Rechtsprechung
| BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
Rückführungs-RL Art. 16; StVollzG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bei Abschiebehaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einordnung der Einrichtung für Abschiebungshaft als eine spezielle Hafteinrichtung (hier: Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Hof); Darstellen der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme als eine strafähnliche Sanktion (hier: Entzug der Verfügung über Hausgeld und Einkauf)
- rechtsportal.de
Einordnung der Einrichtung für Abschiebungshaft als eine spezielle Hafteinrichtung (hier: Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Hof); Darstellen der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme als eine strafähnliche Sanktion (hier: Entzug der Verfügung über Hausgeld und Einkauf)
Verfahrensgang
- LG Hof, 09.03.2023 - StVK 25/23
- LG Hof, 09.03.2023 - StVK 26/23
- BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
Papierfundstellen
- StV 2024, 693
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
Auch sind die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte über ihre Bezeichnung als Strafvollstreckungskammer hinaus mit gerichtlichen Anträgen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung, für welche ebenfalls das Abstandsgebot zum Strafvollzug gilt (vgl. BVerfGE 128, 326-409), befasst.Disziplinarmaßnahmen erfüllen generalwie spezialpräventive Zwecke und sind auch in Haftanstalten, die in der Gestaltung ihres äußeren Vollzugsrahmens dem Abstandsgebot zum Strafvollzug BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, juris, Rn. 115) genügen müssen, geeignet und nötig, die Anstaltssicherheit und Anstaltsordnung zu gewährleisten.
Dass die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten keine Strafe verbüßen, sondern ihr Aufenthalt ein Sonderopfer aufgrund der eigenen Gefährlichkeit darstellt (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, juris, Rn. 101), führt zwar dazu, dass vor allem im Hinblick auf einen stark therapeutisch ausgerichteten Vollzug in der Sicherungsverwahrung nur sehr zurückhaltend von Disziplinarmaßnahmen Gebrauch gemacht werden sollte.
- EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - …
Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
Sodann steht dem Senat im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 10.03.2022, C-519/20, eine ausreichende rechtliche Grundlage zur Verfügung, soweit es um die Auslegung von Art. 16 der RL 2008/115/EG geht.Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der RL 2008/115 dahin auszulegen ist, dass eine spezielle Abteilung einer Justizvollzugsanstalt, die zum einen, obwohl sie über einen eigenen Leiter verfügt, der Leitung der Anstalt untersteht und der Aufsicht des für Justizvollzugsanstalten zuständigen Ministeriums unterliegt, und in der zum anderen in speziellen Gebäuden, die über eine eigene Ausstattung verfügen und von den übrigen Gebäuden der Einrichtung, in denen Strafgefangene inhaftiert sind, getrennt sind, Drittstaatsangehörige in Abschiebehaft gehalten werden, als "spezielle Hafteinrichtung" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern die Bedingungen der Unterbringung dieser Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich verhindern, dass diese Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, und sie so ausgestaltet sind, dass sowohl die von der Charta garantierten Grundrechte als auch die in Art. 16 Abs. 2 bis 5 und Art. 17 der Richtlinie verankerten Rechte beachtet werden (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 49 bis 57).
Es ist hingegen nicht Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs, die Normen des Unionsrechts auf den Einzelfall, wie den vorliegenden, selbst anzuwenden (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 47; EuGH…, Urteil vom 03.07.2019, C-242/18, juris, Rn. 48).
- BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02
Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz …
Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (BVerfGK 2, 318-325 = NStZ-RR 2004, 220-222, juris Rn. 17). - EuGH, 03.07.2019 - C-242/18
UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
Es ist hingegen nicht Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs, die Normen des Unionsrechts auf den Einzelfall, wie den vorliegenden, selbst anzuwenden (EuGH…, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 47; EuGH, Urteil vom 03.07.2019, C-242/18, juris, Rn. 48). - LG Coburg, 07.11.2022 - 41 T 25/21
Keine (Abschiebungs-)Haftunfähigkeit wegen Selbstmordgefahr
Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
Die Rechtsbeschwerde benennt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 07.11.2022 (41 T 25/21), welche der Justizvollzugsanstalt E. die Eigenschaft einer speziellen Hafteinrichtung versagte und mit gesondertem Schriftsatz vom 06.09.2023 eine weitere Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 22.08.2023 (41 T 9/23), welche auch der Justizvollzugsanstalt H. die entsprechenden Eigenschaften abspricht.
- BayObLG, 24.03.2025 - 203 StObWs 52/25
Einlegung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeinstanz, Rechtsbeschwerdegericht, …
Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 290/23 -, juris Rn. 96 m.w.N.).Rn. 20 e. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach Art. 110 BayStVollzG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 290/23 -, juris Rn. 97 m.w.N.;… Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, a.a.O. 11. Kap., Abschn. M Rn. 19).
Diese hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 290/23 -, juris Rn. 97 m.w.N.).
- BayObLG, 18.02.2025 - 204 StObWs 557/24
Disziplinarmaßnahme, Strafvollstreckungskammer, Kosten des …
Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07 -, BVerfGK 12, 378, juris Rn. 31;… vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02 -, BVerfGK 2, 318, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23 -, juris Rn. 96).Diese hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23 -, StV 2024, 693, juris Rn. 97;… BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., StVollzG § 115 Rn. 18 m.w.N. zur Rspr.).
- BayObLG, 20.01.2026 - 203 StObWs 454/25
Prozesskostenhilfe, Disziplinarmaßnahmen, Strafvollstreckungskammer, …
Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme steht nach Art. 110 BayStVollzG im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 290/23 -, juris Rn. 97 m.w.N.).Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 290/23 -, juris Rn. 96 m.w.N.).
- LG Nürnberg-Fürth, 05.06.2024 - 18 T 3035/24
Erfolglose Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen gegen die Anordnung von …
Die Haftbedingungen müssen jedoch so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung in der Abschiebehafteinrichtung einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist, und dass sowohl die von der Europäischen Grundrechtscharta garantierten Grundrechte als auch die in Art. 16 Abs. 2- 5 und Art. 17 RL 2008/115/EG verankerten Rechte beachtet werden (…EuGH 10.3.2022 - C-519/20, NVwZ 2022, 783 Rn. 57; BayObLG 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23, BeckRS 2023, 44762 Rn. 22).
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