilslage für das veranlagte Grundstück bereits mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an eine ordnungsgemäße Wasserversorgung eingetreten und zwar im Umfang der jeweils zulässigen Geschossfläche, weil die erstmals gültige Satzung auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt.
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