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Rechtsprechung
   AG Berlin-Charlottenburg, 22.09.2017 - 206 C 236/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38117
AG Berlin-Charlottenburg, 22.09.2017 - 206 C 236/17 (https://dejure.org/2017,38117)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.09.2017 - 206 C 236/17 (https://dejure.org/2017,38117)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22. September 2017 - 206 C 236/17 (https://dejure.org/2017,38117)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Pflicht zur Antwort auf unberechtigte Abmahnung wegen Filesharing

  • wbs-law.de PDF
  • aw3p.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Filesharing-Sieg - Schutz unschuldig Abgemahnter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.09.2017 - 206 C 236/17
    Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass die Abmahnung ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zwischen dem Abmahnenden und dem Rechtsverletzer begründet (BGH, GRUR 1990, 381, 382, juris).
  • LG Hamburg, 04.04.2014 - 310 O 409/11

    Internetanschluss - Sicherungsmaßnahmen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.09.2017 - 206 C 236/17
    Vorliegend war die Abmahnung jedoch unberechtigt, da die Beklagte unstreitig weder als Täterin, noch als Störerin haftet, so dass es - anders als beispielsweise in dem vom Landgericht Hamburg zu beurteilenden Fall (dort Störerhaftung, Urteil vom 04.04.2014, 310 O 409/11, juris) - an einem gesetzlichen Schuldverhältnis fehlt, welches geeignet wäre, irgend welche Pflichten zu begründen.
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