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| EuGH, 15.12.1983 - 204/82 |
Volltextveröffentlichung
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- EuGH, 15.12.1983 - 31/82
Metallurgiki Halyps / Kommission
URTEIL VOM 15.12.1983 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 31, 138 UND 204/82 Lösung der Probleme zum Zweck, die sich aus den Unterschieden der Struktur und des Entwicklungsstandes der ihr unterworfenen Unternehmen ergeben können; vielmehr sollen durch sie die durch die Stahlkrise verursachten unvermeidlichen Belastungen gerecht auf alle Unternehmen der Gemeinschaft unabhängig vom Ort ihrer Ansässigkeit und ihrem jeweiligen Entwicklungsstand verteilt werden.In den verbundenen Rechtssachen 31, 138 und 204/82 METALLURGIKI HALYPS A. E., Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte : Ioannis E. Stamulis, Alexandras Lykurezos und Christos D. Arvanitis, Athen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg, Klägerin,.
wegen Aufhebung der Entscheidungen, durch die Kommission für die Klägerin die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Erzeugnisquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für die Walzerzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) für das vierte Quartal 1981 und das erste Quartal 1982 (Rechtssache 31/82) sowie für das zweite Quartal 1982 (Rechtssache 138/82) und für die Erzeugnisse der Gruppen IV (Walzdraht) und V für das dritte Quartal 1982 (Rechtssache 204/82) festgesetzt hat,.
Diese Klage ist unter der Nummer 204/82 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Durch Beschluß vom 20. April 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 31/82, 138/82 und 204/82 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe 1 Die Firma Metallurgiki Halyps A. E., eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, hat mit drei Klageschriften, die am 18. Januar, 30. April und 11. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen auf Aufhebung der Einzelfallentscheidungen erhoben, durch die die Kommission für sie die Vergleichproduktionen und -mengen sowie die Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für die Walzerzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) für das vierte Quartal 1981 und das erste Quartal 1982 (Rechtssache 31/82) sowie für das zweite Quartal 1982 (Rechtssache 138/82) und für die Erzeugnisse der Gruppen IV (Walzdraht) und V für das dritte Quartal 1982 (Rechtssache 204/82) festgesetzt hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1987 - 351/85
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- Urteil vom 15. Dezember 1983 in den verbundenen Rechtssachen 31, 138 und 204/82, Metallurgiki Halyps/Kommission, Slg. 1983, 4193, 4208 f. 33 - Im gleichen Sinne: Urteil vom 20. Juni 1985, Queenborough Rolling Mill/Kommission, a. a. O., Randnr. 11.34 - Urteil Metallurgiki Halyps, a. a. O., 4211.
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| FG München, 23.02.1989 - X 204/82 AO |
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