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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,13145
BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24 (https://dejure.org/2024,13145)
BayObLG, Entscheidung vom 11.06.2024 - 206 StRR 191/24 (https://dejure.org/2024,13145)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juni 2024 - 206 StRR 191/24 (https://dejure.org/2024,13145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 12, Abs. 3 Nr. 4
    Grenzwert der nicht geringen Menge, besonders schwerer Fall und "Sich-Verschaffen" von Cannabis

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24

    Konsumcannabisgesetz - BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für …

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24
    Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Tenor zur Klarstellung den Grenzwert von 60 Gramm, dessen Überschreitung die Strafbarkeit erst begründet, aufgenommen (so BGH, Beschluss vom 23. April 2024, 5 StR 153/24, BeckRS 2024, 9736; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. April 2024, 1 StR 106/24, BeckRS 2024, 7982 zum Besitz von lebenden Cannabispflanzen).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Cannabis auch unter der Geltung des KCanG bei 7, 5 Gramm THC beizubehalten (BGH BeckRS 2024, 7982 Rn. 12;… BeckRS 2024, 9736 Rn. 14 f.).

  • BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24
    Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Tenor zur Klarstellung den Grenzwert von 60 Gramm, dessen Überschreitung die Strafbarkeit erst begründet, aufgenommen (so BGH, Beschluss vom 23. April 2024, 5 StR 153/24, BeckRS 2024, 9736; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. April 2024, 1 StR 106/24, BeckRS 2024, 7982 zum Besitz von lebenden Cannabispflanzen).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Cannabis auch unter der Geltung des KCanG bei 7, 5 Gramm THC beizubehalten (…BGH BeckRS 2024, 7982 Rn. 12; BeckRS 2024, 9736 Rn. 14 f.).

  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 136/21

    Festlegung der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24
    Der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Methylphenidat beträgt 15 Gramm (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022, 3 StR 136/21, BeckRS 2022, 8755 Rn. 37) und ist hier nicht erreicht.
  • BGH, 15.11.2023 - 2 StR 327/23

    Betäubungsmittelstrafbarkeit (minder schwerer Fall: Gesamtabwägung: geringe …

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24
    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge, bezogen auf das Marihuana, vorliegend lediglich nicht sehr erheblich überschritten ist, und dem Grad der Überschreitung des Grenzwertes für die Frage, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, regelmäßig erhebliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 15. November 2023, 2 StR 327/23, BeckRS 2023, 38499 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Celle, 09.11.2018 - 1 Ss 63/17

    Bemessung der Höchstmengen bei kontinuierlichem Bezug von …

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24
    Solche nur formell ordnungsgemäßen, aber unbegründeten ärztlichen Verschreibungen stellen keine ausreichende Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG dar (…Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 1336; OLG Celle, Urteil vom 9. November 2018, 1 Ss 63/17, BeckRS 2018, 29520 Rn. 49).
  • BayObLG, 12.04.2024 - 206 StRR 129/24

    Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung und Schuldspruchkorrektur nach …

    Auszug aus BayObLG, 11.06.2024 - 206 StRR 191/24
    Es wird vielmehr eine Gesamtwürdigung aller relevanten Strafzumessungstatsachen vorzunehmen sein (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. April 2024, 206 StRR 129/24, BeckRS 2024, 7585 Rn. 10).
  • BayObLG, 08.01.2025 - 206 StRR 414/24

    Nicht geringe Menge, Strafrahmen, Strafzumessung, Kostenentscheidung, …

    Rn. 4 1. Der Angeklagte kann mit seinen gegen den Schuldspruch (er wendet sich insoweit gegen die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln) vorgebrachten Einwendungen (vgl. UA S. 11) schon deshalb nicht gehört werden, weil dieser mit Beschluss des Revisionsgerichts vom 11. Juni 2024 (Gz. 206 StRR 191/24) bereits rechtskräftig geworden war, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat (UA S. 6).
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