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| AG Berlin-Charlottenburg, 22.09.2017 - 206 C 236/17 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.09.2017 - 206 C 236/17 (https://dejure.org/2017,38117)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22. September 2017 - 206 C 236/17 (https://dejure.org/2017,38117)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Keine Pflicht zur Antwort auf unberechtigte Abmahnung wegen Filesharing
- wbs-law.de
- aw3p.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)
Filesharing-Sieg - Schutz unschuldig Abgemahnter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88
"Antwortpflicht des Abgemahnten"
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.09.2017 - 206 C 236/17
Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass die Abmahnung ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zwischen dem Abmahnenden und dem Rechtsverletzer begründet (BGH, GRUR 1990, 381, 382, juris). - LG Hamburg, 04.04.2014 - 310 O 409/11
Internetanschluss - Sicherungsmaßnahmen
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.09.2017 - 206 C 236/17
Vorliegend war die Abmahnung jedoch unberechtigt, da die Beklagte unstreitig weder als Täterin, noch als Störerin haftet, so dass es - anders als beispielsweise in dem vom Landgericht Hamburg zu beurteilenden Fall (dort Störerhaftung, Urteil vom 04.04.2014, 310 O 409/11, juris) - an einem gesetzlichen Schuldverhältnis fehlt, welches geeignet wäre, irgend welche Pflichten zu begründen.
dejure.org
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